Die “Aktion Freiheit und Verantwortung” hat eine sehr kritische Stellungnahme zu den Verordnungen der Strukturreform publiziert. Die Vorbehalte gehen schon aus den Titeln der Zwischenkapiteln hervor, die lauten: 1. Verordnungswerk läuft dem Willen des Gesetzgebers zuwider; 2. Oberstes Organ der Vorsorgeeinrichtungen wird massiv geschwächt; 3. Verordnungen pflügen den BVG-Markt um; 4. Mehrkosten in unbekannter Höhe gehen voll zu Lasten der Versicherten; 5. Verletzung der Rechtsetzungsdelegation.
Gesetzgebung
Strukturreform: Stellungnahme der allvisa, “fatales Korsett”
Das Expertenbüro allvisa schreibt in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung Strukturreform: “Wir danken dem BSV auch für die Gelegenheit an der Vernehmlassung teilzunehmen, mussten aber mit Befremden feststellen, dass ihr stv. Direktor Martin Kaiser anlässlich der Aufsichtstagung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich sich polemisch zu Kritiken äusserte, in dem Sinne, man solle ja keine Tinte vergeuden, zumal sich das BSV bei der Ausarbeitung der neuen Bestimmung ausschliesslich an den gesetzlichen Auftrag gehalten habe, was aber gerade ganz offensichtlich nicht stimmt, wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist.
Die Governance Bestimmungen und Ausrichtung der Oberaufsicht schiessen weit über das Ziel hinaus. Es droht eine massive Überregulierung. Die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Pensionskassen sind weiter bedroht, die Kompetenzen und die Verantwortung bei der Führung klaffen weiter auseinander. Den Pensionskassen wird ein Korsett verpasst, das fatal einschnürt und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kassen nicht Rechnung trägt.”
Strukturreform: Stellungnahme der Bankiervereinigung
In ihrer Stellungnahme zur Strukturreform hält die Bankiervereinigung fest: “Für den Bankensektor sind die folgenden Aspekte von entscheidender Bedeutung:
Die zwingende Ablieferungspflicht für sämtliche Vermögensvorteile gemäss Art. 48k Abs. 1 des Entwurfs zur revidierten BVV2 geht weiter als das Gesetz und widerspricht sogar Art. 76 Abs. 7 und Art. 53a Bst. b BVG. Sie entspricht auch nicht dem FINMA-Rundschreiben „Eckwerte zur Vermögensverwaltung“, das Grundsätze zur Entschädigung des Vermögensverwalters enthält. Eine nicht auf diese Vorschriften abgestimmte Regulierung in der BVV2, die Rechtsunsicherheit in der Praxis auslöst, ist zu vermeiden. Sollte der Bundesrat an Art. 48k Abs. 1 des Entwurfs zur revidierten BVV2 festhalten, sind zumindest die von der FINMA beaufsichtigten Banken und weiteren Finanzintermediäre vom Geltungsbereich dieser Bestimmung auszunehmen.
Die jährliche schriftliche Erklärung gemäss Art. 48l Abs. 2 des Entwurfs zur revidierten BVV2 erstreckt sich – neu – auf die dem Bankengesetz unterstehenden Personen und Einrichtungen. Die auf Banken und weitere beaufsichtigte Finanzintermediäre anwendbaren Regeln und Selbstregulierungen sind nach wie vor mindestens äquivalent und teilweise strenger als jene in der beruflichen Vorsorge. Im Rahmen ihrer Bewilligungspraxis erklärt die FINMA die von ihr anerkannten Richtlinien und Vereinbarungen zum aufsichtsrechtlichen Mindeststandard und weist die Prüfgesellschaften an, deren Einhaltung zu prüfen. Entsprechend sollten sich Vorsorgeeinrichtungen auf die einwandfreie Geschäftstätigkeit und die Einhaltung der Standesregeln durch Banken verlassen dürfen. Banken und Finanzintermediäre, die von der FINMA beaufsichtigt werden, sind deshalb wie bisher von der Pflicht der jährlichen schriftlichen Erklärung zu befreien.
Strukturreform: SGB – ”Mehr Regulierung ist nicht die Lösung”
Der Bundesrat hat seine Vorschläge zur Umsetzung der Strukturreform der Zweiten Säule präsentiert. Die Vorlage erntet innerhalb der Pensionskassenlandschaft massive Kritik. Auch der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) befürchtet, dass mehr Regulierung kaum die Lösung für die Probleme der Zweiten Säule sein kann, schreibt Doris Bianchi vom SGB.
