imageDie IGaSG – IG der autonomen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, schreibt in ihrer Stellungnahme zur Strukturreform-Vernehmlassung u.a.: “Die starke Beschneidung der Kompetenzen des obersten Führungsorgan und der Geschäftsführung lehnt die IGaSG kategorisch ab. Dem Grundsatz, dass Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung nicht teilbar sind, ist weiterhin Rechnung zu tragen. Insbesondere entsteht bei den Formulierungen ein Generalverdacht gegenüber allen Verantwortlichen der beruflichen Vorsorge, eigennützig oder gar kriminell zu handeln. Die Verantwortlichen in der beruflichen müssen dauernd beweisen, dass sie nicht eigennützig handeln oder gar kriminell sind. Ganz in diesem Sinne werden Ausdrücke wie „Vermutung“, „dem Anschein nach“ oder „guter Ruf“ verwendet. Üble Nachrede und Denunziantentum, die ja oft durch puren Neid motiviert sind, werden mit den neuen Bestimmungen ausreichen, die berufliche Laufbahn von redlichen Personen zu zerstören. Diese Beweislastumkehr widerspricht jedem rechtstaatlichen Prinzip!

Die IGaSG begrüsst die Offenlegung und das Verbot von Interessenkonflikten zwischen Revisionsgesellschaft, Experte für berufliche Vorsorge, Geschäftsführung und Stiftungsrat. Doch schiessen die Verordnungstexte auch in dieser Beziehung weit über das Ziel hinaus. In der kleinen, engen Schweiz, in der sich Personen aus Fachbereichen wie z.B. in der beruflichen Vorsorge persönlich kennen, sollen nahe freundschaftliche Beziehungen zwischen Geschäftführern und Experten verboten werden? Es ist jetzt schon schwierig, Personen für das Amt als Stiftungsrat zu gewinnen. Mit den neuen Verordnungen dürfte es noch schwieriger werden. Bei einer mit „Vorfällen“ belasteten Stiftung wird es ausserdem unmöglich sein, noch irgendjemanden zu finden, der das Amt als Stiftungsrat bekleiden will. Der Verordnungstext lässt die Tatsache vermissen, dass die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen der freien Marktwirtschaft unterworfen sind. Kosten, Transparenz, Stiftungsorganisation und Geschäftsführung sind die Auswahlkriterien, nach denen sich Unternehmen an Sammelstiftungen anschliessen.”

 Stellungnahme der IGaSG