Im Rahmen der Strukturreform wurde der Art. 48a der BVV2 betreffend Ausweis der Verwaltungskosten von Vorsorgeeinrichtungen erweitert. Neu müssen diejenigen Vermögensteile, die in intransparenten Produkten angelegt sind, d. h. deren Vermögensverwaltungskosten nicht in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden können, im Anhang separat ausgewiesen werden. Die OKA erarbeitet die Bedingungen, unter welchen Vermögensteile auch dann in der Jahresrechnung als transparent dargestellt werden können, die mit der Wertentwicklung verrechnet werden (Anlagestiftungen). Laut Darstellung OAK sind die Empfehlungen aus der c-alm Studie dabei eingeflossen.

Die Weisungen der OAK werden noch dieses Jahr zur Stellungnahme an die betroffenen Kreise geschickt. Ziel ist es, die Weisungen im ersten Quartal 2013 zu erlassen. Um den Vorsorgeeinrichtungen, aber auch den Anbietern von kollektiven Anlagen, genügend Zeit für deren Umsetzung zu geben, werden die Weisungen erstmals für Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2013 anwendbar sein.

Die regionalen Aufsichtsbehörden werden deshalb angehalten, die konkrete Umsetzung von Art. 48a Abs. 3 BVV 2 ebenfalls erstmals für die Jahresberichte 2013 zu überprüfen.

  Mitteilung OAK / Art. 48a BVV2