Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, periodisch die Eigentümerschaft nach Eigentümerarten (Private, Pensionskassen, Immobilienfonds, Börsenkotierte Immobiliengesellschaften, Staat, Genossenschaften etc.) von Boden und Immobilien, in der Schweiz zu erheben und auszuweisen.
Gesetzgebung
Bundesrat stellt Altersvorsorge2020 vor
Der Bundesrat hat die Kernpunkte der Reform Altersvorsorge2020 verabschiedet. Im Zentrum steht der Erhalt des Leistungsniveaus. Die vorgeschlagenen Massnahmen konkretisieren die vom Bundesrat am 21. November 2012 verabschiedeten Leitlinien und sollen die finanzielle Konsolidierung des Altersvorsorgesystems erlauben. Der Bundesrat wird bis Ende Jahr einen Reformentwurf in die Vernehmlassung schicken.
Die Reform basiert gemäss Mitteilung auf einem gesamtheitlichen Ansatz, bei dem die Interessen der Versicherten im Vordergrund stehen. Der gesamtheitliche Ansatz soll für eine bessere Koordination zwischen 1. und 2. Säule sorgen und es dem Bundesrat erlauben, die Transparenz während des gesamten Reformprozesses zu gewährleisten. Für die Reform wird nur eine einzige Botschaft ausgearbeitet. Die Reform enthält folgende Massnahmen:
- Referenzalter für den Altersrücktritt: Frauen und Männer können mit 65 Jahren eine volle Rente beanspruchen. Das Referenzalter für den Altersrücktritt wird in der 1. und 2. Säule harmonisiert. Der Wechsel von 64 auf 65 Jahren für Frauen bewirkt eine Verbesserung der BVG-Leistungen. Wie bisher kann die Rente aufgeschoben oder vorbezogen werden. Ein Rentenaufschub verbessert die Höhe der Rente, während beim Rentenvorbezug die Rente gekürzt wird.
- Flexibilisierung: Personen mit tiefen und mittleren Einkommen (Jahreseinkommen bis zu 50’000 oder 60’000 Franken), die bereits mit 18., 19. und 20. Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben, werden ihre Rente ohne oder mit einer reduzierten Kürzung vorbeziehen können. Diese Regelung kommt vor allem Frauen zu Gute.
- Teilrente: Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird ermöglicht. Ab dem 62. Altersjahr können Erwerbstätige entscheiden, ob sie Teilzeit arbeiten und gleichzeitig den von ihnen gewünschten Anteil der Altersleistungen beziehen wollen.
- BVG-Mindestumwandlungssatz: Über einen Zeitraum von 4 Jahren wird der BVG-Mindestumwandlungssatz um jährlich 0,2 Prozentpunkte von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
- Damit das Niveau der Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge beibehalten werden kann, sind folgende Massnahmen geplant:
- Der BVG-Sparprozess dauert mindestens bis zum 62. Altersjahr und nicht bis mindestens zum 58., wie dies heute der Fall ist. Konkret beschränkt diese Massnahme die Möglichkeit, den Rentenvorbezug individuell vorzufinanzieren. Kollektiv finanzierte flexible Rücktrittsmöglichkeiten bleiben weiterhin möglich. Zusätzlich wird geprüft, mit dem Sparprozess früher als mit 25 Jahren zu beginnen.
- Der Koordinationsabzug wird gesenkt und zugunsten von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen, mehreren Beschäftigungen und für Teilzeitbeschäftigte neu geregelt. Diese Massnahme kommt vor allem Frauen zugute.
- Eine Zusatzfinanzierung ist vorgesehen, um das Leistungsniveau für die Übergangsgeneration zu erhalten.
Weitere Massnahmen betreffen
- Transparenz von Vorsorgeeinrichtungen
- BVG-Mindestzins (Festlegung per Ende des laufenden Jahres)
- Hinterlassenenleistungen (höhere Waisenrenten, Kürzung der Witwenrenten)
- Zusatzfinanzierungen (2 MWSt-Prozente für die AHV)
- Interventionsmechanismus in der AHV (vor 70% polit. Massnahmen, unter 70% des Ausgleichsfonds automat. Massnahmen)
- Beteiligung des Bundes an den AHV-Ausgaben.
