Seit Donnerstag ist bekannt, dass im Rahmen der seit Ende Mai laufenden Ermittlungen gegen den Anlagechef der kantonalen Beamtenversicherungskasse (BVK) ebenso Walter Meier, der Chef der Beteiligungsgesellschaft BT&T, verhaftet worden ist (NZZ 10. 6. 10). Die Beziehungen der Finanzdirektion zu ihm waren schon 2006 Gegenstand einer Untersuchung der kantonsrätlichen Finanzkommission (Fiko), schreibt die NZZ.
Rechtsfälle
Studien zu Invalidität und Migration des BSV
Gemäss der IV-Statistik variiert die Neuberentungsquote für Personen im erwerbsfähigen Alter je nach Herkunft stark: Am höchsten lag diese Quote im Jahr 2007 bei den türkischen Staatsangehörigen mit 0,83 Prozent, gefolgt von den Personen aus Nachfolgestaaten Jugoslawiens. Bei Zugewanderten aus den traditionelleren Gastarbeiterländern Italien, Spanien und Portugal wurden Quoten zwischen 0,37 und 0,53 Prozent verzeichnet. Für Schweizerinnen und Schweizer lag die Neuberentungsquote im Jahr 2007 bei 0,29 Prozent und für Personen aus Frankreich, Deutschland, Österreich und Grossbritannien noch tiefer. Um den Gründen für diese Unterschiede auf die Spur zu kommen, hat das BSV dazu zwei Studien durchführen lassen.
Weitere Festnahme in der Korruptionsaffäre
Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat den Chef der Beteiligungsgesellschaft BT&T Timelife, Walter Meier, festgenommen. Er soll in den Korruptionsfall bei der Pensionskasse BVK verwickelt sein. Walter Meier weise jegliche Vorwürfe zurück, teilte BT&T Timelife mit. Meier, welcher auch Verwaltungsratspräsident von BT&T Timelife ist, kooperiere vollumfänglich mit den Untersuchungsbehörden, heisst es weiter in der Mitteilung vom Donnerstag.
NZZ: Verdacht auf Korruption nicht überraschend
Die NZZ schreibt zum Verdachtsfall bei der BKV: “Die verwalteten Geldsummensind enorm, ihre Anlage erfordert ein spezifisches Fachwissen, und der Kreis, der darüber Bescheid weiss, ist sehr begrenzt. Diese Situation macht Pensionskassen anfällig für Korruption”. Zu beachten gilt: es handelt sich um einen Verdacht. Ob der Kasse direkt Schäden erwachsen sind und falls ja in welcher Höhe ist ebenfalls unbekannt. Aus dem Einzelfall einen Generalverdacht zu konstruieren, scheint gewagt.
Strafuntersuchung gegen Kadermitglied der Zürcher BKV
Ein Kadermitglied der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) soll sich unrechtmässig bereichert haben. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat ein Strafverfahren wegen Korruptionsvorwürfen eingeleitet, wie die Oberstaatsanwaltschaft am Freitag mitteilte.
Der Angeschuldigte wurde am 26. Mai verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Es bestehe der Verdacht, dass er aus seiner amtlichen Tätigkeit privat unrechtmässig Nutzen gezogen hat. Der Umfang sei noch unklar.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihren Ermittlungen auf einen Hinweis aus der Finanzdirektion. Derzeit werden gemeinsam mit der Kantonspolizei Zürich umfangreiche Unterlagen ausgewertet und Befragungen durchgeführt. Es gelte die Unschuldsvermutung, schreibt die Oberstaatsanwaltschaft.
St.Gallen: Kein Erfolgshonorar für Vermögensverwaltung
Der Kanton St. Gallen hat Erfolgshonorare für die Verwaltung von Pensionskassengeldern eingesteckt. Rechtswidrig, beschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Regierung ruft Lausanne an, schreibt das St.Galler Tagblatt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor wenigen Wochen eine Beschwerde des St. Galler Staatspersonals gutgeheissen und den Kanton verpflichtet, die Honorare zurückzuerstatten. Die Bezüge seien rechtswidrig gewesen – zwar nicht grundsätzlich, doch der Kanton dürfe Anlagegewinne der Versicherungskasse des Staatspersonals nur bis zur Deckung der Verwaltungskosten abschöpfen.
«Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weist Widersprüchlichkeiten auf», begründet die St. Galler Regierung ihren Schritt. Es entziehe dem Kanton insbesondere auch die Grundlage, Erfolgshonorare für die Verwaltung der Vermögen der Gebäudeversicherungsanstalt zu erheben.
Die St. Galler Konferenz der Personalverbändespricht von 30 bis 40 Millionen Franken, die seit 1999 von der Regierung vereinnahmt worden seien. Dieser Betrag sei zu hoch gegriffen, meint die Regierung und weist daraufhin, dass das Reglement 2006 abgeändert wurde.
Klagen gegen die UBS, Bund soll Prozessrisiko tragen
Die Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat haben in ihrem Bericht zur UBS-Rettung zahlreiche Empfehlungen formuliert. Um die Rolle der UBS in der ganzen Geschichte zu klären, schlagen die GPK-Mitglieder vor, dass «die Eidgenossenschaft beziehungsweise Organe des Bundes mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit als Aktionäre oder andere Aktionärsgruppen in die Lage versetzt werden, straf- beziehungsweise zivilrechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Verwaltungsräte, die Mitglieder der Konzernleitung und allenfalls die Revisionsstelle in die Wege zu leiten». Die Eidgenossenschaft würde im Falle einer Klage das Prozessrisiko und die Verfahrenskosten tragen. «Das grosse öffentliche Interesse an einer Aufarbeitung, rechtfertigt dies», erklärte CVP-Nationalrat und GPK-Mitglied Ruedi Lustenberger (LU) gestern diese Empfehlung. Laut dem Politiker «könnte zum Beispiel die Publica eine Klage deponieren», schreibt die Berner Zeitung.
NZZaS: Expertenbericht zu Gemini bleibt verschlossen
Die NZZ am Sonntag berichtet über den Vergleich im Falle der Gemini-Sammelstiftung und beschäftigt sich mit den Aussichten einer Strafverfolgung.
Gemini Sammelstiftung: Vergleich
Die Gemini-Sammelstiftung und das BSV haben parallel Medienmitteilungen zum Vergleich zwischen der Gemini Sammelstiftung und ihren früheren Führungsverantwortlichen – Carl Hebling und Oskar Leutwyler – publiziert. Die Auseinandersetzung hat beinahe auf den Tag genau drei Jahre gedauert und für alle Beteiligten und die Berufliche Vorsorge generell eine unerfreuliche Belastung bedeutet. Im Kern ging es um den Anspruch auf die Mittel, welche in die Gemini Personalvorsorge AG als Broker-, Betreuungs- und Administrationsentschädigungen geflossen waren und insgesamt 6,3 Mio. Franken ausmachen. Sowohl Hebling und Leutwyler als auch die Gemini haben ihren Anspruch darauf angemeldet. Das BSV hat zur Klärung den Basler Anwalt Christoph Degen mit einer Expertise beauftragt, deren Fazit gemäss BSV lautet, dass die Mittel der Gemini zuzuführen seien.
In den vergangenen Wochen war verschiedentlich mit dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss des Vergleichs gerechnet worden. Offenbar war zwischen den Anwälten der beiden Parteien eine Vereinbarung aber nur schwer zu erreichen. Positiv ist, dass es nach den langwierigen Auseinandersetzungen nun doch zu einem Vergleich gekommen ist und ein Prozess hat vermieden werden können.
