imageimageIm Beitrag des Treuhänders (Ausgabe 7/8 2008) von Erich Peter und Lukas Roos (Zürcher BVG-Aufsicht) werden die Zulässigkeit technischer Rückstellungen beleuchtet; Grundlagen und Fundstellen werden genannt, und es wird auf Bundesgerichtsentscheide verwiesen. Zudem geben die Autoren Erläuterungen zum Rückstellungsreglement und befassen sich mit der Überprüfung konkreter Rückstellungen im Rahmen einer Teilliquidation.

Unter anderem wird festgehalten: Grundsätzlich dürfen technische Rückstellungen nur für künftige Leistungspflichten vorgesehen werden. Für freiwillige Leistungen sind sie nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Leistungen mit einer gewissen Regelmässigkeit erbracht werden. Andere technische Rückstellungen sind nicht zulässig. Im Fall einer Teilliquidation sind bestehende technische Rückstellungen nach Art und Umfang auf ihren Bedarf zu überprüfen. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen. Allenfalls sind zusätzliche Rückstellungen zu bilden, wenn dies aufgrund der veränderten Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung notwendig ist. Solche Rückstellungen bedürfen keiner Grundlage im Rückstellungsreglement.

Beitrag im Treuhänder 7/8 2008