In einem Postulat mit dem Titel “Darf die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge in die Organisationshoheit der Kantone eingreifen?” schreibt Daniel Fässler (CVP):

Die OAK BV stellt sich gegenüber den Aufsichtsbehörden der Ostschweizer, der Zentralschweizer und der Westschweizer Kantone auf den Standpunkt, Regierungsmitglieder und Angestellte der kantonalen Verwaltung dürften nicht in das oberste Organ der Aufsichtsbehörde gewählt werden. Ein Gutachten der Staatskanzlei des Kantons St. Gallen vom 28. September 2012 bezeichnet die bestehende Praxis als bundesrechtskonform. Die Organisation der Aufsicht falle in die alleinige Organisationshoheit der Kantone.

Da die OAK BV nicht von ihrem Standpunkt abrückt, ist eine Klärung im Interesse der 16 betroffenen Kantone nötig. Der Bundesrat wird in diesem Sinne ersucht, für die Auslegung von Artikel 64a BVG darzulegen, welche Aufgaben der Gesetzgeber der OAK BV übertragen hat.

Der Bundesrat hält dazu in seiner Antwort fest:

Der Bundesrat ist bereits mit der angesprochenen Thematik der Unabhängigkeit von kantonalen und regionalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden befasst. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hatte den Bundesrat mit der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen (v.a. Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) beauftragt, nachdem sie von den unterschiedlichen Auffassungen von OAK BV und gewissen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Unabhängigkeit Kenntnis genommen hatte.

Der Bundesrat stellte fest, dass eine unabhängige Aufsichtstätigkeit im Einzelfall durch den Einsitz von Regierungsmitgliedern und Angestellten der kantonalen Verwaltung in den Kontrollgremien der Aufsichtsbehörden erschwert sein kann und auch aus generellen Governance-Überlegungen das Risiko von Interessenkonflikten vermieden werden sollte. Interessenkonflikte können sich in erster Linie bei der Aufsicht öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen ergeben. Der Bundesrat wird deshalb noch dieses Jahr eine Vorlage in die Vernehmlassung geben, die – neben einem Entwurf zur Modernisierung der Aufsichtsstrukturen in der 1. Säule – einen Vorschlag zur Stärkung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge enthält.

pw. Wir haben uns in einem Kommentar im Newsletter 308 mit dem Streit zwischen OAK und den betroffenen Kantonen befasst. Für die OAK scheint sich die nicht gerade weltbewegende Angelegenheit zu einer Prestige-Frage entwickelt zu haben. Dass der Bundesrat ihr mit seiner geplanten Gesetzesänderung jetzt zu Hilfe eilt, ist aufgrund der Vorgeschichte nicht überraschend. Das Postulat lässt aber erkennen, dass auf Seite der Kantone mit Widerstand zu rechnen ist.

  Postulat Fässler – Antwort Bundesrat / Art. 61 BVG /   Kommentar 308