Felix Gutzwiller hat in einem Postulat die Prüfung einer dezentralen Abfederung der Auswirkungen einer Senkung des Umwandlungssatzes gefordert. Gutzwiller will damit Alternativen zur Pool-Lösung schaffen, wie sie offenbar dem Bundesrat vorschwebt. P.Rechsteiner hält davon nichts und erwartete nur Nachteile für Versicherte in schwachen Kassen. BR Berset glaubt ebenfalls, dass eine solche Lösung nicht für alle Kassen gangbar wäre. Das Postulat wurde mit 27:8 Stimmen angenommen.
Gesetzgebung
SR: Motion Schwaller, Kapitalbezüge
Der Ständerat behandelte die Motion Schwaller zu “Datenerhebung über Kapitalbezüge in der 2. Säule”. Der Bundesrat hat in seiner Antwort die Ablehnung beantragt und ausgeführt, es sei ein Forschungsprojekt zum Thema geplant. In der Ratsdebatte fand die Motion breite Unterstützung. Sie wurde angenommen.
Vernehmlassung Stärkung der Wohlfahrtsfonds: Zentrales Problem ungelöst
Die SGK-NR hat am 24. Mai 2013 einen Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verabschiedet, welche im Zuge der oben erwähnten parlamentarischen Initiative erfolgen soll. In seiner Stellungnahme schreibt patronfonds zu den geplanten Aenderungen:
“Wir begrüßen die Bereitschaft des Parlaments, den Art. 89a Abs. 6 ZGB im Sinne der Wohlfahrtsfonds zu entschlacken. Die ZGB-Revision stellt einen ersten und wichtigen Schritt zur Stärkung von Wohlfahrtsfonds in der Schweiz dar. Der Vorentwurf der SGK-NR wird von uns grundsätzlich als positiv bewertet. Wir erachten es als sehr begrüßenswert, dass in Zukunft:
- auf das Teilliquidationsreglement für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verzichtet würde bzw. die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats verfugen soll (…),
- die Anwendung der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 für Wohlfahrtfonds mit Ermessensleistungen nicht mehr zwingend waren;
- bei der Vermögensanlage den Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen erheblich mehr Autonomie zugestanden wird (…),
- die Steuerbefreiung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen klar verankert werden soll;
- die Gerichtsbarkeit beim Sozialversicherungsgericht und nicht mehr beim Zivilgericht liegt.
Hingegen gibt es auch Regelungen, welche nicht im Sinne von Wohlfahrtsfonds sind, indem sie die Erreichung ihrer sozialpolitisch anerkannten Ziele konterkarieren wurden. (…)
Mit der geplanten ZGB-Revision wird der administrative Aufwand für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verringert. Dies ist ein wichtiger Schritt für die weitere Existenz von Wohlfahrtsfonds. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass einer der Hauptgründe der zunehmenden Liquidationen von Wohlfahrtsfonds in der geltenden, unbefriedigenden Regelung bezüglich der AHV-Beitragspflicht auf Leistungen und Beiträgen liegt.
(…) Die Problematik der AHV-Pflicht auf Leistungen und Beiträgen von Wohlfahrtsfonds muss daher wie möglich klar und eindeutig geregelt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Liquidation von Wohlfahrtsfonds voranschreitet.”
Stellungnahme patronfonds / Aide-Mémoire
Abzocker-Initiative: Stellungnahmen der Sozialpartner
In den Stellungnahmen von Arbeitgeberverband und Gewerkschaftsbund nehmen die geplanten Vorschriften bez. Stimmrechtausübung durch die Pensionskassen den zentralen Raum ein, die Arbeitgeber konzentrieren sich sogar ausschliesslich darauf. Sie unterstützen den Entwurf weitgehend. In ihrer Anhörungsantwort heisst es: “Wir unterstutzen den Entwurf der Verordnung. Er tragt dem Bedürfnis der Vorsorgeeinrichtungen und damit auch der paritätisch finanzierenden Versicherten und Unternehmen im Rahmen des Möglichen Rechnung, den Zusatzaufwand und damit auch die zusätzlichen Verwaltungskosten angemessen zu halten.
