Die Oberaufsichtskommission führt erstmals eine Früherhebung zur aktuellen finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen per 31.12.2012 durch. Die OAK koordiniert diese Erhebung zentral für alle BVG-Aufsichtsbehörden. Die bisherigen Umfragen der kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden zu Unterdeckungen und den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die jeweils anfangs Jahr durchgeführt wurden, fallen damit weg.
Grundgesamtheit der Erhebung sind sämtliche Vorsorgeeinrichtungen (registrierte und nicht registrierte), die dem FZG unterstellt sind. Die Eingabe der Daten erfolgt durch die Vorsorgeeinrichtung Internet-basiert mittels elektronischem Fragebogen. Die Daten sind per 28.2.2013 abzugeben. Die OAK ist sich bewusst, dass es sich dabei mehrheitlich um nicht geprüfte Zahlen handelt.
Aufsicht
BVG-Aufsicht ZH: Infoschreiben an die PKs
Die Zürcher BVG- und Stiftungsaufsicht hat an die von ihr beaufsichtigten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ein Inforschreiben versandt, dass die Themen Berichterstattung, Anpassung der Reglemente an die Strukturreform, Meldung von personellen Wechseln, Abgabe an die OAK, Kennzahlen und das neue Gebührenreglement umfasst.
OAK: Anhörung zum Entwurf der Weisungen zu den Vermögensverwaltungskosten, Kritik
Die OAK-BV hat eine Anhörung zu den geplanten Weisungen “Ausweis der Vermögensverwaltungskosten” gestartet. Sie dauert bis 15. Januar, Inkrafttreten ist per 1. Januar vorgesehen (sic!). In einem Begleitbrief an die Anhörungsteilnehmer werden Ziele und Inhalt der Weisungen dargelegt. Als Ziele werden primär Transparenz und Standardisierung genannt. Inhalt bilden Anforderungen an die Transparenz und Kostenquoten kollektiver Kapitalanlagen, Anerkennung der TER-Kostenkonzepte der Fachverbände durch die OAK sowie der Ausweis der TER-Kosten in der Betriebsrerchnung der VEs. Der Entwurf ist sehr detailliert ausformuliert und bildet damit die erste grössere aufsichtsrechtliche Massnahme der Oberaufsicht.
Der Entwurf ist in Fachkreisen bereits auf heftige Kritik gestossen. Peter Schnider schreibt in BVG-Aktuell 50/12: “Was die OAK in ihrem Entwurf präsentiert, geht in Richtung regulatorischer Overkill mit grossem Zusatzaufwand für die Vorsorgeeinrichtungen und einem deutlichen Rückschritt bezüglich Transparenz und nur schwer erkennbarem Mehrwert. Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) empfohlen hat, im Anhang insbesondere den international anerkannten TER auszuweisen, mutet es eher befremdlich an, dass die OAK einen eigenen TER-Begriff (TER OAK) definieren will. Nicht zielführend, wenn nicht sogar verwirrend und den Grundsatz der Klarheit und Wahrheit missachtend, ist auch, dass die Kosten auf transparenten Kollektivanlagen nicht nur auf dem Bestand Ende Jahr mit einer gewichteten TER im Anhang anzugeben, sondern unter Berücksichtigung der getätigten Umschichtungen in der Jahresrechnung auszuweisen sind. Buchhalterisch genau erfasste Zahlen werden so mit geschätzten Werten vermischt. Auch bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen sollen im ersten Jahr des Bestehens geschätzte Kosten in die Jahresrechnung einfliessen. Ob dies tatsächlich ein Mehrwert bezüglich Transparenz sein wird, muss hinterfragt werden.”
BVG-Aktuell zitiert auch Hanspeter Konrad. Er meint “dass es «eine grundsätzliche Überarbeitung und Rückkehr zum ursprünglich angedachten pragmatischen Vorschlag braucht». Zudem schlägt der ASIP für künftige Anpassungen vor, weitergehende Offenlegungsideen zuerst bei einer repräsentativen Anzahl von unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen zu testen, um ein besseres Verständnis des Aufwands für die Einrichtungen zu erhalten.
Anhörung, Begleitbrief und Weisungsentwurf /
Kommentar Schnider
OAK: Weisung zum Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden
Die OAK-BV hat mit Datum 5.12.12 ihre zweite Weisung publiziert. Sie betrifft den Standard der Jahresberichte der Aufsichtsbehörden. Sie betrifft also lediglich die BVG-Aufsichtsbehörden und ist erstmals für das Geschäftsjahr 2012 anzuwenden.
