aBundesrat Blocher hat nach seiner Abwahl erst auf seine PK-Rente beim Bund verzichtet, jetzt will er sie doch, mit Nachzahlung. “Freund und Feint ist verblüfft”, wie die NZZ schreibt. Der Tages-Anzeiger findet die Forderung unmoralisch. Die Rente entspricht dem halben Bundesratsgehalt. Mit anderen Einkünften soll sie aber das BR-Gehalt nicht überschreiten. Nicht berechnet werden dafür Kapitaleinkommen. In einem Interview mit der Sonntags-Zeitung meinte er: «Ich werde bald 80 Jahre alt, dann denkt man mehr an seine Rente, das ist ja klar. Und wenn ich die Rente nicht beziehe, ist dies ein Geschenk an den Staat. Wer macht das schon?» Die NZZ schreibt dazu:
Noch ist aber unklar, ob Blocher tatsächlich so viel Geld erhalten wird,wie er verlangt. Denn die Frage eines nachträglichen Bezugs ist nicht geregelt. Bisher ist noch nie ein Ex-Magistrat auf diese Idee gekommen. Deshalb hat der Bundesrat die heisse Kartoffel weitergereicht: Die Finanzdelegation des Parlamentssoll die Höhe der Zahlung festlegen.Deren Präsident,CVP-Ständerat Peter Hegglin,sagt auf Anfrage, man werde die Frage «vertieft untersuchen».
in Thema werde sicher die Verjährung sein.In Rentensystemen für «Normalsterbliche» kann man Ansprüche nach einer gewissen Zeit nicht mehrgeltend machen. Für Renten aus der beruflichen Vorsorge (BVG) gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.Nach dieser Massgabe erhielte Blocher 1,1 statt 2,7 Millionen Franken.
Allerdings wirft der Fall auch sehr grundsätzliche Fragen auf. Ständerat Hegglin sagt,die Idee hinter dem Ruhegehalt sei klar:Bundesräte sollten sich darauf verlassen können,dass sie weiterhin standesgemäss leben können,wenn sie zurücktreten oder abgewählt werden. Sonst könnten sie geneigt sein, aus finanziellen Gründen im Amt zu verharren oder nachdem Rücktritt Aufgabenanzunehmen, die sich mit dem vorherigen Amt nicht vertragen. Ist denn im Fall Blochers anzunehmen,dasser in den letzten zwölf Jahren nicht standesgemäss leben konnte?
Zum Einzelfall wolleer nichts sagen,so Hegglin. «Wir müssen generell diskutieren, ob einrückwirkender Bezug Sinn und Geist des Gesetzes entspricht.»
NZZ