Le recours du personnel de l’Etat du Valais contre la loi d’assainissement des caisses de pension est prématuré. Le Tribunal fédéral (TF) le juge irrecevable en raison de la modification l’an prochain des règles de procédure.
Romandie News
Rechtsfälle
Fall Vera / Pevos kommt vor Solothurner Obergericht
Das Pensionskassendebakel Vera/Pevos wird zum Fall für das Solothurner Obergericht: Nach dem Oberstaatsanwalt hat auch der Liquidator der Vera/Pevos-Stiftungen Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht eingereicht. Die Vera/Pevos-Stiftungen verlangen, dass das Obergericht den Einstellungsentscheid bei vier der sechs Angeklagten aufhebt und den Fall an das Amtsgericht Olten-Gösgen zurückweist, wie Liquidator Christoph Degen zu einer Meldung des «Oltner Tagblatts» vom Samstag sagte.
NZZ online
Mietzins ist nicht vom Hypothekarzinssatz abzukoppeln
In üblichen Mietverträgen darf der Mietzins nicht vom Hypothekarzinssatz abgekoppelt werden. Laut Bundesgericht verstossen entsprechende Vertragsklauseln gegen zwingendes Recht und sind nichtig. Zu beurteilen hatten die Lausanner Richter eine Bestimmung, die die Waadtländer Pensionskasse seit Jahren in den Mietverträgen für ihre Liegenschaften hat. Sie legt fest, dass «der Hypothekarzinssatz und seine Änderungen bei der Festlegung oder Anpassung des Mietzinses nicht in Betracht fallen.» Solche Klauseln sind laut Bundesgericht nichtig.
baz.ch – Basler Zeitung Online
Doch Anfechtung des Vera / Pevos Entscheids?
Die Einstellung des Prozesses zum Debakel der Pensionskasse Vera/Pevos ist noch nicht vom Tisch. Die Oberstaatsanwaltschaft geht davon aus, dass Beschwerde gegen den Entscheid erhoben wird.
ZOFINGER TAGBLATT
Verfahren im Fall Vera / Pevos eingestellt – „rabenschwarzer Tag für die BV“
Die Anklageschrift des Staatsanwalts im Fall Vera/Pevos ist für das Amtsgericht Olten-Gösgen ungenügend. Die Umschreibung des strafbaren Verhaltens entspreche nicht dem Minimalstandard. Das Verfahren gegen sechs Beschuldigte wurde noch im Vorstadium eingestellt. Der Entscheid kann innert zehn Tagen angefochten werden. Ob dies geschieht, ist offen. Gemäss NZZ hätte das Gericht bei erfolgreicher Beschwerde aufgrund der bestehenden Anklageschrift zu entscheiden und käme dann wohl zu einem Freispruch der Angeklagten.
Das Amtsgericht stellte gravierende Mängel in der Anklageschrift fest. Ein Sachurteil, das auf die vorliegende Anklageschrift abstelle, verletze die verfassungsmässigen Verteidigungsrechte. Aufgrund der fehlenden Konkretisierung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen in Bezug auf einzelne Personen sei nicht klar, «welchem Beschuldigten welches konkrete Fehlverhalten vorgeworfen wird», schreibt das Gericht.
Der Basler Anwalt Christoph Degen, einer der drei vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzten Liquidatoren der Sammelstiftungen, bezeichnet den Entscheid des Amtsgerichts als „Skandal“. Er wirft dem Amtsgericht insbesondere vor, schon seit 2004 von den Einwänden der Verteidigung gewusst und diese aber erst jetzt – zweieinhalb Jahre nach der Anklageerhebung – behandelt zu haben. Damit sei wertvolle Zeit verloren gegangen. Für ihn ist unverständlich, dass das Gericht sich soviel Zeit genommen hat, nur um dann tel quel im Sinne der Verteidigung zu entscheiden.
Laut Degen ist „nicht einsehbar“, weshalb die Anklageschrift ungenügend sein soll. Die Straftatbestände seien klar herausgearbeitet worden. „Das ist ein rabenschwarzer Tag für die Berufliche Vorsorge“, führte Degen gegenüber dem Vorsorgeforum weiter aus. Man habe die Chance verpasst aufzuzeigen, was beim Umgang mit Vorsorgegeldern rechtens sei und was nicht.
Rechtsprechung Vollzug Sozialversicherung
EVG – Urteile (Auswahl) BSV-Liste Oktober-Dezember 2006, Sozialversicherungen (ohne BV).
