Das Bundesgericht hat im Rahmen einer parteiöffentlichen Verhandlung mit dem knappen Stimmenverhältnis von 3 zu 2 entschieden, dass die BVG-Kinderrente auch bei vorzeitiger Pensionierung zusätzlich zur Altersrente ausgerichtet werden muss. Die Vorsorgeeinrichtung kann sich nicht auf das Anrechnungsprinzip berufen, wonach die BVG-Mindestleistungen erfüllt sei, wenn die effektiv ausgerichtete Altersrente mindestens gleich hoch ist, wie die (infolge vorzeitiger Pensionierung gekürzte) minimale BVG-Altersrente samt einem Zuschlag von 20 % pro Kind für die Kinderrente.

Für die Mehrheit der Richter war folgendes entscheidend:

A) Das Bundesgericht ändert seine Rechtspraxis nur sehr selten. Es gibt ein 12 Jahre alter Gerichtsentscheid (BGE 121 V 104), der sich in analoger Weise auf die Invaliden-Kinderrente bezieht, d.h. die Invaliden-Kinderrente muss zusätzlich zur Invalidenrente ausgerichtet werden. Für das Bundesgericht war damals folgendes ausschlaggebend: Wer Kinder hat, soll mehr erhalten als wer keine Kinder hat.

B) Gegen diesen Entscheid wurde niemals Kritik geäussert.

C) Auch bei der Pensionierung soll gelten: Wer Kinder hat, soll mehr erhalten als wer keine Kinder hat.

Die Minderheit der Bundesrichter argumentierte, dass man sich in erster Linie am Anrechnungsprinzip, welches überall im BVG zur Anwendung kommt, orientieren müsse. Der BGE 121 V 104 orientiere sich gerade nicht an diesem Kriterium. Zudem handle es sich hier nicht um eine vorzeitige Pensionierung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG. Die dort genannten zwei Voraussetzungen, nämlich die ausdrückliche Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie eine Anpassung des Umwandlungssatzes (infolge der längeren Rentenbezugsdauer) sind im konkreten Fall nämlich beide nicht erfüllt, d.h. die vorzeitige Pensionierung erfolgt vorbehaltlos bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Umwandlungssatz ist im konkreten Fall derselbe wie bei Pensionierung im Alter 65. Die Leistung, welche während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung ausgerichtet wird, sei demnach eine rein überobligatorische Leistung.

Das begründete Urteil wird in einigen Wochen versandt werden.

Kommentar Thomas Fink