imageIn ihrer Stellungnahme zur Strukturreform hält die Bankiervereinigung fest: “Für den Bankensektor sind die folgenden Aspekte von entscheidender Bedeutung:

Die zwingende Ablieferungspflicht für sämtliche Vermögensvorteile gemäss Art. 48k Abs. 1 des Entwurfs zur revidierten BVV2 geht weiter als das Gesetz und widerspricht sogar Art. 76 Abs. 7 und Art. 53a Bst. b BVG. Sie entspricht auch nicht dem FINMA-Rundschreiben „Eckwerte zur Vermögensverwaltung“, das Grundsätze zur Entschädigung des Vermögensverwalters enthält. Eine nicht auf diese Vorschriften abgestimmte Regulierung in der BVV2, die Rechtsunsicherheit in der Praxis auslöst, ist zu vermeiden. Sollte der Bundesrat an Art. 48k Abs. 1 des Entwurfs zur revidierten BVV2 festhalten, sind zumindest die von der FINMA beaufsichtigten Banken und weiteren Finanzintermediäre vom Geltungsbereich dieser Bestimmung auszunehmen.

Die jährliche schriftliche Erklärung gemäss Art. 48l Abs. 2 des Entwurfs zur revidierten BVV2 erstreckt sich – neu – auf die dem Bankengesetz unterstehenden Personen und Einrichtungen. Die auf Banken und weitere beaufsichtigte Finanzintermediäre anwendbaren Regeln und Selbstregulierungen sind nach wie vor mindestens äquivalent und teilweise strenger als jene in der beruflichen Vorsorge. Im Rahmen ihrer Bewilligungspraxis erklärt die FINMA die von ihr anerkannten Richtlinien und Vereinbarungen zum aufsichtsrechtlichen Mindeststandard und weist die Prüfgesellschaften an, deren Einhaltung zu prüfen. Entsprechend sollten sich Vorsorgeeinrichtungen auf die einwandfreie Geschäftstätigkeit und die Einhaltung der Standesregeln durch Banken verlassen dürfen. Banken und Finanzintermediäre, die von der FINMA beaufsichtigt werden, sind deshalb wie bisher von der Pflicht der jährlichen schriftlichen Erklärung zu befreien.

 Stellungnahme Bankiervereinigung / Finma-Rundschreiben /