Roger Tischhauser neuer Direktor der Zürcher Aufsicht, neues Gebührenreglement
Der Verwaltungsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) hat Roger Tischhauser zum neuen Direktor gewählt. Roger Tischhauser wird seine neue Funktion anfangs 2013 übernehmen, heisst es in einer Mitteilung des BVS. Er tritt die Nachfolge von Dr. Erich Peter an. Roger Tischhauser (50) war als Jurist seit 2008 Mitglied der Geschäftsleitung sowie Head of Management Services bei einer international tätigen Lebensversicherungs-Gesellschaft (Zürich) und verfügt über langjährige Management- sowie Führungserfahrung.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 24. Oktober 2012 das neue Gebührenreglement genehmigt. Die neue Gebührenordnung BVS hat ab 2013 Rechtskraft. Die
Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgte am 2. November 2012.
OAK plant Weisung zu Vermögensverwaltungskosten
Im Rahmen der Strukturreform wurde der Art. 48a der BVV2 betreffend Ausweis der Verwaltungskosten von Vorsorgeeinrichtungen erweitert. Neu müssen diejenigen Vermögensteile, die in intransparenten Produkten angelegt sind, d. h. deren Vermögensverwaltungskosten nicht in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden können, im Anhang separat ausgewiesen werden. Die OKA erarbeitet die Bedingungen, unter welchen Vermögensteile auch dann in der Jahresrechnung als transparent dargestellt werden können, die mit der Wertentwicklung verrechnet werden (Anlagestiftungen). Laut Darstellung OAK sind die Empfehlungen aus der c-alm Studie dabei eingeflossen.
Die Weisungen der OAK werden noch dieses Jahr zur Stellungnahme an die betroffenen Kreise geschickt. Ziel ist es, die Weisungen im ersten Quartal 2013 zu erlassen. Um den Vorsorgeeinrichtungen, aber auch den Anbietern von kollektiven Anlagen, genügend Zeit für deren Umsetzung zu geben, werden die Weisungen erstmals für Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2013 anwendbar sein.
Die regionalen Aufsichtsbehörden werden deshalb angehalten, die konkrete Umsetzung von Art. 48a Abs. 3 BVV 2 ebenfalls erstmals für die Jahresberichte 2013 zu überprüfen.
Liste der provisorisch zugelassenen Experten
Zusammen mit den Weisungen hat die OAK auch die Liste der provisorisch zugelassenen Experten publiziert. Sie kann von der Website der OAK herunter geladen werden.
OAK BV erlässt Weisung zu den Experten
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat ihre erste Weisung erlassen. Sie betrifft die Zulassung von Experten. Umschrieben werden die fachlichen Voraussetzungen für natürliche und juristische Personen und das Verfahren. Für natürliche Personen gelten das Diplom als PK-Experte, die kontinuierliche Weiterbildung sowie die Einhaltung von fachlichen Mindeststandards als Voraussetzung. In einem dritten Teil der Weisung werden unter dem Titel “Erläuterungen” nochmals alle Details ausführlich dargestellt. Die Weisung ist am 1. November in Kraft getreten.
Die Experten sind gehalten, ihr Gesuch für Zulassung bis zum 1. Februar 2013 einzureichen. Der Entscheid wird in Form einer Verfügung eröffnet; die Zugelassenen werden in das im Internet publizierte Register aufgenommen. Ein späteres Gesuch ist möglich, allerdings erlischt die provisorische Zulassung ohne Gesuch bis zum 1.2.
Weisung OAK / Brief der OAK an die Experten /
Expertenseite bei der OAK
Die Pensionskassen Ende 2011 aus Sicht der Aufsicht
Die Konferenz der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden hat den Bericht zur Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2011 “aus ihrer Optik” publiziert. Das Jahr hat bekanntlich schlecht geschlossen, was im Bericht seinen Niederschlag findet. Aber auch die im laufenden Jahr gute Performance ist für die Aufsicht offenbar kein Grund für Optimismus.
In der Pressemitteilung heisst es: “Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Lage bei den Vorsorgeeinrichtungen verschlechtert hat; auch bei den Vorsorgeeinrichtungen in Überdeckung sind in vielen Fällen die Wertschwankungsreserven nicht oder nicht in der definierten Höhe vorhanden, womit eine beschränkte Risikofähigkeit vorliegt. Die im Jahr 2011 prognostizierte Verschlechterung der Lage hat sich leider bewahrheitet. Die bisherige Entwicklung an den Finanzmärkten im Jahr 2012 wird voraussichtlich im günstigsten Fall zu einer leichten Entlastung führen; realistischer Weise können aber die vorhandenen Unterdeckungen damit nicht behoben werden.”