Im SGB-Newsletter heisst es weiter: “Der Zweck der Strukturreform, die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Zweiten Säule zu stärken, hat für den SGB eine hohe Priorität. Die vorgeschlagenen Lösungsansätze und Instrumente zur Zielverwirklichung in den Verordnungsänderungen erachtet der SGB jedoch teilweise als unpassend. So stärken etwa die unterbreiteten Verordnungsänderungen allzu sehr die Revisionsstellen. Künftig sind sie die mächtigen „Player“ in der beruflichen Vorsorge. Damit gelangt ein weiterer Akteur noch stärker ins Spiel, der intransparent und ohne Verankerung bei den Versicherten in die Geschicke der beruflichen Vorsorge eingreift und die Kosten treibt. Für den SGB ist vermehrte Transparenz und Glaubwürdigkeit der Zweiten Säule in der Stärkung der Parität innerhalb der Organe der Vorsorgeeinrichtungen zu suchen.”
Zur Frage der Transparenz und Kostenwahrheit hält Bianchi fest: “Etliche Vorschläge wie etwa die bessere Transparenz bei den Verwaltungskosten gehen in die richtige Richtung. Sie sind aber noch mutlos. Der SGB fordert eine volle Kostentransparenz im Pensionskassengeschäft. Anlagen, die nicht sauber die Kosten aufschlüsseln, müssen vom Pensionskassengeschäft ausgeschlossen werden. Für viele Versicherte sind die Verwaltungskosten der Zweiten Säule ein grosses Ärgernis und mitunter ein Grund für den Vertrauensverlust in die Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Ziele der Strukturreform lassen sich daher nur verwirklichen, wenn tiefe und transparente Verwaltungskosten zum Standard der Pensionskassen werden.”
Strukturreform: Stellungnahme der IGaSG, BV unter Generalverdacht
Die IGaSG – IG der autonomen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, schreibt in ihrer Stellungnahme zur Strukturreform-Vernehmlassung u.a.: “Die starke Beschneidung der Kompetenzen des obersten Führungsorgan und der Geschäftsführung lehnt die IGaSG kategorisch ab. Dem Grundsatz, dass Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung nicht teilbar sind, ist weiterhin Rechnung zu tragen. Insbesondere entsteht bei den Formulierungen ein Generalverdacht gegenüber allen Verantwortlichen der beruflichen Vorsorge, eigennützig oder gar kriminell zu handeln. Die Verantwortlichen in der beruflichen müssen dauernd beweisen, dass sie nicht eigennützig handeln oder gar kriminell sind. Ganz in diesem Sinne werden Ausdrücke wie „Vermutung“, „dem Anschein nach“ oder „guter Ruf“ verwendet. Üble Nachrede und Denunziantentum, die ja oft durch puren Neid motiviert sind, werden mit den neuen Bestimmungen ausreichen, die berufliche Laufbahn von redlichen Personen zu zerstören. Diese Beweislastumkehr widerspricht jedem rechtstaatlichen Prinzip!
Die IGaSG begrüsst die Offenlegung und das Verbot von Interessenkonflikten zwischen Revisionsgesellschaft, Experte für berufliche Vorsorge, Geschäftsführung und Stiftungsrat. Doch schiessen die Verordnungstexte auch in dieser Beziehung weit über das Ziel hinaus. In der kleinen, engen Schweiz, in der sich Personen aus Fachbereichen wie z.B. in der beruflichen Vorsorge persönlich kennen, sollen nahe freundschaftliche Beziehungen zwischen Geschäftführern und Experten verboten werden? Es ist jetzt schon schwierig, Personen für das Amt als Stiftungsrat zu gewinnen. Mit den neuen Verordnungen dürfte es noch schwieriger werden. Bei einer mit „Vorfällen“ belasteten Stiftung wird es ausserdem unmöglich sein, noch irgendjemanden zu finden, der das Amt als Stiftungsrat bekleiden will. Der Verordnungstext lässt die Tatsache vermissen, dass die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen der freien Marktwirtschaft unterworfen sind. Kosten, Transparenz, Stiftungsorganisation und Geschäftsführung sind die Auswahlkriterien, nach denen sich Unternehmen an Sammelstiftungen anschliessen.”
