Zum Entscheid des Bundesgerichts über die BVG-Kinderrente: Auszahlung auch bei vorzeitiger Pensionierung

Im konkreten Fall hat die versicherte Person relativ spät geheiratet und seine Ehefrau ist wesentlich jünger als er. Im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung mit knapp 61 Jahren sind die Kinder noch im schulpflichtigen Alter. Die Ehefrau ist erwerbstätig und bezieht daher die gesetzlichen Kinderzulagen. Diese Kumulation wird auch durch das Familienzulagengesetz, welches am 1.1.2009 in Kraft treten wird, bestehen bleiben mangels einer entsprechenden Koordinationsbestimmung. Sollte dann die Ehefrau die Erwerbstätigkeit aufgeben (sie würde dann bei ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Austrittsleistung erhalten), würde der dann 64-jährige Ehemann als Nichterwerbstätiger den Anspruch auf die Kinderzulagen erhalten (Art. 19 FamZG, ausser wenn sein steuerbares Einkommen 150% der maximalen AHV-Altersrente übersteigen sollte).

Bei der AHV besteht bei Vorbezug der AHV-Altersrente generell kein Anspruch auf Kinderrente. Die AHV-Kinderrente wird erst ab Erreichen des Rücktrittsalters 65 / 64 ausgerichtet und sie richtet sich nach der Höhe der effektiven Altersrente (also unter Berücksichtigung der Kürzung infolge Vorbezug).

Je früher eine versicherte Person vorzeitig pensioniert wird, desto mehr wird die BVG-Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zur Altersrente eine BVG-Kinderrente ausrichten müssen. Hier stellt sich die Frage, ob damit nicht die vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit in unerwünschter Weise beeinflusst wird. Verschiedene Vorsorgeeinrichtungen machen neuerdings die Feststellung, dass Personen, die vorzeitig in Pension gehen, oftmals eine relative junge Ehefrau und relativ junge Kinder haben. Diese geänderten Verhältnisse sollten für den Gesetzgeber Anlass sein, den Anspruch auf die BVG-Pensionierten-Kinderrente im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen.

Thomas Fink

Meldung zum Entscheid des BG