Auch ein Staatsbediensteter muss damit rechnen, dass die Bedingungen seiner Anstellung und seiner Vorsorge verändert werden können. Die Staatsgarantie, welche die Unterdeckung der Pensionskasse abdeckt, ist kein wohlerworbenes Recht und nicht sakrosankt.

Ein Kanton darf Massnahmen zur Erhöhung des Deckungsgrads seiner Pensionskasse treffen, um das Risiko zu vermindern, dass die öffentliche Hand aufgrund der im Ausmass der Unterdeckung bestehenden Staatsgarantie zur Kasse gebeten wird. Laut einem Urteil des Bundesgerichts zur Neuordnung der staatlichen Vorsorgeeinrichtungen im Kanton Wallis gilt eine bestehende Staatsgarantie nicht als sogenanntes wohlerworbenes Recht und darf daher grundsätzlich abgebaut werden.

Staatsgarantie (Schweiz, NZZ Online) / Urteil Bundesgericht