Strukturreform: "Schuss übers Ziel hinaus”
In der Serie ihrer “Hot Topics” nimmt Towers Watson Stellung zu den Vorschläge des Bundesrates für die Verordnungen zur Strukturreform. Sie ist – nicht überraschend – kritisch bis ablehnend ausgefallen. “Towers Watson erachtet zahlreiche der vorgeschlagenen Regelungen als fragwürdigen Eingriff in die Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen und plädiert im Interesse einer freiheitlichen und leistungsfähigen 2. Säule für eine Überarbeitung”, heisst es auf der Website. Towers Watson geht konkret auf zwei Punkte der Entwürfe ein: Art.46 BVV 2 (Leistungsverbesserungen) und Art. 40 BVV 2 (Unabhängigkeit des Experten). Towers Watson schliesst sich der weit verbreiteten Meinung an, dass sich mit den Entwürfen eine “problematische Ueberregulierung” abzeichne.
Strukturreform: Stellungnahme der PFS
Die PFS – Pension Fund Services AG – hat sich mit einer eigenen Stellungnahme an der Vernehmlassung zu den Verordnungen der Strukturreform beteiligt. Sie ist geprägt durch eine Reihe von Vorbehalten, wie sie auch von anderer Stelle in der BV schon geäussert wurden.
Für die PFS Pension Fund Services AG stehen die folgenden vier Bestimmungen der BVV 2 im Vordergrund:
• Art. 46 (neu) BVV2: Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven
• Art. 48a Abs. 3 BVV2: Verwaltungskosten
• Art. 48f Abs. 3 BVV2: Anforderungen an Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
• Art. 48l (neu) Abs. 1&2 BVV2: Offenlegung
Ständeratskommission für PK SBB-Sanierung
Nach dem Ständerat ist auch die Finanzkommission des Nationalrates damit einverstanden, dass der Bund einen Beitrag an die Sanierung der SBB-Pensionskasse leistet. Sie hat dem Sanierungskonzept des Bundesrates mit 16 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen zugestimmt.
Die Mehrheit der Kommission war der Ansicht, dass es keine Alternative dazu gebe, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Gleichzeitig stellte die Kommission aber klar, dass dies die letzte Unterstützung dieser Art sein dürfe.
Mit 16 zu 7 Stimmen bei einer Enthaltung hiess sie eine Kommissionsmotion gut, die den Bundesrat beauftragt, dafür zu sorgen, dass bundesnahe Betriebe in Zukunft keine finanzielle Unterstützung für die Sanierung ihrer Pensionskasse mehr erhalten.
Stimmt der Nationalrat zu, beteiligt sich der Bund mit 1,148 Milliarden Franken an der Sanierung der Pensionskasse. Den Hauptteil der Lasten tragen die SBB und das Personal.
Strukturreform: Verordnungsentwürfe aus Sicht der Treuhand-Kammer
Bruno Christen hat für die BVG-Fachkommission der Treuhand-Kammer die zentralen Kritik-Punkte an den Verordnungsentwürfen zusammen gefasst:
Verordnungsentwürfe aus Sicht der Treuhand-Kammer
Der Verordnungsentwurf zur Strukturreform enthält zielführende Bestimmungen, aber auch solche, die der Treuhand-Kammer Sorge bereiten. Der Revisionsstelle wird beispielsweise ein übermässiges Gewicht zugedacht. Einzelne Kontrollmassnahmen weisen ein denkbar ungünstiges Kosten/Nutzen-Verhältnis auf. Die wichtigsten Bedenken sind:
1. Die Revisionsstelle soll bestätigen, «dass ein internes Kontrollsystem (IKS) besteht und angewendet wird». Im Gesetz wird «rechtmässige Geschäftsführung» verlangt. Weniger komplexe Einrichtungen können sich sehr wohl «rechtmässig» organisieren, ohne über ein IKS zu verfügen. Der Begriff IKS sollte nicht in die Verordnung aufgenommen werden.
2. Die Revisionsstelle hat «strichprobenweise und risikoorientiert» zu prüfen, ob die Offenlegungen zu den Interessenverbindungen und Vermögensvorteilen «inhaltlich korrekt» sind. Im Einzelfall haben betroffene Personen dazu ihre Vermögensverhältnisse gegenüber den Revisoren offen zu legen. Dies darf nicht der Revisionsstelle zugedacht werden. Zudem: Jede auch noch so aufwändig gestaltete Stichprobe weist nur geringe Prüfsicherheit auf.
3. Die Aufgaben der Revisionsstelle bei Unterdeckung sind von der Verordnung ins Gesetz übernommen worden. Die Anpassung der Verordnung an diese Neukonzeption ist noch nicht gelungen. Die Weisung des Bundesrats zum Thema Unterdeckung sollte im Gegenzug aufgehoben oder stark angepasst werden.
