Der Bundesrat harmonisiert die finanzielle Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung für die Mitarbeiter der Bundesverwaltung. Zudem ermöglicht er einen flexibleren Übergang in die Pensionierung. Diese Neuerungen hat der Bundesrat mit einer Revision der Bundespersonalverordnung (BPV) und einer Änderung des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks Bund beschlossen.
Gesetzgebung
Strukturreform: Vernehmlassung zur Verordnung
Der Bundesrat hat die Verordnungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 28. Februar 2011. Die Reform stärkt die Aufsicht, stellt strengere Anforderungen an die Akteure in der 2. Säule und erhöht die Transparenz bei der Verwaltung von Pensionskassen, womit sie zur Verhinderung von Missbräuchen beiträgt.
Interpellation: Bessere Statistik für WEF-Vorbezüge
Carlo Sommaruga hat eine Interpellation mit dem Titel “Vorbezug des Guthabens der 2. Säule: Genauere statistische Werkzeuge” eingereicht. Im eingereichten Text heisst es u.a. “Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlicht regelmässig gesamtschweizerische und kantonale Zahlen über die Vorbezüge aus der zweiten Säule zur Finanzierung von Wohneigentum. Zum prozentualen Anteil der Vorbezügerinnen und Vorbezüger und zu den Gesamtguthaben, die von diesen Vorbezügen betroffen sind, sowie zur möglichen Rückzahlung der Vorbezüge an die Pensionskassen macht das BWO hingegen keine Angaben.(…)
Diese lückenhaften Daten lassen es nicht zu, die notwendigen Zusammenhänge zwischen der Verwendung der Guthaben der zweiten Säule und der Politik der Wohneigentumsförderung der Kantone nachzuvollziehen. (…) Kann der Bundesrat in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung und/oder den Pensionskassen dafür sorgen, dass die Statistiken zu den Vorbezügen der zweiten Säule entsprechend inhaltlich umfassender gestaltet werden?
BSV: Mitteilungen 120 zur BV. ASIP zu Änderungen der BVV2
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat Nr. 120 seiner Mitteilungen über die berufliche Vorsorge publiziert. Enthalten sind u.a. Hinweise zum Inkrafttreten der Massnahmen für ältere Arbeitnehmer, die ab 1.1. gültigen Grenzbeträge, Änderung der FZ-Verordnung sowie Infos zur aktuellen Rechtsprechung und im Anhang diverse Tabellen und Aufstellungen zu aktuellen Masszahlen.
Der ASIP geht in seiner Fachmitteilung Nr. 84 auf die in den BSV-Mitteilungen ebenfalls behandelten Änderungen von Art. 24 BVV 2 über ungerechtfertigte Vorteile / Überversicherung nach Erreichen des Rentenalters ein. Der neue Absatz 2bis lautet:
Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden. Die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 ist sinngemäss anwendbar.
In den Mitteilungen heisst es dazu als Fazit: “Eine Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Erreichen des Rentenalters neu die AHV-Altersrente anrechnen und ihre Leistung (im BVG und weitergehenden Bereich) entsprechend kürzen.”
Eine weitere Änderung betrifft den neuen Absatz in Art. 60b BVV 2: Einkäufe von Personen, die aus dem Ausland zuziehen. Der erweiterte Art. 60 b lautet:
1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen.
2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder –guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz nicht, sofern:
a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt;
b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und
c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.
Hanspeter Konrad begrüsst in den ASIP-Mitteilungen die Erweiterung und hält fest: “Es ist zu begrüssen, dass mit dieser Ergänzung für den Transfer von Freizügigkeitsleistungen in die Schweiz eine praktikable Lösung etabliert wird. (…) Da obige Änderung für die Vorsorgeeinrichtungen fakultativ ist (Abs. 2 lit.b), empfiehlt sich auch hier – nach eingehender Prüfung der konkreten Vor- und Nachteile für die Pensionskasse – eine reglementarische Grundlage, die Basis bildet für die Zulässigkeit der Übertragung und Aufnahme der im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche/-guthaben.