Es ist sinnvoll, dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen die zentrale Rolle bei der Definition der Interessen der Versicherten zur Ausübung des Stimmrechts zu übertragen. Um unnötige Verfahren und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist jedoch besonders darauf zu achten, dass die Verordnung möglichst klare Leitplanken für die Kriterien gibt.
Weniger eindeutig ist die Reaktion des SGB. In seiner Stellungnahme heisst es u.a: “Wir anerkennen die Gründe, die insbesondere für kleinste und kleine Pensionskassen gegen die Ausübung ihrer Stimmrechte sprechen (z.B. geringer Anteil am Aktienvolumen, grosser administrativer Aufwand). Diese müssten aber bei der Definition des Anwendungsbereichs berücksichtigt werden, wo Ausnahmen von der Stimmpflicht zu definieren wären. Allenfalls könnten auch Entschuldigungsgründe in die Verordnung bzw. in die spätere Ausführungsgesetzgebung aufgenommen werden. Dies ist kohärenter als die Stimmpflicht so auszulegen, dass auch das Fernbleiben an einer Abstimmung als kompatibel gilt.”
Bemängelt wird vom Arbeitgeberverband die Bezeichnung (Verordnung gegen die Abzockerei VgdA); der SGB will keine Sanktionen für Stiftungsräte.
Stellungnahme Arbeitgeber / Stellungnahme SGB
Unzufrieden mit Verordnung
Auf der Website des Initiativ-Komitees eines Unterstützungs-Komitees gegen die Abzockerei findet sich eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf. In diesem ist die Kritik Minders an der Verordnung konkretisiert, insbesondere werden auch die Vorstellungen zur Stimmausübung durch die Vorsorgeeinrichtgungen dargestellt. Zum Punkt Pensionskassen heisst es im Wortlaut:
10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen
Art. 22 Stimmpflicht
Absatz 3 ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen: Die Stimmpflicht der Vorsorgeeinrichtungen gilt an Generalversammlungen für alle im SMI kotierten Gesellschaften plus für die zehn grössten Beteiligungen von weiteren an in- und ausländischen Börsen kotierten Schweizer Unternehmen.
Begründung: Auf die Stimmabgabe darf nicht verzichtet werden. Dies kann auch zugemutet werden, da keine physische Teilnahme an der Generalversammlung notwendig ist, können doch die Abstimmungsweisungen direkt dem Stimmrechtsvertreter elektronisch zugestellt werden. Auch sind in der heute bestens vernetzten Welt Firmeninformationen jederzeit abrufbar und werden die Jahres- und Vergütungsberichte immer transparenter. Zudem publizieren spezialisierte Firmen vor den Generalversammlungen Stimmrechtsempfehlungen.
Auch was die vermeintliche Kostenexplosion (ASIP, Economiesuisse) betrifft, so hielten verschiedene öffentlich rechtliche Kassen (z.B. Publica-PK des Bundes-Dieter Stohler, BLVK-bernische Lehrerversicherungskasse-Christoph Zürcher) vor der Abstimmung fest, dass die Kosten für die Stimmrechtsausübung moderat ausfallen würden.
Absatz 4
Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement fest, nach welchen Grundsätzen das Interesse ihrer Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts bestimmt wird. Die Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsräten sind für die Entscheidungen im Sinne der Versicherten massgebend.
Begründung: Vielfach wurde argumentiert, die Interessen der Versicherten herauszufinden, sei unmöglich, da man ja eine Umfrage bei den Versicherten machen müsste. Dies ist nicht zutreffend, da die in den Stiftungsräten vertretenen Arbeitnehmer dafür bestens qualifiziert sind.
Art. 23 Offenlegungspflicht
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, müssen spätestens einen Monat nach der Generalversammlung offenlegen, wie sie gestimmt haben. Sie publizieren dies auf ihrer Internetseite oder auf einer für alle Vorsorgeeinrichtungen offenstehenden Internetseite.