Mitteilung BSV /
Eckwerte der Reform / Eckwerte Beitragsjahre / Eckwerte Kompensation
Interpellation Rickli: Pensionsalter 65 für SRG-Kader
Der Bundesrat hat auf die Interpellation Rickli geantwortet. Er hält u.a. fest: “Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verantwortung für die Pensionskasse von Gesetzes wegen beim Stiftungsrat liegt, ist es nicht Sache des Bundesrates, in die Entwicklung der Pensionskasse oder die Festlegung des Rentenalters einzugreifen. Der Bundesrat nimmt jedoch zur Kenntnis, dass bereits 2012 eine SRG-interne Arbeitsgruppe geschaffen wurde, welche die Möglichkeit einer Heraufsetzung und Flexibilisierung des Rentenalters für das Kader sowie die Voraussetzungen dafür prüfen soll.
Das Reglement der Pensionskasse der SRG gestattet dem versicherten Personal, ab dem Alter von 58 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen, dies jedoch mit einer gekürzten Rente. Für Mitarbeitende, welche das 60. Altersjahr vollendet haben, gewährt die Pensionskasse auf Wunsch eine Übergangsrente bis zum gesetzlichen Rentenalter. Gemäss Information der SRG wird die Hälfte dieser Übergangsrente von der versicherten Person selbst in Form einer lebenslänglichen Rentenkürzung finanziert, und die andere Hälfte wird von der Pensionskasse aus deren Vermögensertrag und über Beiträge finanziert.
Allfällige Nebenerwerbseinkünfte sind Einnahmen, die Mitarbeitende von anderen Arbeitgebern beziehen. Ob und wie diese Einkünfte den BVG-Bestimmungen unterliegen, hängt vom privaten Vertragsverhältnis zwischen diesen Mitarbeitenden und ihren anderen Arbeitgebern ab.”
NZZ: “Unklare Pflichten für Pensionskassen”
Die NZZ beschäftigt sich mit dem Inhalt des Verordnungsentwurfs zur Minder-Initiative bezüglich der Vorschriften für Pensionskassen. Probleme meint die NZZ im Bereich der Informationspflichten ausmachen zu können, während insgesamt der Entwurf die Kassen “bemerkenswert schonend” behandle. Das Blatt schreibt: “Der Pensionskassenverband Asip zeigt sich erwartungsgemäss zufrieden mit dem «pragmatischen» Verordnungsentwurf. Nach Lesart von Asip-Geschäftsführer Hanspeter Konrad ist die Vorgabe eines zusammenfassenden Berichts über das Stimmverhalten zum Beispiel etwa so umzusetzen: Die Pensionskasse X habe bei 90 ihrer 100 Aktienbeteiligungen ihre Stimmrechte wahrgenommen und bei insgesamt 95% der Traktanden die Anträge des Verwaltungsrats unterstützt.
Die Frage ist aber, was die Versicherten mit einer solchen Information überhaupt anfangen könnten und ob im Sinne der Initiative nicht eher das konkrete Abstimmungsverhalten in den kontroversen Einzelfällen zu publizieren wäre. In der ersten Reaktion des Initiativkomitees war die Absenz dieser Pflicht zur Information im Einzelfall einer der zwei Kritikpunkte (der zweite betraf die Absenz der absoluten Stimmpflicht für Pensionskassen). Es erschiene unverhältnismässig, wenn Pensionskassen mit 100 Aktienbeteiligungen und jährlich vielleicht 800 Stimmabgaben (bei 8 Traktanden pro Generalversammlung) jedes Jahr eine riesige Liste mit allen Einzelfällen publizieren müssten.
«Wenn ein Versicherter wissen will, wie seine Pensionskasse in einem konkreten Einzelfall abgestimmt hat, dann bekommt er diese Auskunft in der Praxis schon heute», sagt Asip-Präsident Christoph Ryter, Geschäftsleiter der Migros-Pensionskasse. Auch die Minimalvorgabe einer Information zu Einzelfällen auf Anfrage fehlt allerdings im Verordnungsentwurf. Ryter gibt einige statistische Angaben zur Anlagestiftung der Migros-Pensionskasse: Die Stiftung halte etwa 80 Schweizer Aktienbeteiligungen, stimme in jedem Fall ab und habe in jüngerer Zeit etwa an einem Drittel der Generalversammlungen bei mindestens einem Traktandum gegen den Verwaltungsrat gestimmt.”