Scheidung: “Höhere Belastung für Pensionskassen”
Die Berner Zeitung beschäftigt sich mit den Folgen der vom Bundesrat geplanten Revision der Teilungsregelung für Vorsorgeguthaben bei Scheidung. Vorgesehen ist, dass eine Teilung auch nach Eintritt eines Vorsorgefalls erfolgen soll. Die BZ schreibt dazu: “Wie aber soll das Pensionskassenguthaben je zur Hälfte geteilt werden, wenn bereits von diesem Guthaben Renten ausbezahlt werden? Gerade das scheint die Knacknuss zu sein. Natascia Nussberger vom EJPD erklärt auf Anfrage, das EJPD habe der BVG-Kommission den Auftrag erteilt, bis Mitte 2011 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Wie es scheint, wird das in jedem Fall zu einer Mehrbelastung der Pensionskassen fühlen. Dies in einer Zeit, in der zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen mit Unterdeckungen und ungenügend finanzierten Renten zu kämpfen haben.
Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Ergebnisse der Vernehmlassung
Die Vorschläge für die Verbesserung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung sind in der Vernehmlassung gemäss einer Mitteilung des BA für Justiz von einer klaren Mehrheit grundsätzlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) auszuarbeiten.
Gemäss Vorentwurf sollen die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel zukünftig auch dann noch je zur Hälfte geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall beim verpflichteten Ehegatten wegen Invalidität oder Pensionierung bereits eingetreten ist. Diese wesentliche Neuerung stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung; namentlich wurde die damit angestrebte Besserstellung der geschiedenen Witwe positiv gewürdigt. Gleichzeitig wurde aber auch geltend gemacht, dass damit die ungenügende Absicherung geschiedener Frauen nur zum Teil entschärft werde. Als unklar bzw. zu kompliziert kritisiert wurden die vorgeschlagenen Regeln zur Berechnung der Austrittsleistung nach Eintritt des Vorsorgefalls.
Gemäss Vorentwurf sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dazu wurde einerseits positiv vermerkt, dass diese Meldepflicht den Ehegatten und dem Scheidungsgericht einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitskonten ermögliche. Andrerseits wurde eingewendet, mit der Meldepflicht sei ein unverhältnismässiger bzw. kaum abschätzbarer Aufwand mit entsprechenden Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen verbunden.
Der Bundesrat will bei der Ausarbeitung der Botschaft weitgehend an den Vorschlägen des Vorentwurfs festhalten. Nochmals näher abgeklärt werden sollen aber die mit der Meldepflicht verbundenen Kosten sowie die Regeln zur Berechnung der Austrittsleistung bzw. des Deckungskapitals nach Eintritt des Vorsorgefalls.
PW. Die jetzt vom Bund übermittelten Vernehmlassungsergebnisse stehen in deutlichem Gegensatz zu den ersten Reaktionen nach der Publikation des Entwurfs u.a. von Seiten des ASIP und des Gewerkschaftsbundes. Beide Verbände rieten nach Eröffnung des Verfahrens dem Bundesrat, die Vorschläge gleich zurück zu ziehen und unter Beizug von Fachleuten überarbeiten zu lassen.
EU-Forschungsinitiative für Lebensqualität von älteren Menschen
Der Bundesrat hat ein Abkommen genehmigt, das der Schweiz die Teilnahme am Programm „Ambient Assisted Living“ (AAL) ermöglicht. AAL ist ein europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm, das auf den demografischen Wandel in Europa reagiert. Im Hinblick auf den wachsenden Anteil älterer Menschen in der Bevölkerung unterstützt es Forschungsvorhaben, die die Gesundheit und Lebensqualität im Alter verbessern.