4. Es sollen «Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven » verboten werden. Es wird dazu die nur auf Beitragsprimate anwendbare Begrenzung der Sparzinsgutschriften auf den BVG-Minimalzins vorgeschrieben. Leistungsprimate müssten in der Konsequenz umgewandelt werden. Diese Rosskur darf der 2. Säule nicht verordnet werden.
5. Zur Erzwingung von Loyalität und Integrität sollen «dauerhafte Interessenkonflikte» und «Dauerverträge» verboten werden. Dieses Verbot geht über das Gesetz hinaus, das die teilweise unvermeidbaren Interessenkonflikte akzeptiert und auf Governance und mehr Transparenz setzt. Auch für Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden «immer Konkurrenzofferten » zu verlangen und sie im Anhang der Jahresrechnung zu begründen, schiesst über das vom Gesetz gegebene Ziel hinaus.
Die Treuhand-Kammer wird in der Vernehmlassung mit konstruktiver Kritik darlegen, dass ihre Mitglieder sehr wohl bereit sind, ihren Beitrag zu einer gut geführten und ebenso gut geprüften 2. Säule zu leisten.
Bruno Christen, BVG-Fachkommission der Treuhandkammer
Strukturreform: Stellungnahme der Swiss VE
Die Swiss Vorsorgestiftungen haben sich mit einer Stellungnahme in der Vernehmlassung zur Strukturreform geäussert. Es heisst dort: “Grundsätzlich möchten wir vorab festhalten, dass viele neue Vorschriften im Entwurf nicht Elemente der Strukturreform sind und auch – trotz Referenzierung – keine gesetzliche Grundlage im BVG haben. Die neuen Vorschriften haben einerseits einen Kostenschub für die Pensionskassen (neue Oberaufsicht, höhere und daher teurere Kontrollpflichten der Revisionsstellen) zur Folge und anderseits greifen sie wesentlich in die Kompetenzen des verantwortlichen obersten Organs ein. In Bezug auf die strengeren Vorschriften für die Organe der Vorsorgeeinrichtungen schiessen die in der Vernehmlassung gegebenen Verordnungsbestimmungen über das Ziel hinaus. Sie hebeln dem obersten paritätischen Organ die sinnvollerweise zugedachten Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in der Verordnung aus und übertragen faktisch die Führungsverantwortung der Pensionskassen den Revisionsstellen und Experten der beruflichen Vorsorge.”
NZZ: Heimatschutz in BVG-Reform?
Michael Felber kümmert sich derzeit in der NZZ verdienstvoll um die Verordnungsentwürfe zur Strukturreform. Zu den (zahlreichen) umstrittenen Punkten gehören die Ausführungsbestimmungen in Artikel 48 f. Absatz 3 BVV2.
Art. 48f Anforderungen an Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 51b Abs. 1 BVG)
3 Externe Personen oder Institutionen dürfen nur als Vermögensverwalter tätig sein, wenn sie direkt von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
beaufsichtigt werden. Teilaufgaben der Vermögensverwaltung können an
ausländische Personen und Institutionen übertragen werden, wenn diese einer der FINMA gleichwertigen Aufsicht unterstehen und sichergestellt wird, dass die
Verträge über die delegierten Aufgaben schweizerischem Recht unterliegen und der Gerichtsstand in der Schweiz ist.
Felber schreibt: “Laut Sven Ebeling von der Pensionskassen-Beratungsfirma Mercer ist die dafür vorgesehene Passage in der Verordnung unklar formuliert, weshalb hier «wahres Dynamit» versteckt liegen könne. Für Ebeling wirft dies die Frage auf, ob hier die Forderung nach qualifizierter Vermögensverwaltung dazu benutzt werde, den Schweizer Markt «trickreich gegen ausländische Konkurrenz abzuschotten».
Laut Martin Kaiser-Ferrari, stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), bezwecken die Strukturreform und der fragliche Artikel weder Heimatschutz noch eine Beschränkung der Zahl ausländischer Vermögensverwalter. Geschützt würden die Interessen der zwangssparenden Versicherten. Deshalb sollten erstens alle externen Vermögensverwalter, die im Bereich der zweiten Säule tätig sind, einer staatlichen Aufsicht unterstehen, das heisst in der Schweiz der Finma und im Ausland einer dieser gleichwertigen Aufsicht. Zweitens solle die Gesamtverantwortung für die Vermögensverwaltung in der Schweiz bleiben. Werde die Vermögensverwaltung vollständig ins Ausland übertragen, könnten die schweizerischen rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Versicherten nicht mehr oder nur noch mit sehr hohem Aufwand durchgesetzt werden.