Begründung:
Ein irgendwann im Jahr publizierte Zusammenfassung, wie der Stimmpflicht an den Generalversammlungen nachgekommen wurde, informiert die Versicherten zu spät und zu wenig transparent. Dass die Offenlegungspflicht kein Problem ist, zeigt in vorbildlicher Weise z.B. die BVK (PK des Kantons Zürich), die seit 2009 ihr Abstimmungsverhalten sogar im Voraus im Internet publiziert.
Stellungnahme / Verordnungs-Entwurf / Bericht Tages-Anzeiger
Laufend neue Aufgaben für Pensionskassen
Claude Chatelain sinniert in der Berner Zeitung über die Idee des Bundesrats, die Pensionskassen bei der Sicherstellung von Alimentenzahlungen einzubeziehen. Eine entsprechende Vernehmlassung wurde zu Jahresbeginn durchgeführt; ihre Resultate sind noch nicht bekannt gegeben worden. In Chatelains Artikel heisst es: “Das ist überhaupt nicht nach dem Gusto der Pensionskassen: «Auch wenn es in der Praxis zweifellos zu stossenden Fällen kommen kann, werden den Pensionskassen mit diesem Vorschlag vorsorgefremde Aufgaben übertragen», erklärte der Pensionskassenverband Asip in der Vernehmlassung. Noch ist nicht bekannt, wann der Vernehmlassungsbericht und allenfalls die Botschaft veröffentlicht wird.
Auch der Regierungsrat des Kantons Bern hält nichts vom Vorschlag: «Mit den hier vorgeschlagenen Bestimmungen zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitsstiftungen artfremde Aufgaben überbunden, welche nichts mit der beruflichen Vorsorge zu tun haben.» Auch Appenzell Ausserrhoden, Baselland, Glarus, Luzern, Jura, Obwalden, Uri und das Tessin stehen den geplanten Gesetzesanpassungen kritisch gegenüber oder lehnen sie «dezidiert» ab. (…)
Diese Neuerung wäre keine Schlagzeile wert, wenn den Vorsorgeeinrichtungen nicht laufend neuer administrativer Kram aufgebürdet würde: «Die Pensionskassen sind nicht zuständig für sämtliche gesellschaftlichen Probleme, welche eine äusserst kleine Minderheit verursacht», erklärt Martin Freiburghaus, der langjährige Geschäftsführer der Veska-Pensionskasse, welcher 90 Betriebe aus dem Gesundheitswesen angeschlossen sind. In den letzten 20 Jahren seien den PK laufend neue und teilweise systemfremde Aufgaben angehängt worden:
- steuerliche Aufgaben, indem sie jeden Vorbezug der Steuerbehörde melden müssen,
- Wohneigentumsförderung,
- Ausgleich bei Scheidung,
- Pensen bei verschiedenen Arbeitgebern,
- unregelmässige Arbeitsverhältnisse,
- Wechsel ins Ausland,
- vergessene Pensionskassenguthaben,
- Überprüfung der Echtheit von Unterschriften.
Motion: Erhebung von Boden- und Immobilieneigentum
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, periodisch die Eigentümerschaft nach Eigentümerarten (Private, Pensionskassen, Immobilienfonds, Börsenkotierte Immobiliengesellschaften, Staat, Genossenschaften etc.) von Boden und Immobilien, in der Schweiz zu erheben und auszuweisen.
Bundesrat stellt Altersvorsorge2020 vor
Der Bundesrat hat die Kernpunkte der Reform Altersvorsorge2020 verabschiedet. Im Zentrum steht der Erhalt des Leistungsniveaus. Die vorgeschlagenen Massnahmen konkretisieren die vom Bundesrat am 21. November 2012 verabschiedeten Leitlinien und sollen die finanzielle Konsolidierung des Altersvorsorgesystems erlauben. Der Bundesrat wird bis Ende Jahr einen Reformentwurf in die Vernehmlassung schicken.
