«Nach einem Rachefeldzug gegen den einstigen erfolgsverwöhnten Banker Thomas Matter steht Ruben Hranov seit dieser Woche als grosser Verlierer da. Zahlreiche Juristen und PR-Leute halfen ihm nicht, seine Betrugsvorwürfe glaubhaft zu machen. Nach der Einigung mit Matter dürfte auch die Swissfirst-Strafuntersuchung eingestellt werden, die Hranov initiiert hatte», schreibt die SonntagsZeitung.
Weder Hranov noch Matter wollten sich zu ihrem Vergleich äussern und verwiesen auf die Mitteilung von Mitte Woche, wonach Stillschweigen vereinbart worden sei. Dass Hranov der grosse Verlierer ist, steht im Kleingedruckten des kurzen Schreibens, das von der Rechtsnachfolgerin der Bank Swissfirst publiziert wurde. «Diese Einigung hat keinen Einfluss auf den Geschäftsgang oder die Erfolgsrechnung der Bellevue Group AG.» Hranovs Prozessentschädigung ist offenbar so klein, dass sie keine buchhalterischen Folgen hat.
Dabei war Hranov siegesgewiss, als er im November vor zwei Jahren seine erste von vielen Anzeigen einreichte. Er werde dafür sorgen, drohte er den Swissfirst-Verantwortlichen, «dass Herr Matter wie auch die Swissfirst Bank AG vernichtet würden», wie in einer Aktennotiz des Bankjuristen steht. Zuvor hatte Hranov von der Swissfirst ultimativ 17 Millionen gefordert, später sogar 25 Millionen Franken.
Nun muss sich der Bulgare mit einem Bruchteil davon abfinden. Zudem ist sein Ruf angeschlagen. Ungemach droht Hranov zudem in Zug. Dort ist der Financier wegen Anstiftung zu Bankgeheimnisverletzung einer ExSwissfirst-Mitarbeiterin angeklagt. Ihm droht eine bedingte Geldstrafe von bis zu 180 000 Franken. Dafür dürfte sein Widersacher Thomas Matter gestärkt in die Auseinandersetzung mit dem Verlag NZZ gehen, den er über 10 Millionen Franken verklagt hat, meint die SonntagsZeitung.

Eine Studie der Universität St. Gallen geht der Frage nach, ob zwischen den Charakteristika einer Pensionskasse, wie zum Beispiel der Grösse oder dem Primat, und der Performance beziehungsweise den Kosten ein Zusammenhang besteht. Dazu hat Swisscanto Daten aus der von ihr jährlich durchgeführten Pensionskassenumfrage der Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung gestellt. Die Studie basiert somit auf einem repräsentativen Datensample.
Die Invalidenversicherung hat im vergangenen Jahr 4 Prozent weniger Neurenten gesprochen als im Vorjahr. Der positive Trend bei der IV hat sich also auch im vergangenen Jahr fortgesetzt, ist aber erneut schwächer geworden. Das lässt darauf schliessen, dass die 4. IV-Revision ihre Wirkung nun voll entfaltet hat. Dafür gibt es bereits erste Anzeichen dafür, dass die 5. IV-Revision greift. Allein im ersten Monat seit Inkrafttreten waren bereits 200 Meldungen für die Früherfassung zu verzeichnen -ein grosser Teil davon stammte von den Versicherten selber.
Die Insiderstrafnorm soll neu alle kursrelevanten Tatsachen und auch die Gewinnwarnungen erfassen. Die grosse Kammer folgte dem Ständerat oppositionslos. Nicht erfasst wurden bisher Wertschriftenverkäufe, die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt werden, um einen Kursverlust abzufedern. So blieb die Strafnorm zahnlos, es gab nur ganz wenige Verurteilungen, schreibt der Tages-Anzeiger. Das wird nun geändert, indem der entsprechende Absatz – Ziffer 3 von Artikel 161 des Strafgesetzbuches – mit den allzu starken Tatbestandseinschränkungen gestrichen wird. Eine Expertenkommission mit Vertretern von Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Börse klärt noch im laufenden den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und macht allfällige Vorschläge. Erste Resultate sollten Ende Jahr vorliegen.
Die CVP-Fraktion hat sich für ein Rentenmodell entschieden, das vom rot-grünen Lager abgelehnt wird. Die 11. AHV-Revision hat somit im Nationalrat kaum Chancen. Bleibt die Frage, ob der Bundes- oder der Ständerat die Reform der Altersversicherung neu aufgleisen soll.
Die am 1. September 2007 in Kraft getretene Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) sieht auch eine Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG (BVV 2) vor. Mit dieser Anpassung von Art. 33 und Art. 36 Abs. 3 BVV 2 erscheinen verschiedene Teilaspekte erläuterungsbedürftig.