Das BSV schreibt in seiner Mitteilung: “Die Pensionskasse «Gemini Sammelstiftung» hat die Risiken Tod und Invalidität bei einer Versicherungsgesellschaft abgesichert. In den Jahren 2001 bis 2006 bezahlte diese Versicherung der «Gemini Personalvorsorge AG» Entschädigungen in der Höhe von 6.03 Mio. Franken. Dem Verwaltungsrat der «Gemini Personalvorsorge AG» gehörten unter anderen der damalige Präsident des Stiftungsrats sowie der damalige Leiter der Geschäftsführung der «Gemini Sammelstiftung» an.”
“Der Experte (Degen) kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass dieses Geld nicht der «Gemini Personalvorsorge AG» gehört, sondern der «Gemini Sammelstiftung» und damit den Versicherten: «Bei diesen Zahlungen handelte es sich um Teile der Überschussrückvergütungen zugunsten der Sammelstiftung». Die Personalvorsorge AG müsse «die erhaltenen Entschädigungen der Sammelstiftung herausgeben.»
Die offensichtlich von den Anwälten formulierte Mitteilung der Gemini behandelt die Sachlage als Auseinandersetzung über die strukturelle Beziehung zwischen der Gemini Sammelstiftung und der Gemini Personalvorsorge AG. In dem Communiqué heisst es: “Der Stiftungsrat der Gemini Sammelstiftung hat mit der Gemini Personalvorsorge AG und deren Organen eine Vereinbarung über die Überführung der in letztgenannter Gesellschaft geäufneten Broker- und Betreuungsentschädigungen an die Sammelstiftung geschlossen. Diese Vereinbarung folgt einer Anregung des am 6. Juni 2007 vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde über die Gemini Sammelstiftung ernannten Beauftragten. Dieser hatte in seinem Schlussbericht empfohlen, auf die Übernahme der Gemini Personalvorsorge AG durch die Sammelstiftung zu verzichten und stattdessen eine vergleichsweise Einigung über die Übertragung der Vermögenswerte zu finden.
Durch die geschlossene Vereinbarung wird die von der Sammelstiftung am 7. Juni 2007 angekündigte Strukturvereinfachung abgeschlossen. Damit sind alle offenen rechtlichen Fragen zwischen der Gemini Sammelstiftung und der Gemini Personalvorsorge AG und deren Organen geklärt.”
Es darf davon ausgegangen werden, dass die Gemini Personalvorsorge AG jetzt aufgelöst wird. Dem neugewählten Präsidenten der Gemini, Vital Stutz, dürfte mit dem Abschluss der Auseinandersetzung die Arbeit wohl wesentlich vereinfacht werden. Jedenfalls bekundet er auf Anfrage seine Befriedigung über den endlich abgeschlossenen Vergleich.
Mitteilung Gemini / Mitteilung BSV / Berichte zum Fall Gemini
Steuerliche Behandlung einer Kapitalauszahlung in Deutschland
Das “Portal für Steuerberater” STB behandelt den Fall eines deutschen Grenzgängers, der bei der Pensionierung seine Berufliche Vorsorge als Kapital bezog.
Mit Urteil vom 10. März 2010 (Az.: 14 K 4048/08) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass diese Einmalzahlung als Altersrente der ausschließlichen Besteuerung im Inland unterliegt und als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung unter die sog. ‚Sonstigen Einkünfte‘ nach Einkommensteuergesetz zu subsumieren ist. Bei der in der Schweiz obligatorischen „betrieblichen Vorsorge“ handelt es sich nach Ansicht erkennenden Senats um keine betriebliche Altersversorgung, weil sie kraft Gesetzes eingerichtet wurde.
Pensionskassen-Betrüger wieder auf freiem Fuss
“Der Pensionskassenbetrüger Antonio Giacchetta ist wieder auf freiem Fuss. Die Geschädigten sind entsetzt und fühlen sich im Stich gelassen. Giacchetta brachte auch viele Unterländer um ihr Erspartes”, schreibt der “Zürcher Unterländer”.