Die Reform basiert gemäss Mitteilung auf einem gesamtheitlichen Ansatz, bei dem die Interessen der Versicherten im Vordergrund stehen. Der gesamtheitliche Ansatz soll für eine bessere Koordination zwischen 1. und 2. Säule sorgen und es dem Bundesrat erlauben, die Transparenz während des gesamten Reformprozesses zu gewährleisten. Für die Reform wird nur eine einzige Botschaft ausgearbeitet. Die Reform enthält folgende Massnahmen:
- Referenzalter für den Altersrücktritt: Frauen und Männer können mit 65 Jahren eine volle Rente beanspruchen. Das Referenzalter für den Altersrücktritt wird in der 1. und 2. Säule harmonisiert. Der Wechsel von 64 auf 65 Jahren für Frauen bewirkt eine Verbesserung der BVG-Leistungen. Wie bisher kann die Rente aufgeschoben oder vorbezogen werden. Ein Rentenaufschub verbessert die Höhe der Rente, während beim Rentenvorbezug die Rente gekürzt wird.
- Flexibilisierung: Personen mit tiefen und mittleren Einkommen (Jahreseinkommen bis zu 50’000 oder 60’000 Franken), die bereits mit 18., 19. und 20. Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben, werden ihre Rente ohne oder mit einer reduzierten Kürzung vorbeziehen können. Diese Regelung kommt vor allem Frauen zu Gute.
- Teilrente: Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird ermöglicht. Ab dem 62. Altersjahr können Erwerbstätige entscheiden, ob sie Teilzeit arbeiten und gleichzeitig den von ihnen gewünschten Anteil der Altersleistungen beziehen wollen.
- BVG-Mindestumwandlungssatz: Über einen Zeitraum von 4 Jahren wird der BVG-Mindestumwandlungssatz um jährlich 0,2 Prozentpunkte von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
- Damit das Niveau der Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge beibehalten werden kann, sind folgende Massnahmen geplant:
- Der BVG-Sparprozess dauert mindestens bis zum 62. Altersjahr und nicht bis mindestens zum 58., wie dies heute der Fall ist. Konkret beschränkt diese Massnahme die Möglichkeit, den Rentenvorbezug individuell vorzufinanzieren. Kollektiv finanzierte flexible Rücktrittsmöglichkeiten bleiben weiterhin möglich. Zusätzlich wird geprüft, mit dem Sparprozess früher als mit 25 Jahren zu beginnen.
- Der Koordinationsabzug wird gesenkt und zugunsten von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen, mehreren Beschäftigungen und für Teilzeitbeschäftigte neu geregelt. Diese Massnahme kommt vor allem Frauen zugute.
- Eine Zusatzfinanzierung ist vorgesehen, um das Leistungsniveau für die Übergangsgeneration zu erhalten.
Weitere Massnahmen betreffen
- Transparenz von Vorsorgeeinrichtungen
- BVG-Mindestzins (Festlegung per Ende des laufenden Jahres)
- Hinterlassenenleistungen (höhere Waisenrenten, Kürzung der Witwenrenten)
- Zusatzfinanzierungen (2 MWSt-Prozente für die AHV)
- Interventionsmechanismus in der AHV (vor 70% polit. Massnahmen, unter 70% des Ausgleichsfonds automat. Massnahmen)
- Beteiligung des Bundes an den AHV-Ausgaben.
Mitteilung BSV / Eckwerte der Reform / Eckwerte Beitragsjahre / Eckwerte Kompensation
Interpellation Rickli: Pensionsalter 65 für SRG-Kader
Der Bundesrat hat auf die Interpellation Rickli geantwortet. Er hält u.a. fest: “Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verantwortung für die Pensionskasse von Gesetzes wegen beim Stiftungsrat liegt, ist es nicht Sache des Bundesrates, in die Entwicklung der Pensionskasse oder die Festlegung des Rentenalters einzugreifen. Der Bundesrat nimmt jedoch zur Kenntnis, dass bereits 2012 eine SRG-interne Arbeitsgruppe geschaffen wurde, welche die Möglichkeit einer Heraufsetzung und Flexibilisierung des Rentenalters für das Kader sowie die Voraussetzungen dafür prüfen soll.
