Die BVG-Kommission hat die Vorschläge einer Arbeitsgruppe für die Revision der Anlagevorschriften in der BVV 2 einstimmig gutgeheissen. Der Entwurf geht jetzt beim Bund in die sogenannte Ämterkonsultation. Verläuft diese ohne Vorbehalte, dürfte der Bundesrat die Änderungen auf den 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft setzen. Im Mittelpunkt der Beratungen standen insbesondere die umstrittenen Anlagebegrenzungen. Die Arbeitsgruppe ist zum Schluss gekommen, dass diese nicht wie vielfach gefordert fallen gelassen werden sollten. Für solche Institutionen wie Freizügigkeits- und Anlagestiftungen seien sie weiterhin zweckmässig und auch die Aufsichtsämter befürworten ein einfaches und griffiges Instrument zur Analyse der Asset Allocation. Allerdings werden die heute geltenden Vorschriften drastisch vereinfacht. Die Unterteilung nach in- und ausländischen Anlagen soll weitgehend entfallen. Gleichzeitig wird jedoch auch eine Reduktion der Quoten für ausländische Immobilien und Hypotheken vorgeschlagen.
Eine weitere wichtige Liberalisierung steht für die alternativen Anlagen an. Sie dürfen gemäss Vorschlag neu ohne Erweiterungsbegründung vorgenommen werden. Voraussetzung ist aber eine seriöse Prüfung und eine breite Diversifizierung. Ergänzt wird Art. 50 BVV2 (Sicherheit und Risikoverteilung) mit der expliziten Aufnahme von Asset Liability Analysen. Während es sich bei den vorgängig erwähnten Punkten um konkrete Fragen der praktischen Anlagetätigkeit handelt, sollen die revidierten Vorschriften auch grundsätzlich eine neue Ausrichtung durch die Betonung der Eigenverantwortlichkeit der Vorsorgeeinrichtungen erhalten. Diese würde dann die eingeschränkte Fassung des angelsächsischen Konzepts der Prudent Man Rule darstellen.


In einem Interview der Weltwoche hat sich Grete, bis 2007 VR-Präsident des AHV-Ausgleichsfonds, zur Finanzmarktkrise geäussert. Dabei kamen auch die Pensionskassen zur Sprache.
Der Schweizerische Versicherungsverband hat Bruno Pfister (Group CEO Swiss Life) in den Vorstand des Schweizerischen Versicherungsverbandes gewählt. Rolf Dörig (Delegierter des Verwaltungsrats Swiss Life) tritt aus dem Vorstand zurück. Bruno Pfister war bereits zwischen 2004 und 2007 als Vorsitzender des Ausschusses Wirtschaft & Finanzen im SVV tätig.
In der Motion wird der Bundesrat beauftragt, eine Statistik zu veröffentlichen, die für die 2. Säule (berufliche Vorsorge nach BVG) und die Säule 3a die Zahl der Anspruchsberechtigten und die Aufgliederung der Rentenbeträge ausweist. In der Begründung heisst es u.a.: Damit die Regelungen in den drei Bereichen AHV, berufliche Vorsorge nach BVG und private Vorsorge in der Säule 3a auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können, braucht es zuverlässige Statistiken. Leider wurden aber diesbezüglich noch keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, dies obwohl die Lücken seit Jahren bekannt sind und obwohl verschiedene parlamentarische Vorstösse deren Schliessung verlangt haben.
In seiner Initiative hält NR Hans Kaufmann fest: Gestützt auf den Bericht des Bundesrates vom 21. März 2003 (überwiesen am 15. März 2005), der nur geringe Steuerausfälle aufzeigt, sollten das BVG und das StHG so geändert werden, dass Pensionskassen und damit verbundene Hilfsgesellschaften von allen Grundstückgewinnsteuern und Handänderungsgebühren befreit werden. Dies hätte zur Folge, dass die Bewertungsabzüge von geschätzten 1,5 Milliarden Franken für latente Steuern in den Bilanzen der Pensionskassen überflüssig werden. Damit erhöht sich der Deckungsgrad der Pensionskassen, ohne dass dadurch Belastungen für die Beitragszahler anfallen. Ein Grossteil der Steuerrückstellungen dürfte in der Praxis nie benötigt werden, weil die Liegenschaften nicht verkauft, sondern als langfristige Anlagen gehalten werden. Dennoch fallen die Renten im Falle von Beitragsprimatkassen geringer aus, weil das für die Renten massgebliche Kapital durch die Steuerrückstellungen gekürzt wird. Eine Steuerbefreiung der Pensionskassen im Bereich der Immobilienbesteuerung würde zudem Umstrukturierungen und den Wechsel von direkten zu indirekten Immobilienanlagen ohne Einbussen für die Versicherten erleichtern. 
Im Beitrag des Treuhänders (Ausgabe 7/8 2008) von Erich Peter und Lukas Roos (Zürcher BVG-Aufsicht) werden die Zulässigkeit technischer Rückstellungen beleuchtet; Grundlagen und Fundstellen werden genannt, und es wird auf Bundesgerichtsentscheide verwiesen. Zudem geben die Autoren Erläuterungen zum Rückstellungsreglement und befassen sich mit der Überprüfung konkreter Rückstellungen im Rahmen einer Teilliquidation.