NZZ: “Berset macht Ernst mit Rentenreform”
Bundesrat Alain Berset geht auf dem Weg seiner «grossen Rentenreform» systematisch weiter. Kurz nach Amtsantritt hatte er schon gesagt, er wolle erste und zweite Säule nicht getrennt, sondern gemeinsam reformieren. Letzten November präsentierte er dann erste Grundzüge der Reform, die – ausser der Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre – noch keine fixen Parameter enthielten.
Noch vor den Sommerferien will Berset seine konkretisierte Reform vom Gesamtbundesrat genehmigen lassen. Der «Sonntags-Blick» hat nun gestern aus einem Papier zitiert, das derzeit in der Bundesverwaltung in Konsultation ist, schreibt die NZZ.
Berset hatte im letzten November betont, dass er das Rentenniveau insgesamt erhalten wolle. Seine Reform der ersten und zweiten Säule sieht er als Gesamtpaket, das ohne Rentenkürzungen auskommen soll. Wenn Berset richtigerweise den Umwandlungssatz in der zweiten Säule senkt, will er damit auch die dort heute bestehende, systemwidrige Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentnerinnen und Rentnern abbremsen. Soll das Rentenniveau erhalten bleiben, folgt daraus, dass die erste, staatliche Säule gestärkt werden muss. Alternativ könnte auch die Attraktivität der dritten Säule erhöht werden. Die nötigen Mehreinnahmen für die AHV will Berset mit der Mehrwertsteuer generieren.
Les retraites, un chantier à hauts risques pour Berset
Une baisse significative des rentes du deuxième pilier, accompagnée d’une double hausse de la TVA. Tels sont deux des ingrédients les plus pimentés de la refonte globale des retraites imaginée par les services d’Alain Berset. Le conseiller fédéral chargé de l’Intérieur doit soumettre à ses collègues du gouvernement, avant les vacances d’été voire ce vendredi déjà, les «Lignes directrices de la réforme de la prévoyance vieillesse 2020», selon le titre d’un document tombé aux mains du Sonntagsblick qui en a dévoilé dimanche les grands axes.
Le Département fédéral de l’intérieur se refuse à commenter la fuite. Il ne confirme que les orientations que le Conseil fédéral avait déjà communiquées le 21 novembre dernier, en particulier l’objectif de maintien des rentes et l’harmonisation de l’âge de la retraite à 65 ans pour les deux sexes. Jacqueline Fehr, vice-présidente du Parti socialiste d’Alain Berset, avait alors évoqué un référendum en cas de baisse des rentes.
Dans le détail du projet, le taux de conversion, fixant la part du capital de prévoyance reversée sous forme de rente chaque année, serait abaissé de 6,8% à 6%. Cette diminution, qui raboterait les pensions LPP d’un gros dixième, s’avère plus drastique que celle (à 6,4%) balayée par le peuple en 2010 (non à 72,7% et dans tous les cantons).
Minder verlangt Stimmzwang für PKs
Die SonntagsZeitung befasst sich mit der Kritik von Rolf Soiron am Verordnungsentwurf des Bundesrats zur Abzocker-Initiative. Er moniert, dass der Bundesrat “das populistische Vokabular” Minders übernommen habe und weiter von der “Initiative gegen die Abzockerei” rede, das sei Stammtischniveau. Gefährlich findet er die Strafbestimmungen, die ausländische Unternehmen von der Schweiz fernhalten könnten.
Im gleichen Beitrag wird auch über Minders Reaktion auf die Bestimmungen zu den Pensionskassen berichtet. Die Zeitung schreibt: “Sauer stösst Minder auf, dass der Stimmzwang für die Pensionskassen aufgeweicht ist: «Wir halten am Stimmzwang fest», betont er. Aber: «Pensionskassen dürfen sich der Stimme enthalten, wenn sie das gegenüber den Versicherten begründen können.» Ebenso beharrt er darauf, dass die Pensionskassenmanager in ihrem Bericht offenlegen, wie sie bei jedem einzelnen Traktandum gestimmt haben, «Das lässt sich ohne grossen Aufwand bewältigen: Es genügt, die angekreuzten Traktandierungsunterlagen einzuscannen und ins Netz zu stellen.» Er will auch verhindern, dass der Verwaltungsrat kurzfristig eine zweite Generalversammlung einberuft, wenn sich die Aktionäre bei Vergütungserhöhungen querlegen. «Dann gilt einfach der Status quo.»