Liste
Vera / Pevos: Verteidiger fordern Freispruch
Beim Zusammenbruch der Oltner Pensionskassen Vera/Pevos entstand ein Schaden von 140 Millionen Franken. Die Verteidiger der sechs Angeklagten plädierten an der gestrigen Vorverhandlung auf Freispruch. Angeklagt sind der langjährige Stiftungsrat Markus Escher, der damalige Geschäftsführer Ernst Frieder, die beiden Revisoren von BDO Visura Heinz Schürch und Hans Jörg Stöckli, ein Kadermann der ehemaligen Genfer Versicherung und ein früherer Berner Grossrat aus dem Seeland, der nebenamtlicher Stiftungsrat der Kassen war. Schürch ist heute nicht mehr für BDO Visura tätig.
Die Anwälte kritisierten die Anklageschrift des ehemaligen Untersuchungsrichters und heutigen Staatsanwalts Martin Zeltner scharf. Sie verlangten alle, dass der eigentliche Strafprozess gar nicht erst aufzunehmen sei und dass ihre Mandanten freizusprechen seien. Staatsanwalt Martin Zeltner wies die Vorwürfe der Verteidiger zurück. «Die Pensionskassen Vera/Pevos haben eine gefährliche Anlagepolitik verfolgt», betonte er. Das dreiköpfige Gericht hat sich gestern im Anschluss an die öffentliche Verhandlung zur Entscheidberatung zurückgezogen. Fest steht bereits jetzt: Gibt es den Verteidigern recht, bedeutet dies ein Fiasko für die Solothurner Staatsanwaltschaft. Im anderen Fall muss das Richtergremium einen der grössten Wirtschaftsstraffälle in der Geschichte des Kantons behandeln, schreibt die Berner Zeitung
espace.ch – Verteidiger fordern Freispruch
PK Basel-Stadt: Strafverfahren bleibt einestellt
Das Strafverfahren gegen vier teils ehemalige Angestellte der Basler Finanzverwaltung wegen umstrittener Pensionskassentransaktionen bleibt eingestellt: Die Finanzkommission des Grossen Rats verzichtet auf einen Weiterzug.
Die Kommission hatte Strafanzeige eingereicht, als sie Milliardenverluste der Pensionskasse Basel-Stadt untersuchte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aber ein, was auf einen Rekurs hin auch das Strafgericht bestätigte. Nun verzichtet die Kommission auf weitere Rechtsmittel, wie sie mitteilte.
Im Wesentlichen kommt die Rekurskammer zum Schluss, dass trotz einer zum Teil «disproportionalen Verteilung von Finanzmarktgewinnen eine systematische und böswillige Benachteiligung der PKBS» nicht ersichtlich ist. Sie gewinnt vielmehr – mit Verweis auf das Gutachten – teilweise den «Eindruck eines mangelnden Sensoriums und eines Informalismus». Dies zeigt der Finanzkommission einmal mehr, dass die Corporate Governance bei FIWA und PKBS damals ungenügend war.
Kanton Basel-Stadt: Medienmitteilungen
PK Basel-Stadt: Straverfahren eingestellt
Im Januar 2005 erstattete die Finanzkommission des Grossen Rates bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige unter anderem gegen ehemalige Mitarbeiter der Finanzverwaltung des Kantons Basel-Stadt. Den Angeschuldigten wurde vorgeworfen, im Zuge der IPO-Transaktionen der Pensionskasse Gewinne entzogen zu haben, indem der Pensionskasse Basel-Stadt zugeteilte IPO’s am Emissionstag zum Zeichnungspreis teilweise auf andere Mandate der Finanzverwaltung übertragen wurden.
Aufgrund eigener Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 27. April 2006 das Verfahren eingestellt. Gegen diesen Einstellungsbeschluss hat die Finanzkommission des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben. Die Rekurskammer des Basler Strafgerichts hat nun den Rekurs vollumfänglich abgewiesen.
webjournal.ch – Pensionskassen-Straverfahren eingestellt
BSV: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 95
Die BSV-Mitteilungen zur beruflichen Vorsorge Nr. 95 vom 22.11.2006 behandeln folgende Themen:
Hinweise: 561 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2007 an die Preisentwicklung; 562 In-Kraft-Treten auf den 1. Januar 2007 des Partnerschaftsgesetzes und seine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge; 563 Neue Gesetze über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge; 564 Keine Einschränkung der Möglichkeit des Vorbezuges für Wohneigentum.
Rechtsprechung: 565 Sistierung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge während eines Strafvollzuges / Verrechung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse mit künftig geschuldeten Renten.
Anlagen: Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge.