SGK-Initiative: “Kleine Sensation”
Die NZZ bezeichnet in ihrer Ausgabe vom 16.10.2010 die Initiative der nationalrätlichen Sozialkommission für eine gesetzliche Neuregelung der Legal Quote-Bestimmungen für Lebensversicherer im BVG als “Kleine Sensation in der Sozialpolitik”. Zur Reaktion des Versicherungsverbandes wird festgehalten: “Dee SVV sieht im Lösungsvorschlag der Kommission sowohl Vor- als auch Nachteile. Eine gute Nachricht sei, dass die ertragsbasierte Methode bestätigt und explizit im Gesetz erwähnt werden solle, sagt Marc Chuard, Leiter des Ressorts Wirtschaft und Recht beim SVV. Die Absicht der Nationalratskommission, die Höhe der Mindestausschüttungsquote, die sogenannte «Legal Quote», zu überprüfen, nehme der Verband zur Kenntnis. Der Deklaration der Verwaltungskosten im Voraus stehen die Versicherer skeptisch bis ablehnend gegenüber. Der SVV habe Verständnis für das Anliegen, sagt Chuard, sehe aber Probleme bei der Umsetzung. Zählten die Prämien für die Verwaltungskosten nicht mehr zur Berechnungsgrundlage für die Ausschüttung der Gewinne, würden diese kleiner. Konsequenterweise müsste dann auch die Mindestausschüttungsquote von heute 90 Prozent reduziert werden.”
SGK-N: Kommissionsinitiative Legal Quote
Auf Antrag ihrer Subkommission „BVG“ hat die SGK-NR ohne Gegenstimme eine Kommissionsinitiative zum Thema „Legal Quote“ mit folgenden Wortlaut beschlossen: „Mit einer Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG werden folgende Bestimmungen das Geschäft mit der beruflichen Vorsorge betreffend geändert: 1. Die Verwaltungskosten auf Stufe Versicherer werden neu ex ante im Versicherungsvertrag vereinbart und nachträgliche Defizite dürfen nicht zulasten der Überschussbeteiligung verrechnet werden. 2. Die Legal Quote basiert auf der ertragsbasierten Methode und ist so festzulegen, dass die Aufteilung zwischen Versicherern und Versicherten stets gleich berechnet wird. 3. Die Höhe der Legal Quote wird überprüft und allenfalls in ihrer Höhe angepasst.“ Für die Erarbeitung einer Gesetzesvorlage braucht es noch die Zustimmung der ständerätlichen SGK.
Motion Graber: Administrative Entschlackung des BVG
Eingereichter Text: Im Rahmen einer Gesetzesrevision ist das BVG zu entschlacken. Damit soll erreicht werden, dass die Miliztauglichkeit der 2. Säule gewährleistet wird. Versicherte sollen von einer möglichst hohen Transparenz profitieren. Mit mehr Wettbewerb und anderen geeigneten Massnahmen sollen die Verwaltungskosten gesenkt werden können.
Begründung: Der Komplexitätsgrad des BVG hat in der Vergangenheit mit jeder Revision zugenommen. Meist mit guter Absicht wurden neue gesetzliche Bestimmungen beschlossen und neue Verordnungen und Weisungen erlassen. Dies hat das System aber auch verteuert.
Im Rahmen der Abstimmung über den Umwandlungssatz wurde dies deutlich. Die jährlichen Verwaltungskosten wurden von den Gegnern der Vorlage auf 4 Mrd. Franken und pro Versicherten auf rund 800 Franken pro Jahr geschätzt. In einer Gesetzesrevision sollen administrative Vereinfachungen erzielt werden. Die Transparenz für die Versicherten soll erhöht und die Kosten reduziert werden. Dem Gedankengut einer good Governance soll dabei Rechnung getragen werden.
PW. Niemand wird den Motionären in dieser Sache eine schlechte Absicht unterstellen wollen. Aber in seiner Formulierung ist der eingereichte Text nichts weiter als ein frommer Wunsch und der Bundesrat wird in seiner Antwort zweifelsohne feststellen, dass dies alles auch seine Absicht sei und gleichzeitig darauf verweisen, dass es das Parlament ist, das mit zahlreichen Zusatzbegehren jeweils die Durchführung erschwert (oder müsste er sagen “verschlackt”?). Die Forderung – so wichtig sie im Kern auch ist – wird so allgemein gestellt, dass von links bis rechts niemand etwas dagegen sagen und deshalb jedermann unterschreiben kann. Unter den Mitunterzeichnern finden sich von Alex Kuprecht (SVP) über Bruno Frick (CVP) bis Anita Fetz (SP) alle geistigen Strömungen des parlamentarischen Universums konfliktlos vereint. Das alleine dürfte schon Garant für die absehbare Wirkungslosigkeit sein.