Minder-Initiative: Anhörung zur Verordnung
Das EJPD hat die Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei eröffnet. Es ist geplant, die neue Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Mehrere Bestimmungen der Verordnung entfalten damit ihre Wirkung bereits ab Beginn des Kalenderjahrs, das in den meisten Unternehmen mit dem Geschäftsjahr identisch ist.
Die Generalversammlung erhält gemäss Vorentwurf zur Verordnung die unübertragbaren Befugnisse, jährlich den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses und die unabhängige Stimmrechtsvertretung zu wählen. Der Verwaltungsrat legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats fest. Zudem muss die Generalversammlung sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen.
Das Depot- und Organstimmrecht werden abgeschafft. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung ist der unabhängige Stimmrechtsvertreter. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Aktionärinnen und Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien im Interesse der Versicherten ausüben. Sie dürfen sich auch der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Sie müssen mindestens einmal jährlich in einem Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.
Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften der Verordnung können in Zukunft strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden.
Die Anhörung der politischen Parteien, Dachverbände der Wirtschaft und weiterer interessierter Organisationen dauert bis am 28. Juli 2013. Anschliessend werden die Rechtskommissionen des Ständerats und Nationalrats konsultiert. Diese Planung soll es dem Bundesrat ermöglichten, die Verordnung Ende November 2013 zu verabschieden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass der neue Erlass bis zur Generalversammlung von 2015 stufenweise wirksam wird.
Der für PKs massgeblichen Abschnitte lauten:
10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen
Art. 22 Stimmpflicht
1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) unterstellt sind, müssen das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien in der Generalversammlung der Gesellschaft ausüben.
2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen.
3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht.
4 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement fest, nach welchen Grundsätzen das Interesse ihrer Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts bestimmt wird.
Art. 23 Offenlegungspflicht
(Art. 86b BVG)
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG8 unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.
Art. 25 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen
Mit der Geschäftsführung betraute Personen oder Mitglieder des obersten Organs einer dem FZG10 unterstellten Vorsorgeeinrichtung, die die Stimmpflicht nach Artikel 22 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 23 vorsätzlich verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 32 Stimm- und Offenlegungspflicht
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG13 unterstellt sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 ihre Stimmrechte ausüben und offenlegen, wie sie gestimmt haben.
EJPD / TV Pressekonferenz (ab 29 Min.)
Vernehmlassung: Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) hat am 24. Mai 2013 einen Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verabschiedet. Mit der Revision soll die Anzahl der in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind, reduziert werden. Die Kommission hat das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragt eine Vernehmlassung durchzuführen.
Im erläuternden Bericht der SGK heisst es dazu: “Diese Vorlage soll klären, welche Bestimmungen des BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds, die Ermessensleistungen (oder freiwillige Leistungen) gewähren, anwendbar sind. Auslöser ist die parlamentarische Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (Pelli). Im geltenden Artikel 89a des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Bestimmungen des BVG aufgeführt, welche auf Personalfürsorgestiftungen anwendbar sind; dabei wird aber nicht zwischen Stiftungen, welche reglementarische Leistungen ausrichten, und solchen, welche nur Ermessensleistungen gewähren, unterschieden. Gegenwärtig herrscht deshalb eine gewisse Rechtsunsicherheit bei der Frage, inwieweit die in der Liste des geltenden Artikel 89a Absatz 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen auch auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind. Ziel der Vorlage ist es, in dieser Frage Klarheit zu schaffen, indem die neuen Absätze 7 und 8 eingeführt werden, welche die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Bestimmungen enthalten. (…)
Die Zahl der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ist im übrigen rückläufig. Indem der auf sie anwendbare Rechtsrahmen gelockert wird, will der vorliegende Entwurf auch dafür sorgen, dass patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen auch in Zukunft weiterbestehen können.