“Aus aufsichtsrechtlicher Sicht werden daher die nächsten Jahre anforderungsreich bleiben; die enge Überwachung der Unterdeckungsfälle, die fortdauernde Umsetzung der Bestimmungen aus der Strukturreform und die neuen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bringen eine sehr starke Arbeitsbelastung für die Aufsichtsbehörden mit sich.”
OAK: Mitteilung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher VE, Teilliquidation und Vollkapitalisierung
Die Oberaufsichtskommission hat ihre vierte Mitteilung publiziert. Sie betrifft die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Vor eigentlichen Weisungen scheint die Kommission noch zurückzuschrecken. Es gibt bislang keine. Wobei der Übergang wohl fliessend ist.
In der Mitteilung wird recht ausführlich über das alte Recht und die Hintergründe des neuen berichtet. Den Hauptteil aber machen die Erläuterungen zu diversen Fragen beim Wechsel zur Vollkapitalisierung aus. Eingegangen wird auf Sanierungspläne, Ermessensspielräume, Anpassung der Vorsorgepläne und auf Fragen zur Teilliquidation.
Zu letzterem Punkt wird festgehalten: “Bis zur vollständigen Ausfinanzierung muss die für die Teilkapitalisierung geltende Regelung von 6/6 Artikel 19 Absatz 2 FZG analog zur Anwendung kommen, d.h. ein Fehlbetrag darf nur so weit abgezogen werden, als er den Deckungsgrad beim Übergang in die Vollkapitalisierung per 1. Januar 2012 unterschreitet. Der Fehlbetrag ist unter denselben Voraussetzungen entstanden wie bei Kassen, die sich für das System der Teilkapitalisierung entscheiden, nämlich durch Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse.”
Und weiter: “Die Botschaft hält also fest, dass Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie, die nicht voll kapitalisiert sind, Fehlbeträge bei Teilliquidationen nicht abziehen dürfen. Allein mit dem Entscheid für das System der Vollkapitalisierung ist die Kasse noch nicht voll kapitalisiert, voll kapitalisiert ist sie erst, wenn sie einen Deckungsgrad von 100% erreicht hat. Ein Fehlbetrag kann erst abgezogen werden, wenn die Staatsgarantie infolge Erreichen genügender Wertschwankungsreserven aufgehoben wird und die Kasse später erneut in eine Unterdeckung gerät.”
Zürcher BVG-Aufsicht: Benedikt Häfliger als interimistischer Leiter
Nach dem schon früher bekannt gewordenen Rücktritt von Erich Peter als Direktor der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, hat deren Verwaltungsrat beschlossen, Benedikt Häfliger, Vizedirektor, mit der interimistischen Leitung zu betrauen. Weil die Kündigung von Peter Ende auf Ende Jahr erfolgte, er aber sein Ferienguthaben (von 6 Monaten) bezieht, erfolgt der Wechsel per sofort. Frau Monika Leuenberger zeichnet gemäss einer Mitteilung der Aufsicht für die fachliche Führung innerhalb der Aufsichtsbehörde verantwortlich.
Ebenfalls wird mitgeteilt, dass der Regierungsrat im Herbst das neue Gebührenreglement berät, das ab 2013 in Kraft treten wird.
OAK präsentiert sich
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) hat anlässlich einer Pressekonferenz die bisherige Arbeit sowie ihre Grundsätze und Zielrichtung aufgezeigt. Direktor Manfred Hüsler präsentierte die strategische Ausrichtung, Vera Kupper (Vizepräsidentin der OAK) erläuterte den Entscheid betr. Minderverzinsung bei einem DG > 100% und André Dubey machte Ausführungen über die Ausfinanzierung der öffentlichen PKs.
OAK-BV “mit voller Agenda”
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge orientiert mit einer Medienmitteilung über Arbeit, Grundsätze und Entscheide. In der Mitteilung werden u.a. folgende Themen aufgegriffen: Unabhängigkeit des VR von kantonalen Aufsichtsbehörden; Transparenz: Vorgaben bezüglich Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten, Ausfinanzierung öffentlicher VE; Governance: Minder- und Nullverzinsung bei VE ohne Unterdeckung.
