Im Ständerat wird über einer alten Idee gebrütet: der Finanzierung von Startups mit dem Alterskapital der zweiten Säule. Die Pensionskassen zeigen sich interessiert, wehren sich aber gegen jede Art von Investitionszwang. schreibt Simon Gemperli in der NZZ.
Anläufe, dies zu ändern, hat die Politik schon einige genommen (siehe Zusatzartikel). Gescheitert sind sie alle hauptsächlich aus dem einen Grund: Sie wollten die Pensionskassen zu ihrem Glück zwingen und einige Promille des Sparkapitals fix für Risikokapitalinvestitionen reservieren. Der Luzerner CVP-Ständerat Konrad Graber wagt jetzt einen neuen Anlauf. 18 Ratskollegen aus allen grossen Parteien haben seine Motion für einen «Zukunftsfonds Schweiz» unterzeichnet, über den interessierte Pensionskassen und Versicherungen langfristig in zukunftsträchtige Technologien investieren könnten.
Mentor des Projekts Zukunftsfonds ist Henri B. Meier, ehemaliger Roche-Finanzchef, Biotech-Unternehmer und Startup-Förderer und Stifter einer Professur für Unternehmensfinanzierung an der Universität Basel. Von dort stammt auch das Grundlagenpapier zum Zukunftsfonds Schweiz, das der Motion Graber zugrunde liegt. Verantwortlich zeichnet der Venture-Capital-Forscher Simon Zaby. Er und Meier haben das Projekt kürzlich bei verschiedenen Pensionskassen vorgestellt. Sie hoffen, dass einige der grossen Vorsorgeeinrichtungen gemeinsam einen Venture-Capital-Fonds gründen. Im Übrigen müssten auch die defensiveren Anlagevorschriften für Versicherungsgesellschaften gelockert werden, so dass auch sie in Venture Capital investieren könnten.
Christoph Ryter, Präsident des Pensionskassenverbands Asip , hält die Idee eines Zukunftsfonds für prüfenswert, sofern die Beteiligung der Vorsorgeeinrichtungen ganz auf Freiwilligkeit beruht. Rendite- und Risiko-Überlegungen müssten dabei aber stets Vorrang haben. Abstriche beispielsweise aus idealistischen Motiven seien mit dem Auftrag der Führungsorgane nicht zu vereinbaren.
NZZ / Motion Graber / Kommentar NZZ /
Arbeitspapier Zukunftsfonds

Der Pensionskassenverband schreibt zur “Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften: “Die neue Verfassungsbestimmung «…Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben…» ist wie jede andere Verfassungsbestimmung nach den klassischen Methoden, wie Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte, auszulegen. Zu Recht leitet der Bundesrat aus dieser Bestimmung keine absolute Stimmpflicht ab. Vielmehr verknüpft der Text zwei Ideen miteinander: Einerseits müssen Pensionskassen abstimmen, anderseits müssen sie aber ihr Stimmrecht immer im Interesse der Versicherten ausüben. Neu ist eine absolute Stimmpflicht (absoluter Stimmzwang) dann verlangt, wenn Stimmenthaltung die Interessen der Versicherten verletzen würde. In deren Interesse kann jedoch durchaus eine Stimmenthaltung liegen. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich, weshalb ein vorgängiger, begründeter Verzicht nicht mehr zulässig sein soll.
Der Bundesrat hat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Damit hat er Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung, der auf die Annahme der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» zurückgeht, zwei Monate früher als gefordert umgesetzt. Die neue Verordnung betrifft börsenkotierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen.
Eingereicht von: FDP