Das Reglement der Pensionskasse der SRG gestattet dem versicherten Personal, ab dem Alter von 58 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen, dies jedoch mit einer gekürzten Rente. Für Mitarbeitende, welche das 60. Altersjahr vollendet haben, gewährt die Pensionskasse auf Wunsch eine Übergangsrente bis zum gesetzlichen Rentenalter. Gemäss Information der SRG wird die Hälfte dieser Übergangsrente von der versicherten Person selbst in Form einer lebenslänglichen Rentenkürzung finanziert, und die andere Hälfte wird von der Pensionskasse aus deren Vermögensertrag und über Beiträge finanziert.
Allfällige Nebenerwerbseinkünfte sind Einnahmen, die Mitarbeitende von anderen Arbeitgebern beziehen. Ob und wie diese Einkünfte den BVG-Bestimmungen unterliegen, hängt vom privaten Vertragsverhältnis zwischen diesen Mitarbeitenden und ihren anderen Arbeitgebern ab.”
NZZ: “Unklare Pflichten für Pensionskassen”
Die NZZ beschäftigt sich mit dem Inhalt des Verordnungsentwurfs zur Minder-Initiative bezüglich der Vorschriften für Pensionskassen. Probleme meint die NZZ im Bereich der Informationspflichten ausmachen zu können, während insgesamt der Entwurf die Kassen “bemerkenswert schonend” behandle. Das Blatt schreibt: “Der Pensionskassenverband Asip zeigt sich erwartungsgemäss zufrieden mit dem «pragmatischen» Verordnungsentwurf. Nach Lesart von Asip-Geschäftsführer Hanspeter Konrad ist die Vorgabe eines zusammenfassenden Berichts über das Stimmverhalten zum Beispiel etwa so umzusetzen: Die Pensionskasse X habe bei 90 ihrer 100 Aktienbeteiligungen ihre Stimmrechte wahrgenommen und bei insgesamt 95% der Traktanden die Anträge des Verwaltungsrats unterstützt.
Die Frage ist aber, was die Versicherten mit einer solchen Information überhaupt anfangen könnten und ob im Sinne der Initiative nicht eher das konkrete Abstimmungsverhalten in den kontroversen Einzelfällen zu publizieren wäre. In der ersten Reaktion des Initiativkomitees war die Absenz dieser Pflicht zur Information im Einzelfall einer der zwei Kritikpunkte (der zweite betraf die Absenz der absoluten Stimmpflicht für Pensionskassen). Es erschiene unverhältnismässig, wenn Pensionskassen mit 100 Aktienbeteiligungen und jährlich vielleicht 800 Stimmabgaben (bei 8 Traktanden pro Generalversammlung) jedes Jahr eine riesige Liste mit allen Einzelfällen publizieren müssten.
«Wenn ein Versicherter wissen will, wie seine Pensionskasse in einem konkreten Einzelfall abgestimmt hat, dann bekommt er diese Auskunft in der Praxis schon heute», sagt Asip-Präsident Christoph Ryter, Geschäftsleiter der Migros-Pensionskasse. Auch die Minimalvorgabe einer Information zu Einzelfällen auf Anfrage fehlt allerdings im Verordnungsentwurf. Ryter gibt einige statistische Angaben zur Anlagestiftung der Migros-Pensionskasse: Die Stiftung halte etwa 80 Schweizer Aktienbeteiligungen, stimme in jedem Fall ab und habe in jüngerer Zeit etwa an einem Drittel der Generalversammlungen bei mindestens einem Traktandum gegen den Verwaltungsrat gestimmt.”
NZZ: “Berset macht Ernst mit Rentenreform”
Bundesrat Alain Berset geht auf dem Weg seiner «grossen Rentenreform» systematisch weiter. Kurz nach Amtsantritt hatte er schon gesagt, er wolle erste und zweite Säule nicht getrennt, sondern gemeinsam reformieren. Letzten November präsentierte er dann erste Grundzüge der Reform, die – ausser der Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre – noch keine fixen Parameter enthielten.
