Erneut stösst die Oberaufsichtskommission in der Anhörung zu einem Weisungsentwurf auf massiven Widerstand. Erneut werden nicht bloss Details der Praktikabilität oder der Umsetzung kritisiert, sondern die Grundlagen des Entwurfs selber.
Die KGASt hält fest, dass sie es begrüsse, wenn Vorgaben bei der Gründung von Anlagestiftungen gemacht würden, aber damit endet in der Stellungnahme der Konferenz auch schon weitgehend der positive Teil. So wird umgehend bemängelt, dass kein Unterschied zwischen neuzugründenden und bestehenden Anlagestiftungen vorgesehen ist. Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen fragt in diesem Zusammenhang nach der “Erforderlichkeit”. Dazu wird festgehalten:
Bestimmungen sind nur dann erforderlich, wenn sie geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen und das mildeste der möglichen Mittel darstellen. Unseres Erachtens wird dieser Grundsatz nicht eingehalten, wenn die Bestimmungen wie im vorliegenden Weisungsvorschlag auch auf bestehende Anlagestiftungen undifferenziert ausgedehnt werden. Sollte es aber ein weiteres Ziel sein, erhöhte Governance-Vorschriften auch für bestehende Anlagestiftungen einzuführen, dann müsste dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsänderungen geschehen und kann nicht durch eine Weisung der Aufsichtsbehörde erfolgen.
Überhaupt ist die fehlende gesetzliche Grundlage einer der wesentlichen Kritikpunkte der KGASt. Und auch formale Mängel werden zuhauf festgestellt, wie folgende Formulierungen zeigen:
Sowohl in Bezug auf den Umfang als auch auf die rechtliche Grundlage erachten wir den Weisungsentwurf als inhaltlich und formell ungenügend. Insbesondere enthält der Text bei Ziffer 2 unverhältnismässige oder unklar formulierte Vorgaben. Zudem ist der Entwurf in gewissen Bereichen restriktiver gefasst als Gesetz und Verordnung. Auch gibt der Entwurf zu wichtigen Interpretationsfragen keine Antworten. Im Gegenteil: Er wirft zusätzlich Fragen auf.
Der Weisungsentwurf regelt vieles, das in Gesetz und Verordnung schon geregelt ist. Solche sich wiederholende Bestimmungen sind deshalb zu streichen. Der Entwurf geht in Teilen auch über Gesetz und Verordnungen hinaus (so zum Beispiel bei der Einführung eines Gründungsprüfers bei Ziff. 3.2) oder widerspricht ihnen sogar.
Der vorliegende Weisungsentwurf enthält auch gesetzestechnische Widersprüche, die durch uneinheitlichen Sprachgebrauch entstehen sowie Normenwidersprüche, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können. Wo nicht schon gestrichen, müssen solche Weisungsbestimmungen in Übereinstimmung mit Gesetz und Verordnung formuliert werden.
Ein weiterer, entscheidender Kritikpunkt betrifft die Kosten.
Die Einführung der Weisung in vorliegender Form würde zu einem kostspieligen Mehraufwand hinsichtlich zusätzlicher Dokumentation (die ausserdem auch von der Revisionsstelle zu prüfen und zu testieren wäre) führen. Bei einigen kleineren Anlagestiftungen sind die Ressourcen heute schon knapp bemessen. Diese Anlagestiftungen sind aufgrund ihrer einfachen Strukturen bezüglich Governance adäquat aufgesetzt. Erhöhte Kosten aufgrund nicht zwingend notwendiger, neuer Vorschriften könnten geschäftsverhindernd bzw. -belastend wirken. Letztlich müssten diese Kosten auf die Anleger überwälzt werden, was angesichts der laufenden Kostendiskussion bei Pensionskassen befremdet.
Höhere Kosten bei Anlagestiftungen könnten allenfalls dazu führen, dass sich auch grössere Provider nicht mehr für die Lancierung einer Anlagegruppe entscheiden, sondern für die Lancierung eines Fonds, der jedoch weniger auf die Anlagebedürfnisse der Pensionskassen eingeht und bei dem keine Mitspracherechte gewährt werden. Diese Tendenz ist schon heute bemerkbar (aufgrund anderer, restriktiver Bestimmungen bei den Anlagevorschriften der ASV). Deshalb sind die Kostenstrukturen bei Anlagestiftungen tief zu halten.
Auch Expert-Suisse übt (wie schon bei der Anhörung zum Thema Revisionsstellen) unüblich harte Kritik am Weisungsentwurf. Und auch Expert-Suisse verweist nachdrücklich auf fehlende Rechtsgrundlagen.
Wir können nicht erkennen, wie sich aus Art. 64a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BVG eine Kompetenzregelung ergibt, um Anforderungen an Anlagestiftungen festzulegen. Allenfalls ergäbe sich eine Regulierungsgrundlage basierend auf Art. 64a Abs. 1 Bst. c BVG, was jedoch u.E. zunächst juristisch abgeklärt werden sollte.
Die in Abschnitt 2 des Weisungsentwurfs festgehaltenen Anforderungen ergeben sich im Wesentlichen bereits aus bestehenden gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben, namentlich dem BVG , der BVV 2 sowie der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV). Insoweit erübrigt sich eine separate Abhandlung in der angedachten Weisung an die Anlagestiftungen. Im Übrigen sollte zudem juristisch abgeklärt werden , ob und inwieweit die OAK BV über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Anforderungen definieren kann.
Darüber hinaus sind zahlreiche Anforderungen in Abschnitt 2 unpräzise umschrieben, da mit unbestimmten bzw. nicht klar definierten Begriffen operiert wird. Zum Beispiel ist nicht klar, 3 l 6 was in Abschnitt 2.2 konkret unter «Infrastruktur» zu verstehen ist. Dies wiederum macht es schwierig bis unmöglich im Rahmen der Prüfung zu bestätigen, dass eben diese Infrastruktur ausreichend und angemessen vorhanden ist.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die im Weisungsentwurf ausformulierten Anforderungen an Anlagestiftungen u.E. in Teilen weitreichender sind als die bestehenden regulatorischen Vorgaben für Pensionskassen. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Weisungsentwurf bereits die richtige Stossrichtung und Flughöhe aufweist.
Stellungnahme KGASt / Stellungnahme Expert-Suisse / Weisungsentwurf