Entwurf ZGB / Erläuternder Bericht /
Parlament. Initiative Pelli
Vorsorgeforum: Anlass zur Minder-Initiative
Peter Schnider Chefredaktor der Schweizer Personalvorsorge, hat im Newsletter “Vorsorge Aktuell” einen ausführlichen und informativen Bericht über den Diskussions-Anlass des Vorsorgeforums verfasst, der gegliedert nach den stritten Punkten einen sehr guten Überblick über den Stand der Diskussion und die bei Sozialpartnern und Fachverbänden vorherrschenden Meinungen gibt.
PK-Experten: Kritik am Weisungsentwurf der OAK zur Unabhängigkeit
Die Kammer der PK-Experten (SKPK) hat ihre Stellungnahme zum Weisungsentwurf der OAK über die Unabhängigkeit des Pensionskassen-Experten publiziert. In einer Reihe von Punkten wird dabei Kritik am Entwurf geäussert und festgehalten: “Die vorliegende Weisung ist in vielen Punkten für uns unproblematisch. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die Unabhängigkeit der Experten für berufliche Vorsorge teilweise strenger geregelt wird als bei den Revisionsstellen und der Aufsicht, dies auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellungen.”
Zu den entsprechenden Punkten zählen u.a. die Mitwirkung bei der Geschäftsführung, längerfristige wirtschaftliche Abhängigkeit, Doppel- oder Mehrfachmandate, Vergütungen Dritter, Reglement zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Sanktionen.
Die Kammer hebt verschiedentlich hervor, dass die OAK ihre Weisungsbefugnis überschreitet, weil die entsprechenden Verordnungsgrundlagen entweder nicht gegeben sind oder die Weisung mit diesen im Widerspruch steht. So wird etwa im Abschnitt über die Mitwirkung bei der Geschäftsführung betont, dass “eine rein auf die technische Verwaltung oder Buchhaltung beschränkte Dienstleistung gemäss Erläuterungen zu Art. 40 BVV 2 mit dem Expertenmandat vereinbar” sei.
Die Kammer hält fest: “Es handelt sich hier nicht bloss um eine Ausweitung eines nicht abschliessenden Katalogs unvereinbarer Konstellationen, sondern um eine Verletzung des verordnungsgeberischen Willens, die Mitwirkung bei der Geschäftsführung resp. ganz allgemein in der Entscheidungsfindung zu verbieten, dabei aber unter anderem die rein technische Versichertenverwaltung und die kaufmännische Buchhaltung durch den Experten für berufliche Vorsorge zuzulassen. Dies kann für die SKPE nicht akzeptabel sein.”
Zusätzlich zur Stellungnahme der Kammer sind von der Homepage der Kammer auch die Stellungnahmen einer Reihe von Kammer-Mitgliedern einzusehen. Sie stimmen im Kern meist mit den Vorbehalten der Kammer überein, bringen aber zusätzlich eine Vielzahl neuer Elemente zur Sprache.
Kontroverse um Strafbestimmungen der Minder-Initiative
Laut drei Berner Juristen darf der Bundesrat in seiner Verordnung zur Minder-Initiative deren Strafbestimmungen nicht wörtlich umsetzen. Vor allem Freiheitsstrafen seien unzulässig. Aber nicht alle sehen das so, schreibt Hansueli Schöchli in der NZZ.
Das Festschreiben von Strafbestimmungen gemäss Wortlaut der Initiative in der bundesrätlichen Verordnung «ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für Freiheitsstrafen ausgeschlossen», erklären die Autoren. Ihre Argumentation geht im Wesentlichen so: Die Bundesverfassung und das Strafgesetzbuch verlangten für jede Grundrechtseinschränkung eine spezifische Gesetzesgrundlage; bei schweren Grundrechtseingriffen wie etwa Freiheitsstrafen sei auch eine Gesetzesdelegation an den Bundesrat nicht zulässig, ausser es handle sich um Notfälle (etwa schwere Störungen der inneren und äusseren Sicherheit), doch um einen solchen Fall gehe es bei der Umsetzung der Minder-Initiative nicht.
Botschaft: Erweiterter Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Der Bundesrat will gemäss eigener Aussage “Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen”. Er hat die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Demnach werden künftig die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.
