image In Ausgabe 12/09 der Schweizer Personalvorsorge äussert sich Hanspeter Konrad, Direktor des Pensionskassenverbands ASIP, zur umstrittenen Frage der Zulässigkeit einer Minder- resp. Nullverzinsung bei Fehlen einer Unterdeckung. Die Frage wurde durch zwei Beiträge von Erich Peter, Chef der Zürcher BVG-Aufsicht, in der Zeitschrift AJP ausgelöst. In der Zwischenzeit hat auch das Bundesgericht dazu einen Entscheid gefällt.

Konrad macht deutlich, dass er die Argumentation von Peter, welche sich im wesentlichen auf umhüllende Kassen bezieht und zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil unterscheidet, für verfehlt erachtet. Er schliesst sich damit der Argumentation der Kammer der Pensionskassen-Experten an, welche in einer Medienmitteilung die Unterscheidung ebenfalls als unsachgemäss bezeichnet und sich für einen liberalen Einsatz der Minderverzinsung stark gemacht hatte.

Peter stützt sich bei seiner Argumentation vor allem auf Weisungen des Bundesrates aus dem Jahre 2004. Konrad hält dazu fest: “Gemäss Ziffer 311 ist eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden VE im Beitragsprimat zulässig. Aus dieser Formulierung abzuleiten, eine Null- oder Minderverzinsung sei nur bei Vorliegen einer Unterdeckung zulässig (…) ist abzulehnen. Die Formulierung der alten Weisungen vom 21. Mai 2003, wonach eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nur zulässig war, solange eine Unterdeckung bestand, wurde bewusst gestrichen. Die neuen Weisungen definieren nur mögliche Sanierungsmassnahmen. Sie nehmen im Gegensatz zur aufgehobenen Fassung der Weisungen inhaltlich zur Frage der Zulässigkeit einer Null- oder Minderverzinsung bei einer Überdeckung gerade nicht Stellung.”

In seinem Fazit schreibt Konrad: “Wenn Vorsorgeeinrichtungen, die eine drohende Unterdeckung verhindern oder zunächst ihre Wertschwankungsreserven wieder äufnen wollen, gezwungen werden sollten, zwei Zinssätze anzuwenden – den BVG-Mindestzinssatz für den obligatorischen Teil des Altersguthabens und zum Beispiel einen Zinssatz Null für den überobligatorischen Teil des Altersguthabens (Zinssplit) – wäre das ein nicht zu  verantwortender Rückschritt. Eine solche Interpretation berücksichtigt die Konzeption des BVG nicht und widerspricht Sinn und Zweck der umhüllenden Vorsorgestruktur.”

acrobat  Artikel Konrad / Aktuell Beiträge zur Nullverzinsung