Interpellation Egerszegi: Rahmengesetzgebung für die ganze BV
Eingereichter Text: Eine der Forderungen, die in Bezug auf die berufliche Vorsorge immer wieder gestellt wird – und zwar von ganz verschiedenen Interessen her -, ist jene der gleich langen Spiesse für alle, die in der Organisation der zweiten Säule tätig sind. Im Nachgang zur Debatte im Ständerat zur Annahme der Motion Graber Konrad (10.3795) und den diesbezüglichen Bemerkungen des Bundesrates zu den Schwierigkeiten verschiedener "BVG-Welten" stellen sich folgende Fragen:
1. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass nach dem Bericht der Expertenkommission Riemer zur Frage der Schaffung eines speziellen Rechtsinstituts für die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeiten zu diesem Thema wieder aufgenommen werden müssten?
2. Das BVG wurde ursprünglich als Rahmengesetz konzipiert. Wie stellt er sich zur Vision, dass eine Zusammenfassung aller die 2. Säule betreffenden Gesetzesnormen in einem einzigen BVG gerechtfertigt und umsetzbar wäre?
3. Könnten und müssten in einem vereinheitlichten BVG auch die Vollversicherungslösungen der Lebensversicherer, ähnlich wie heute die Spezialgesetzgebung für die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen einbezogen werden?
4. In welchem Zeitrahmen könnte eine neue Rahmengesetzgebung für die ganze berufliche Vorsorge erfolgen?
Motion: Rettung unserer Pensionskassen vor dem staatlichen Raubzug nach ungarischem Muster
Eingereichter Text: Der EU-Mitgliedstaat Ungarn enteignete diese Woche die Pensionskassensparer mittels schamlosem Raubzug. Im EU Jargon nennt (?) sich der Handstreich Zwangsverstaatlichung der Pensionskassen. Derzeit feuert die EU Warnschüsse in Richtung Schweiz ab und fordert "eine generelle Lösung für die Anpassung der Abkommen an das sich weiterentwickelnde EU-Recht". "Eine homogene Anwendung sei gefordert."
Meint die EU damit auch eine "homogene" Ausweitung des Raubzugs auf die Pensionskassen-Vermögen unserer Schweizer Bürger? Der Bundesrat wird beauftragt, diese Frage mit dem EU-Botschafter Reiterer abzuklären und die Schweizer Bevölkerung darüber zu informieren.
Eingereicht von Alexander Baumann (SVP).
Strukturreform: “Grundsätzliche Fragen” der KGAST
Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST) hat eine erste Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des Bundesrats bezüglich der Anlagestiftungen (ASV) im Rahmen der Strukturreform publiziert. Die KGAST erachtet ihre Vorbehalte gegenüber dem Entwurf als so schwerwiegend, dass sie mit einer ersten Reaktion nicht zuwarten wollte. Vorbehalt werden insbesondere gegenüber der geplanten Produkteaufsicht, der Anlagebeschränkungen und dem Detaillierungsgrad der Verordnung geäussert. Grundsätzlich wird kritisiert: “Der Verordnungsentwurf verletzt in verschiedenen Teilen das Legalitätsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.” Aehnlich wie der ASIP argumentiert die KGAST auch zur fehlenden Delegationsnorm bei vielen Vorschriften.
Interpellation Schlüer: PKs und Euro-Krise
Eingereichter Text
Obwohl die EU-Regierungen ein Auseinanderbrechen des Euro für unmöglich erklären, muss im Extremfall damit gerechnet werden.
1. Welche Vorsichtsmassnahmen hat der Bundesrat für diesen Fall getroffen? Existiert ein solcher Plan?
2. Welche Folgen sieht er für die Banken, Versicherungen und die Pensionskassen?
3. Wie wird der Bundesrat reagieren, wenn ein IWF-Kreditnehmerland seine Schulden nicht mehr zurückbezahlen kann? Wird dieses Land vom Schweizer Kapitalmarkt ausgeschlossen?
4. Wer übernimmt die 6,9 Prozent IWF-Quoten jener 5 Länder (Italien, Spanien, Irland, Griechenland, Portugal) falls diese insolvent werden. Sie gehören zu jenen NKV Ländern, die Garantieversprechen abgegeben haben?
5. Der IWF würde im Falle eines Euro-Auseinanderfallens voraussichtlich Milliardenverluste erleiden. Wer rettete den IWF?
