Michael Felber kümmert sich derzeit in der NZZ verdienstvoll um die Verordnungsentwürfe zur Strukturreform. Zu den (zahlreichen) umstrittenen Punkten gehören die Ausführungsbestimmungen in Artikel 48 f. Absatz 3 BVV2.

Art. 48f Anforderungen an Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 51b Abs. 1 BVG)
3 Externe Personen oder Institutionen dürfen nur als Vermögensverwalter tätig sein, wenn sie direkt von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
beaufsichtigt werden. Teilaufgaben der Vermögensverwaltung können an
ausländische Personen und Institutionen übertragen werden, wenn diese einer der FINMA gleichwertigen Aufsicht unterstehen und sichergestellt wird, dass die
Verträge über die delegierten Aufgaben schweizerischem Recht unterliegen und der Gerichtsstand in der Schweiz ist.

Felber schreibt: “Laut Sven Ebeling von der Pensionskassen-Beratungsfirma Mercer ist die dafür vorgesehene Passage in der Verordnung unklar formuliert, weshalb hier «wahres Dynamit» versteckt liegen könne. Für Ebeling wirft dies die Frage auf, ob hier die Forderung nach qualifizierter Vermögensverwaltung dazu benutzt werde, den Schweizer Markt «trickreich gegen ausländische Konkurrenz abzuschotten».

Laut Martin Kaiser-Ferrari, stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), bezwecken die Strukturreform und der fragliche Artikel weder Heimatschutz noch eine Beschränkung der Zahl ausländischer Vermögensverwalter. Geschützt würden die Interessen der zwangssparenden Versicherten. Deshalb sollten erstens alle externen Vermögensverwalter, die im Bereich der zweiten Säule tätig sind, einer staatlichen Aufsicht unterstehen, das heisst in der Schweiz der Finma und im Ausland einer dieser gleichwertigen Aufsicht. Zweitens solle die Gesamtverantwortung für die Vermögensverwaltung in der Schweiz bleiben. Werde die Vermögensverwaltung vollständig ins Ausland übertragen, könnten die schweizerischen rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Versicherten nicht mehr oder nur noch mit sehr hohem Aufwand durchgesetzt werden.

Dossier Strukturreform / Entwurf BVV2 / Artikel NZZ