Die PFS – Pension Fund Services AG – hat sich mit einer eigenen Stellungnahme an der Vernehmlassung zu den Verordnungen der Strukturreform beteiligt. Sie ist geprägt durch eine Reihe von Vorbehalten, wie sie auch von anderer Stelle in der BV schon geäussert wurden.

Für die PFS Pension Fund Services AG stehen die folgenden vier Bestimmungen der BVV 2 im Vordergrund:
• Art. 46 (neu) BVV2: Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven
• Art. 48a Abs. 3 BVV2: Verwaltungskosten
• Art. 48f Abs. 3 BVV2: Anforderungen an Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
• Art. 48l (neu) Abs. 1&2 BVV2: Offenlegung

 Stellungnahme PFS