Noch vor den Sommerferien will Berset seine konkretisierte Reform vom Gesamtbundesrat genehmigen lassen. Der «Sonntags-Blick» hat nun gestern aus einem Papier zitiert, das derzeit in der Bundesverwaltung in Konsultation ist, schreibt die NZZ.
Berset hatte im letzten November betont, dass er das Rentenniveau insgesamt erhalten wolle. Seine Reform der ersten und zweiten Säule sieht er als Gesamtpaket, das ohne Rentenkürzungen auskommen soll. Wenn Berset richtigerweise den Umwandlungssatz in der zweiten Säule senkt, will er damit auch die dort heute bestehende, systemwidrige Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentnerinnen und Rentnern abbremsen. Soll das Rentenniveau erhalten bleiben, folgt daraus, dass die erste, staatliche Säule gestärkt werden muss. Alternativ könnte auch die Attraktivität der dritten Säule erhöht werden. Die nötigen Mehreinnahmen für die AHV will Berset mit der Mehrwertsteuer generieren.
Les retraites, un chantier à hauts risques pour Berset
Une baisse significative des rentes du deuxième pilier, accompagnée d’une double hausse de la TVA. Tels sont deux des ingrédients les plus pimentés de la refonte globale des retraites imaginée par les services d’Alain Berset. Le conseiller fédéral chargé de l’Intérieur doit soumettre à ses collègues du gouvernement, avant les vacances d’été voire ce vendredi déjà, les «Lignes directrices de la réforme de la prévoyance vieillesse 2020», selon le titre d’un document tombé aux mains du Sonntagsblick qui en a dévoilé dimanche les grands axes.
Le Département fédéral de l’intérieur se refuse à commenter la fuite. Il ne confirme que les orientations que le Conseil fédéral avait déjà communiquées le 21 novembre dernier, en particulier l’objectif de maintien des rentes et l’harmonisation de l’âge de la retraite à 65 ans pour les deux sexes. Jacqueline Fehr, vice-présidente du Parti socialiste d’Alain Berset, avait alors évoqué un référendum en cas de baisse des rentes.
Dans le détail du projet, le taux de conversion, fixant la part du capital de prévoyance reversée sous forme de rente chaque année, serait abaissé de 6,8% à 6%. Cette diminution, qui raboterait les pensions LPP d’un gros dixième, s’avère plus drastique que celle (à 6,4%) balayée par le peuple en 2010 (non à 72,7% et dans tous les cantons).
Minder verlangt Stimmzwang für PKs
Die SonntagsZeitung befasst sich mit der Kritik von Rolf Soiron am Verordnungsentwurf des Bundesrats zur Abzocker-Initiative. Er moniert, dass der Bundesrat “das populistische Vokabular” Minders übernommen habe und weiter von der “Initiative gegen die Abzockerei” rede, das sei Stammtischniveau. Gefährlich findet er die Strafbestimmungen, die ausländische Unternehmen von der Schweiz fernhalten könnten.
Im gleichen Beitrag wird auch über Minders Reaktion auf die Bestimmungen zu den Pensionskassen berichtet. Die Zeitung schreibt: “Sauer stösst Minder auf, dass der Stimmzwang für die Pensionskassen aufgeweicht ist: «Wir halten am Stimmzwang fest», betont er. Aber: «Pensionskassen dürfen sich der Stimme enthalten, wenn sie das gegenüber den Versicherten begründen können.» Ebenso beharrt er darauf, dass die Pensionskassenmanager in ihrem Bericht offenlegen, wie sie bei jedem einzelnen Traktandum gestimmt haben, «Das lässt sich ohne grossen Aufwand bewältigen: Es genügt, die angekreuzten Traktandierungsunterlagen einzuscannen und ins Netz zu stellen.» Er will auch verhindern, dass der Verwaltungsrat kurzfristig eine zweite Generalversammlung einberuft, wenn sich die Aktionäre bei Vergütungserhöhungen querlegen. «Dann gilt einfach der Status quo.»
