Die Oberaufsichtskommission BV hat die Weisungen „W-03/2013 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge“ vom 22. Oktober 2013 nach durchgeführter Anhörung der interessierten Kreise angepasst. Die Anpassungen betreffen die Tätigkeit des Experten als Vermögensverwalter und Revisionsstelle sowie die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung und treten per 1. Januar 2016 in Kraft.
Neu eingefügt wurde der Art. 4.11 “Tätigkeit als Vermögensverwalter”. Er lautet: Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist die Tätigkeit als Vermögensverwalter derselben Vorsorgeeinrichtung”. Zudem wurden diverse Erläuterungen geändert.
Die Experten haben bis am 31. Dezember 2016 Zeit, “die diesen Änderungen allenfalls zuwiderlaufenden Verhältnisse neu zu ordnen”, wie die OAK schreibt.