BSV – Publikationen – Mitteilungen über die berufliche Vorsorge
Im Scheidungsfalle sind auch freie Mittel zu teilen
Fliessen einer verheirateten Person während der Dauer der Ehe freie Vorsorgemittel zu, weil die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers liquidiert wird, unterliegen auch diese Gelder laut einem Urteil des EVG im Falle einer Scheidung in vollem Umfang der gesetzlich vorgesehenen Teilung. Der von der Teilung betroffene Ehemann hatte eingewendet, dass Teile dieser Mittel bereits vor der Ehe geäufnet worden wären.
Urteilsbegründung
BSV-Liste der EVG-Urteile Juli/August 2006
Liste des BSV zu EVG-Urteilen in den Bereichen ATSG/AHV/IV/EO/EL/Familienzulagen.
BSV-Liste
Rentenkürzung für ehemaligen Ascoop-Vizepräsidenten
Der ehemalige Geschäftsführer der Mittelthurgaubahn AG und Vizepräsident der Pensionskasse Ascoop, Peter Joss, muss bis auf weiteres mit einer gekürzten Rente leben. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden.
Thurgauer Zeitung – News aus dem Thurgau
Anmerkungen zu einem EVG-Urteil: Mindestzins und Ueberobligatorium
Die NZZ hat sich in ihrer Ausgabe vom 28.6. mit einem Urteil des EVG beschäftigt, das die Verzinsung des Altersguthabens im überobligatorischen Bereich zum Inhalt hatte. Der Kläger monierte, dass der überobligatorische Teil seiner Vorsorge in den Jahren 2001 / 02 nicht verzinst worden sei, obwohl die Kasse sich nicht in einer Unterdeckung befunden habe. Das Versicherungsgericht des Kt. Zürich hat erstinstanzlich die Klage gutgeheissen und die Pensionskasse verpflichtet, das überobligatorische Guthaben des Klägers zu verzinsen, plus Verzugszinsen. Das Zürcher Gericht stützte sich bei seinem Urteil offenbar massgeblich auf ein Gutachten des BSV. Die belangte Pensionskasse (laut NZZ jene der Dresdner Bank Schweiz) hat dagegen Beschwerde beim EVG eingereicht.
Festzuhalten ist, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip handelt (welche gemäss einer Weisung des BSV nur bei Unterdeckung zulässig ist). Unbestritten ist auch, dass keine rechtlichen Vorschriften über die jährliche Verzinsung des überobligatorischen Sparkapitals bestehen (abgesehen von 17 FZG, Mindestleistung bei Austritt). Es stellte sich damit für das EVG einzig die Frage, ob das Reglement eine Nullverzinsung im überobligatorischen Bereich in einzelnen Jahren zulässt. Der entsprechende Passus im Reglement lautet wie folgt: "Der Zins auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG entspricht im Minimum dem von Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Zinssatz." Das EVG schreibt dazu in seinem Urteil: "Diese Bestimmung gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für das minimale Altersguthaben nach BVG, d.h. für den obligatorischen Bereich. Dies fällt umso mehr auf, als im Reglement im Allgemeinen nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich unterschieden wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Reglement die Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes bewusst auf den obligatorischen Bereich beschränken wollte." Unter diesen Voraussetzungen halten wir die Ablehnung der Klage durch das EVG (resp. die Gutheissung der Beschwerde der Pensionskasse gegen das erstinstanzliche Urteil) als korrekten Entscheid.
Die im Titel des NZZ-Beitrags suggerierte "Grauzone" bei der Mindestverzinsung ist bei genauerem Hinsehen nicht auszumachen und reduziert sich in ihrer Substanz auf die Nebelschleier, welche durch das Gutachten des BSV verbreitet wurden. Das BSV scheint die Tendenz zu haben, individuelle Versicherteninteressen sehr hoch einzustufen, auch wenn die Rechtslage u.U. dürftig bis nichtexistent ist. Damit ist jedoch letztlich niemandem gedient. Bezüglich des NZZ-Artikels bleibt festzuhalten, dass die Forderung, der Stiftungsrat resp. der Arbeitgeber hätten die individuellen Voraussetzungen des Falles berücksichtigen müssen, in diesem Zusammenhang wenig stichhaltig ist. Zum einen ist das Gebot der Gleichbehandlung innerhalb der beruflichen Vorsorge von höchster Bedeutung, zum anderen ist es wenig sinnvoll, ohne Kenntnis der Umstände die Bedingungen einer Kündigung beurteilen zu wollen.
Wortlauf des EVG-Urteils
Beitrag in der NZZ
Rechtsprechung Sozialversicherung
EVG-Urteile aus dem Bereich Vollzug Sozialversicherung (ohne BVG) gemäss Liste Juni des BSV.
Liste