Weiter schreibt das Blatt: Giacchetta arbeitete für das Patronato INCA, das der italienischen Gewerkschaft CGIL angeschlossen ist. Die Betrogenen fordern nun, dass die Gewerkschaft für den erlittenen Schaden aufkommt. Ausserdem sollen laut dem «Beobacher» auch die involvierten Pensionskassen haften. «Es ist unglaublich, wie sich die Kassen aus der Verantwortung stehlen», sagt Sozialversicherungsexperte Ueli Kieser.
Kieser hat die Fälle von 40 Geschädigten analysiert. In allen Fällen hätten die Pensionskassen die Auszahlungen zu wenig genau geprüft. Betroffen sind unter anderem die Swiss Life, die Freizügigkeitsstiftung der UBS und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Die Finanzinstitute wollen aber keine Fehler eingestehen. «Offensichtlich braucht es wieder einmal ein Gerichtsurteil, um den Pensionskassen ihre Verantwortung aufzuzeigen», ärgert sich Kieser.
Ehemaliger Professor betreibt die Bernische Pensionskasse
Der “Bund” schreibt: “Mitte April wird das Betreibungsamt Bern-Mittelland bei der Bernischen Pensionskasse vorstellig. Der Beamte präsentiert der Vorsorgeeinrichtung des Kantonspersonals einen Zahlungsbefehl über 429 242.55 Franken nebst Zins und Gebühren. Insgesamt beläuft sich die Forderung auf mehr als eine halbe Million Franken. Die Pensionskasse erhebt sofort Rechtsvorschlag und bestreitet damit die Schuld. Doch der Gläubiger, ein ehemaliger Professor der Berner Fachhochschule in Biel, lässt nicht locker. Wenige Tage später fordert er die Pensionskasse per eingeschriebenem Brief auf, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Andernfalls werde er Rechtsöffnung verlangen und vor Gericht gehen. So weit ist der Fall klar und durch Dokumente, die dem «Bund» vorliegen, belegt. Die Hintergründe der Betreibung hingegen sind diffus.”
Bger: Entscheid der Konkubinatspaare für Todesfall notwendig
Wer im Todesfall das Geld der Zweiten Säule der Konkubinatspartnerin oder dem -partner überlassen will, muss dies in gewissen Fällen schriftlich festhalten. Steht diese Anforderung in einem Pensionskassenreglement, ist diese Vorsichtsmassnahme unumgänglich, hält das Bundesgericht in einem Urteil fest.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass es «der Natur der nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht, dass im Unterschied zur gesetzlich geregelten Ehe die Beziehung zwischen den Partnern vollumfänglich deren Autonomie überlassen wird». Es sei daher systemkonform, wenn auch in der Zweiten Säule die Begünstigung der nicht-ehelichen Lebenspartner vom Willen der Beteiligten abhängig gemacht werde.
In einem Grundsatzentscheid weist das Bundesgericht die Beschwerde einer Frau ab, deren Partner 2007 verstorben ist. Sie erhält kein Geld aus dessen Zweiter Säule, weil ihr Freund keine schriftliche Begünstigung zu ihren Gunsten verfasst hat. Deshalb erhalten die Mutter und die drei Schwestern die Pensionskassengelder des Verstorbenen.
Pensionskassen um Millionen betrogen
Mutmassliche Betrüger haben aus Pensionskassen und Anlagefirmen 40 bis 50 Millionen Franken abgezweigt, wie die NZZ schreibt.
Zwei Brüder hatten vor knapp zehn Jahren damit angefangen, Anlagegelder zu akquirieren und ihr Firmenkonglomerat aufzubauen. Den Anlegern stellten sie garantierte Renditen von bis zu 15 Prozent in Aussicht. 2005 erweiterten sie ihr Angebot um eine Freizügigkeitsstiftung und eine erste Pensionskasse, 2008 um eine zweite Pensionskasse; dieser waren zuletzt rund 60 KMU angeschlossen.