FK Ständerat stimmt Sanierung der PK-SBB zu
Die Finanzkommission des Ständerates ist damit einverstanden, dass die SBB-Pensionskasse mit Hilfe von Bundesgeldern saniert wird. Sie hat dem Sanierungskonzept des Bundesrates zugestimmt.
Der Entscheid fiel mit 11 zu 1 Stimmen, wie Kommissionspräsident Pankraz Freitag (FDP/GL) am 11.10.2010 vor den Medien in Bern sagte. Stimmen National- und Ständerat zu, beteiligt sich der Bund mit 1,148 Mrd CHF an der Sanierung der Pensionskasse. Den Hauptteil der Lasten tragen die SBB und das Personal.
Die Kommission sei sich einig gewesen, dass auch der Bund eine Verantwortung trage, sagte Freitag. Bei der Gründung Ende der 1990er Jahre sei die SBB-Pensionskasse schlechter gestellt worden als die Kassen von Swisscom, Post oder SRG. Der Bund habe damals darauf verzichtet, die Altlasten der Kasse auszufinanzieren.
Die Kommission legt laut Freitag aber Wert auf die Feststellung, dass die Bundeshilfe nicht als Präjudiz für andere Pensionskassen zu verstehen ist. Dies gelte namentlich für die Pensionskasse ASCOOP, der rund 140 Verkehrsunternehmen angeschlossen sind.
Besserer Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen
AHV-Reformcrash: EDI mit rascher Reaktion
Unmittelbar nach der Ablehnung der 11. AHV-Reform im NR hat das EDI ein Ersatzprogramm angekündigt. Das Departement schreibt in einer vorbereiteten Stellungnahme: “Das Eidg. Departement des Innern (EDI) nimmt den heutigen Entscheid des Nationalrates, dessen Mehrheit in der Schlussabstimmung die 11. AHV-Revision abgelehnt hat, zur Kenntnis. Diese Revision ist somit definitiv gescheitert, obwohl beide Kammern sich bei sämtlichen Punkten einigen konnten, insbesondere auch bei der gezielten Unterstützung, die Personen mit sehr bescheidenen Einkommen einen vorzeitigen Rentenbezug erleichtert hätte. Wie schon angekündigt, will das EDI die Reform der AHV rasch neu lancieren. Um eine mehrheitsfähige Lösung zu finden, wird das EDI dazu die wichtigsten politischen Parteien und Sozialpartner konsultieren.(…) Um zu vermeiden, dass der AHV-Fonds geleert wird und sich die Versicherung verschulden muss, will das EDI ein Revisionsprojekt ausarbeiten, dessen Ziel es ist, die Finanzierung der AHV langfristig sicherzustellen. (…) Das EDI beabsichtigt, die nicht bestrittenen und für den Betrieb der Versicherung notwendigen Anpassungen in einem separaten Gesetzgebungsprojekt (neues Gesetz über die Umsetzung der AHV) zu sammeln. Auf diese Weise könnten die notwendigen Arbeiten für die Modernisierung unseres Systems der Altersvorsorge ohne Zeitverzug aufgenommen werden.”
Interpellation Savary Géraldine. Arbeitslosigkeit und BVG.
Frau Savary erklärte sich “unbefriedigt” über die Antwort des Bundesrates zu ihrer Interpellation. BR Burkhalter gab zu verstehen, dass das Problem der Weiterführung der BV im Falle von Arbeitslosigkeit an gegebenen, finanziellen Restriktionen scheitern muss. Im Vordergrund steht die Risikoversicherung.
Frage Leutenegger: Verantwortlichkeitsklage gegen die UBS-Organe
Susanne Leutenegger Oberholzer wollte vom Bundesrat wissen, was die Konsequenzen des GPK-Berichts zur UBS seien, insbesondere was den Stand von Verantwortlichkeitsklagen durch die Publica etc. betrifft. Der BR hält fest, dass er im Oktober umfassend auf den Bericht eingehen werde. Von Überlegungen zu Klageerhebungen weiss er nur aus der Presse.

Mitteilung EFD
Verordnungstext