Sinn und Notwendigkeit der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden von keiner Seite bestritten, heisst es in einer Mitteilung des BJ (Bundesamt für Justiz). Kritisiert werde aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt. Zudem wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen. Darunter hätten vor allem Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und deshalb über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügen. Gleichzeitig wird aber auch mehr Flexibilität gefordert, gerade wenn sich die Ehegatten über die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind.
Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei gilt neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern erfolgt der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente.
Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einräumen, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
Nach dem Willen des Bundesrates werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben übertragen wird. Schliesslich soll – wenn dies nicht anders möglich ist – ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erhält, bei der Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können.
SonntagsZeitung: “Bundesrat irritiert Pensionskassen”
Die Sonntagszeitung berichtet über die Empfehlung des Bundesrates zur Annahme des Postulats Jacqueline Fehr, welches die Übernahme der Altersrenten der über 85-Jährigen durch den Sicherheitsfonds fordert. Das Blatt schreibt: “Der Vorstoss soll in der Sommersession im Nationalrat behandelt werden. Wie Recherchen zeigen, liess die Gewerkschaft Unia bereits ein Gutachten erstellen. Dass der Bundesrat das Postulat zur Annahme empfiehlt, löst bei den Pensionskassen, die direkt davon betroffen wären, Kopfschütteln aus. Laut Hanspeter Konrad, Präsident des PK-Verbandes Asip, handle es sich hierbei um eine Scheinlösung, die das BVG schwäche. «Um das Problem wirklich zu lösen, muss es an der Wurzel gepackt werden. Das ist ohne eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes und flankierende Massnahmen, wie zum Beispiel die Erhöhung der Beiträge, nicht möglich», sagt er.
Für Martin Janssen, Leiter des PK-Dienstleisters Ecofin, ist klar: «In der 2. Säule drohen griechische Verhältnisse, wenn die berufliche Vorsorge nicht rasch ins Gleichgewicht kommt.» In Bundesbern zeigen sich vornehmlich bürgerliche Politiker irritiert über den Entscheid des Bundesrates, den Vorschlag zu prüfen. FDP-Ständerätin und VR-Mitglied der ASGA-Sammelstiftung, Karin Keller-Sutter, sagt: «Der Bundesrat hat immer gesagt und geschrieben, dass er zwar eine Gesamtrevision will, jedoch keine Vermischung der 1. und der 2. Säule.» Mit dem Vorschlag würden aber weitere nicht erwünschte Umlagerungsmechanismen in die berufliche Vorsorge eingebaut.
Motion: Minder-Initiative und freie PK-Wahl, Antwort des Bundesrates
In der Motion Aeschi wird als Konsequenz zur Minder-Initiative die freie PK-Wahl gefordert. Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort u.a.: “Für die freie Wahl einer Vorsorgeeinrichtung dürfte deren jeweiliges Abstimmungsverhalten nicht ausschlaggebend sein. Dies ist auch heute beispielsweise bei den Anlagefonds kaum der Fall. Das Beispiel des privaten Sparens respektive der privaten Vorsorge zeigt, dass die Interessen der Sparer respektive der privaten Vorsorgenehmer nur schwierig zu organisieren sind. Es dürfte demnach mit einer freien Wahl eher schwieriger werden, starke Stimmblöcke zu bilden, als im heutigen System. Die freie Wahl würde somit dem Bestreben der Abzocker-Initiative zuwiderlaufen, dass die Vorsorgeeinrichtungen mittels starker Stimmblöcke die Rechte der Aktionäre stärken sollen. Zudem könnte auch durch einen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht sichergestellt werden, dass die neue Einrichtung bei einem nächsten Traktandum genau so abstimmt, wie dies den Wünschen des Versicherten entspricht, selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung strenge Regeln bezüglich Abstimmungsverhalten besitzen würde. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn die Versicherten jedes Mal, wenn sie mit der Leitung der Vorsorgeeinrichtung unzufrieden sind, die Einrichtung wechseln würden.”
”Der Bundesrat wie auch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge haben sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der freien Wahl der Vorsorgeeinrichtung beschäftigt und diese aus den genannten Gründen abgelehnt. Das kollektive System der beruflichen Vorsorge hat sich insgesamt gut bewährt. Die Einführung der freien Wahl der Vorsorgeeinrichtung aufgrund der Abzocker-Initiative ist weder sachgerecht noch zielführend.”
