Die Oberaufsichtskommission hat ihre vierte Mitteilung publiziert. Sie betrifft die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Vor eigentlichen Weisungen scheint die Kommission noch zurückzuschrecken. Es gibt bislang keine. Wobei der Übergang wohl fliessend ist.

In der Mitteilung wird recht ausführlich über das alte Recht und die Hintergründe des neuen berichtet. Den Hauptteil aber machen die Erläuterungen zu diversen Fragen beim Wechsel zur Vollkapitalisierung aus. Eingegangen wird auf Sanierungspläne, Ermessensspielräume, Anpassung der Vorsorgepläne und auf Fragen zur Teilliquidation.

Zu letzterem Punkt wird festgehalten: “Bis zur vollständigen Ausfinanzierung muss die für die Teilkapitalisierung geltende Regelung von 6/6 Artikel 19 Absatz 2 FZG analog zur Anwendung kommen, d.h. ein Fehlbetrag darf nur so weit abgezogen werden, als er den Deckungsgrad beim Übergang in die Vollkapitalisierung per 1. Januar 2012 unterschreitet. Der Fehlbetrag ist unter denselben Voraussetzungen entstanden wie bei Kassen, die sich für das System der Teilkapitalisierung entscheiden, nämlich durch Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse.”

Und weiter: “Die Botschaft hält also fest, dass Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie, die nicht voll kapitalisiert sind, Fehlbeträge bei Teilliquidationen nicht abziehen dürfen. Allein mit dem Entscheid für das System der Vollkapitalisierung ist die Kasse noch nicht voll kapitalisiert, voll kapitalisiert ist sie erst, wenn sie einen Deckungsgrad von 100% erreicht hat. Ein Fehlbetrag kann erst abgezogen werden, wenn die Staatsgarantie infolge Erreichen genügender Wertschwankungsreserven aufgehoben wird und die Kasse später erneut in eine Unterdeckung gerät.”

 Mitteilung OAK