Minder-Initiative: Anhörung zur Verordnung
Das EJPD hat die Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei eröffnet. Es ist geplant, die neue Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Mehrere Bestimmungen der Verordnung entfalten damit ihre Wirkung bereits ab Beginn des Kalenderjahrs, das in den meisten Unternehmen mit dem Geschäftsjahr identisch ist.
Die Generalversammlung erhält gemäss Vorentwurf zur Verordnung die unübertragbaren Befugnisse, jährlich den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses und die unabhängige Stimmrechtsvertretung zu wählen. Der Verwaltungsrat legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats fest. Zudem muss die Generalversammlung sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen.
Das Depot- und Organstimmrecht werden abgeschafft. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung ist der unabhängige Stimmrechtsvertreter. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Aktionärinnen und Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien im Interesse der Versicherten ausüben. Sie dürfen sich auch der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Sie müssen mindestens einmal jährlich in einem Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.
Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften der Verordnung können in Zukunft strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden.
Die Anhörung der politischen Parteien, Dachverbände der Wirtschaft und weiterer interessierter Organisationen dauert bis am 28. Juli 2013. Anschliessend werden die Rechtskommissionen des Ständerats und Nationalrats konsultiert. Diese Planung soll es dem Bundesrat ermöglichten, die Verordnung Ende November 2013 zu verabschieden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass der neue Erlass bis zur Generalversammlung von 2015 stufenweise wirksam wird.
Der für PKs massgeblichen Abschnitte lauten:
10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen
Art. 22 Stimmpflicht
1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) unterstellt sind, müssen das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien in der Generalversammlung der Gesellschaft ausüben.
2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen.
3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht.
4 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement fest, nach welchen Grundsätzen das Interesse ihrer Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts bestimmt wird.
Art. 23 Offenlegungspflicht
(Art. 86b BVG)
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG8 unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.
Art. 25 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen
Mit der Geschäftsführung betraute Personen oder Mitglieder des obersten Organs einer dem FZG10 unterstellten Vorsorgeeinrichtung, die die Stimmpflicht nach Artikel 22 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 23 vorsätzlich verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 32 Stimm- und Offenlegungspflicht
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG13 unterstellt sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 ihre Stimmrechte ausüben und offenlegen, wie sie gestimmt haben.
EJPD / TV Pressekonferenz (ab 29 Min.)
Vernehmlassung: Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) hat am 24. Mai 2013 einen Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verabschiedet. Mit der Revision soll die Anzahl der in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind, reduziert werden. Die Kommission hat das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragt eine Vernehmlassung durchzuführen.
Im erläuternden Bericht der SGK heisst es dazu: “Diese Vorlage soll klären, welche Bestimmungen des BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds, die Ermessensleistungen (oder freiwillige Leistungen) gewähren, anwendbar sind. Auslöser ist die parlamentarische Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (Pelli). Im geltenden Artikel 89a des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Bestimmungen des BVG aufgeführt, welche auf Personalfürsorgestiftungen anwendbar sind; dabei wird aber nicht zwischen Stiftungen, welche reglementarische Leistungen ausrichten, und solchen, welche nur Ermessensleistungen gewähren, unterschieden. Gegenwärtig herrscht deshalb eine gewisse Rechtsunsicherheit bei der Frage, inwieweit die in der Liste des geltenden Artikel 89a Absatz 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen auch auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind. Ziel der Vorlage ist es, in dieser Frage Klarheit zu schaffen, indem die neuen Absätze 7 und 8 eingeführt werden, welche die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Bestimmungen enthalten. (…)
Die Zahl der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ist im übrigen rückläufig. Indem der auf sie anwendbare Rechtsrahmen gelockert wird, will der vorliegende Entwurf auch dafür sorgen, dass patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen auch in Zukunft weiterbestehen können.
Entwurf ZGB / Erläuternder Bericht / Parlament. Initiative Pelli