Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat Nr. 120 seiner Mitteilungen über die berufliche Vorsorge publiziert. Enthalten sind u.a. Hinweise zum Inkrafttreten der Massnahmen für ältere Arbeitnehmer, die ab 1.1. gültigen Grenzbeträge, Änderung der FZ-Verordnung sowie Infos zur aktuellen Rechtsprechung und im Anhang diverse Tabellen und Aufstellungen zu aktuellen Masszahlen.

Der ASIP geht in seiner Fachmitteilung Nr. 84 auf die in den BSV-Mitteilungen ebenfalls behandelten Änderungen von Art. 24 BVV 2 über ungerechtfertigte Vorteile / Überversicherung nach Erreichen des Rentenalters ein. Der neue Absatz 2bis lautet:

Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden. Die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 ist sinngemäss anwendbar.

In den Mitteilungen heisst es dazu als Fazit: “Eine Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Erreichen des Rentenalters neu die AHV-Altersrente anrechnen und ihre Leistung (im BVG und weitergehenden Bereich) entsprechend kürzen.”

Eine weitere Änderung betrifft den neuen Absatz in Art. 60b BVV 2: Einkäufe von Personen, die aus dem Ausland zuziehen. Der erweiterte Art. 60 b lautet:

1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen.
2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder –guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz nicht, sofern:
a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt;
b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und
c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.

Hanspeter Konrad begrüsst in den ASIP-Mitteilungen die Erweiterung und hält fest: “Es ist zu begrüssen, dass mit dieser Ergänzung für den Transfer von Freizügigkeitsleistungen in die Schweiz eine praktikable Lösung etabliert wird. (…) Da obige Änderung für die Vorsorgeeinrichtungen fakultativ ist (Abs. 2 lit.b), empfiehlt sich auch hier – nach eingehender Prüfung der konkreten Vor- und Nachteile für die Pensionskasse – eine reglementarische Grundlage, die Basis bildet für die Zulässigkeit der Übertragung und Aufnahme der im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche/-guthaben.

 Mitteilungen 120 / Art. 24 BVV 2 / Art. 60b BVV 2