Die Handelszeitung befasst sich mit dem sog. vergessenen Guthaben in der 2. Säule, welche auch Thema eines Berichts der Eidg. Finanzkontrolle waren. Die Zeitung schreibt:

Grössere Banken wie Credit Suisse, UBS oder Raiffeisen haben dafür sogar eigene Abteilungen geschaffen. Die dortigen Fachleute forschen nach, wo die Besitzer der Vorsorgegelder verblieben sind, und senden ihnen das Geld auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank ihrer Wahl. «Mit gutem Erfolg», wie Emmanuel Ullmann, Leiter Freizügigkeit bei der UBS, berichtet.

Doch mit der eingespielten Praxis soll nun nach dem Willen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Schluss sein: In einem 70-seitigen Bericht zu den Freizügigkeitseinrichtungen fordert die oberste Finanzkontrolle des Bundes von den Aufsichtsbehörden, dass «bestehende Vereinbarungen zwischen Freizügigkeitseinrichtungen und Pensionskassen zur Überweisung der Freizügigkeitsguthaben konsequent zu beanstanden» seien.

Grund für das harsche Urteil: Solche Vereinbarungen entsprechen nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Gemäss Freizügigkeitsgesetz müssen «vergessene» Gelder nämlich mindestens sechs Monate bei der alten Pensionskasse bleiben. Danach müssen sie an die Auffangeinrichtung, also an die Freizügigkeitsstiftung des Bundes, überwiesen werden.

Doch für alle in der bisherigen Praxis direkt Involvierten wäre dies eine unnötige Paragrafenreiterei: Die Pensionskassen möchten die kontaktlosen Konten möglichst rasch aus ihren Büchern haben, die spezialisierten Banken arbeiten effizient und die Versicherten haben so eine reelle Chance, ihr vergessenes Geld doch noch zu erhalten. Und bekommen bei Banken und Versicherungen Beratung zu ihren FZ-Anlagen.

Auch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) sieht darum wenig Handlungsbedarf. Immerhin möchte sie der EFK formell entgegenkommen und von den Pensionskassen verlangen, dass sie bei den Versicherten jeweils das explizite Einverständnis einholen, die Gelder an eine zuvor ausgewählte Bank zu überweisen, wenn keine andere Weisung erteilt worden ist.

  SHZEFK-Bericht