Pierre Triponez aux Journées de la prévoyance 2012
En trois ans, les Journées de la prévoyance sont devenues un rendez-vous incontournable. Les acteurs du deuxième pilier se réunissent au printemps aux Diablerets, dans une atmosphère conviviale, pour s’informer, échanger et débattre des défis de la branche. Cette année, la Commission de Haute surveillance et le rapport du Conseil fédéral sur la situation de la prévoyance dans notre pays étaient au centre de l’attention.
La conférence de Pierre Triponez, président le Commission de Haute surveillance a précisé devant l’auditoire les notions de transparence et de bonne gouvernance. Fondée sur des valeurs de dialogue et de persuasion, la Commission qu’il dirige deviendra un interlocuteur incontournable du système de prévoyance.
Le désormais traditionnel débat, qui eut lieu dans la Maison des Congrès, permet d’affirmer que l’avenir du deuxième pilier est cher à l’ensemble des interlocuteurs, quel que soit leur bord politique ; et que le besoin d’une ligne politique claire, autour de laquelle les opinions pourraient s’articuler, se fait fortement sentir. En ce sens, le rapport du Conseil fédéral n’a, loin s’en faut, pas fait l’unanimité. Son absence de vision et son côté « état des lieux » ont été abondamment commentés.
Des ateliers et des rencontres informelles se sont également déroulés durant ces trois jours, offrant aux participants de nombreuses possibilités de s’informer ou de faire part de leurs attentes et de leurs interrogations. Dans la période tourmentée que traverse le monde de la prévoyance, cet événement basé sur l’échange et le dialogue prend tout son sens.
OAK: Verzinsung und Anrechnungsprinzip
In der Mitteilung 3/2012 behandelt die OAK die Frage der Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip. Ausgelöst wurde die Debatte um die Minder-Verzinsung bei voller Deckung 2009 durch Erich Peter, Amtschef der Zürcher BVG-Aufsicht, mit einem Artikel in der Zeitschrift für Aktuelle Juristische Praxis mit dem Titel “Unterdeckung und Sanierung – Minder/Nullverzinsung und Rentnerbeiträge”. Peter kam damals bezüglich Minderverzinsung zum Schluss: “Aufgrund des klaren Wortlautes der Weisungen des Bundesrats und der Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden an diese Weisungen gebunden sind, haben diese gar keine andere Möglichkeit, als die Meinung zu vertreten und durchzusetzen, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip (unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Konkretisierung) ohne das Vorliegen einer Unterdeckung unzulässig ist.” Gleichzeitig legte er auch die nach seiner Ansicht notwendigen Voraussetzungen fest, die erst eine andere Praxis rechtfertigen würden.
Der Artikel hat damals beim ASIP und der Kammer der PK-Experten einiges an Kritik ausgelöst und als Retourkutsche an der Info-Tagung der Zürcher Aufsicht den beiden Verbänden eine äusserst heftige Schelte durch Peter eingetragen. Die Emotionen sind damals ungewöhnlich hoch gegangen.
Rund zweieinhalb Jahre später hat nun die Oberaufsichtskommission einen (endgültigen?) Schlussstrich unter die Auseinandersetzung gezogen. Sie ist nun (offenbar gleich wie das BSV) zum Schluss gekommen, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche es den Vorsorgeeinrichtungen verbieten würde, eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auch dann anzuwenden, wenn keine Unterdeckung besteht. Diese Haltung ist zu begrüssen, insbesondere weil sich eine andere Auslegung kaum mit der gesetzlich garantierten Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen Versicherung (Art. 49 Abs. 1 BVG) vereinbaren lässt. Pierre Triponez, Präsident der OAK, hat den Entscheid bereits mehrfach angekündigt. Er stellt insofern keine Überraschung dar.
Für Simon Heim von Towers Watson ist es bemerkenswert, dass sich die OAK BV damit zum ersten Mal gegen die Rechtsauffassung einer kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde stellt. Nach seiner Meinung “hat die Mitteilung deshalb auch einen gewissen Symbolcharakter, beweist die OAK BV mit der Vertretung einer eigenen Position doch ein gewisses Mass an Rückgrat und unterstreicht damit ihren Anspruch auf Unabhängigkeit. Dies ist nicht selbstverständlich, gerade in der konsensorientierten zweiten Säule.”
Mitteilung 3/2012 OAK / Artikel Peter / 2. Artikel Peter / Stellungnahme Kammer / Weisung des BR