Opfer der mutmasslichen Betrügereien sind mittlerweile 600 bis 700 Anleger und Versicherte; die Mehrheit von ihnen stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Rund 350 waren Versicherte der Freizügigkeitsstiftung, rund 250 Versicherte bei den Pensionskassen.
Spätestens ab 2005 brauchten die beiden Brüder die Anlage- und Versicherungsgelder vermutlich dafür, Renditen aus- und Anlagen zurückzuzahlen. Die Finma spricht in einem internen Bericht von einem klassischen Schneeball-System.
Das Strafverfahren des zuständigen Untersuchungsrichters Adrian Pfeiffer richtet sich gegen mittlerweile drei Personen: gegen einen heute 39-jährigen Mann, gegen dessen 36-jährigen Bruder sowie gegen eine 39-jährige Drittperson. Sie wohnen alle in der Ostschweiz. Die beiden Brüder stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien, haben österreichische Pässe und sind in der Schweiz aufgewachsen. Die mutmasslichen Betrüger werden verdächtigt, aus dem Firmenkonglomerat 40 bis 50 Millionen Franken abgezweigt zu haben. 3 bis 4 Millionen stammen aus den beiden Pensionskassen, 5 bis 7 Millionen aus der Freizügigkeitsstiftung, die restlichen Gelder aus den Anlagefirmen.
Nullverzinsung und Unterdeckung – eine Replik von Hanspeter Konrad
In Ausgabe 12/09 der Schweizer Personalvorsorge äussert sich Hanspeter Konrad, Direktor des Pensionskassenverbands ASIP, zur umstrittenen Frage der Zulässigkeit einer Minder- resp. Nullverzinsung bei Fehlen einer Unterdeckung. Die Frage wurde durch zwei Beiträge von Erich Peter, Chef der Zürcher BVG-Aufsicht, in der Zeitschrift AJP ausgelöst. In der Zwischenzeit hat auch das Bundesgericht dazu einen Entscheid gefällt.
Konrad macht deutlich, dass er die Argumentation von Peter, welche sich im wesentlichen auf umhüllende Kassen bezieht und zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil unterscheidet, für verfehlt erachtet. Er schliesst sich damit der Argumentation der Kammer der Pensionskassen-Experten an, welche in einer Medienmitteilung die Unterscheidung ebenfalls als unsachgemäss bezeichnet und sich für einen liberalen Einsatz der Minderverzinsung stark gemacht hatte.
Peter stützt sich bei seiner Argumentation vor allem auf Weisungen des Bundesrates aus dem Jahre 2004. Konrad hält dazu fest: “Gemäss Ziffer 311 ist eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden VE im Beitragsprimat zulässig. Aus dieser Formulierung abzuleiten, eine Null- oder Minderverzinsung sei nur bei Vorliegen einer Unterdeckung zulässig (…) ist abzulehnen. Die Formulierung der alten Weisungen vom 21. Mai 2003, wonach eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nur zulässig war, solange eine Unterdeckung bestand, wurde bewusst gestrichen. Die neuen Weisungen definieren nur mögliche Sanierungsmassnahmen. Sie nehmen im Gegensatz zur aufgehobenen Fassung der Weisungen inhaltlich zur Frage der Zulässigkeit einer Null- oder Minderverzinsung bei einer Überdeckung gerade nicht Stellung.”
In seinem Fazit schreibt Konrad: “Wenn Vorsorgeeinrichtungen, die eine drohende Unterdeckung verhindern oder zunächst ihre Wertschwankungsreserven wieder äufnen wollen, gezwungen werden sollten, zwei Zinssätze anzuwenden – den BVG-Mindestzinssatz für den obligatorischen Teil des Altersguthabens und zum Beispiel einen Zinssatz Null für den überobligatorischen Teil des Altersguthabens (Zinssplit) – wäre das ein nicht zu verantwortender Rückschritt. Eine solche Interpretation berücksichtigt die Konzeption des BVG nicht und widerspricht Sinn und Zweck der umhüllenden Vorsorgestruktur.”
