Peter Schnider Chefredaktor der Schweizer Personalvorsorge, hat im Newsletter “Vorsorge Aktuell” einen ausführlichen und informativen Bericht über den Diskussions-Anlass des Vorsorgeforums verfasst, der gegliedert nach den stritten Punkten einen sehr guten Überblick über den Stand der Diskussion und die bei Sozialpartnern und Fachverbänden vorherrschenden Meinungen gibt.
Gesetzgebung
PK-Experten: Kritik am Weisungsentwurf der OAK zur Unabhängigkeit
Die Kammer der PK-Experten (SKPK) hat ihre Stellungnahme zum Weisungsentwurf der OAK über die Unabhängigkeit des Pensionskassen-Experten publiziert. In einer Reihe von Punkten wird dabei Kritik am Entwurf geäussert und festgehalten: “Die vorliegende Weisung ist in vielen Punkten für uns unproblematisch. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die Unabhängigkeit der Experten für berufliche Vorsorge teilweise strenger geregelt wird als bei den Revisionsstellen und der Aufsicht, dies auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellungen.”
Zu den entsprechenden Punkten zählen u.a. die Mitwirkung bei der Geschäftsführung, längerfristige wirtschaftliche Abhängigkeit, Doppel- oder Mehrfachmandate, Vergütungen Dritter, Reglement zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Sanktionen.
Die Kammer hebt verschiedentlich hervor, dass die OAK ihre Weisungsbefugnis überschreitet, weil die entsprechenden Verordnungsgrundlagen entweder nicht gegeben sind oder die Weisung mit diesen im Widerspruch steht. So wird etwa im Abschnitt über die Mitwirkung bei der Geschäftsführung betont, dass “eine rein auf die technische Verwaltung oder Buchhaltung beschränkte Dienstleistung gemäss Erläuterungen zu Art. 40 BVV 2 mit dem Expertenmandat vereinbar” sei.
Die Kammer hält fest: “Es handelt sich hier nicht bloss um eine Ausweitung eines nicht abschliessenden Katalogs unvereinbarer Konstellationen, sondern um eine Verletzung des verordnungsgeberischen Willens, die Mitwirkung bei der Geschäftsführung resp. ganz allgemein in der Entscheidungsfindung zu verbieten, dabei aber unter anderem die rein technische Versichertenverwaltung und die kaufmännische Buchhaltung durch den Experten für berufliche Vorsorge zuzulassen. Dies kann für die SKPE nicht akzeptabel sein.”
Zusätzlich zur Stellungnahme der Kammer sind von der Homepage der Kammer auch die Stellungnahmen einer Reihe von Kammer-Mitgliedern einzusehen. Sie stimmen im Kern meist mit den Vorbehalten der Kammer überein, bringen aber zusätzlich eine Vielzahl neuer Elemente zur Sprache.
Stellungnahme SKPE / Stellungnahme von Mitgliedern
Kontroverse um Strafbestimmungen der Minder-Initiative
Laut drei Berner Juristen darf der Bundesrat in seiner Verordnung zur Minder-Initiative deren Strafbestimmungen nicht wörtlich umsetzen. Vor allem Freiheitsstrafen seien unzulässig. Aber nicht alle sehen das so, schreibt Hansueli Schöchli in der NZZ.
Das Festschreiben von Strafbestimmungen gemäss Wortlaut der Initiative in der bundesrätlichen Verordnung «ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für Freiheitsstrafen ausgeschlossen», erklären die Autoren. Ihre Argumentation geht im Wesentlichen so: Die Bundesverfassung und das Strafgesetzbuch verlangten für jede Grundrechtseinschränkung eine spezifische Gesetzesgrundlage; bei schweren Grundrechtseingriffen wie etwa Freiheitsstrafen sei auch eine Gesetzesdelegation an den Bundesrat nicht zulässig, ausser es handle sich um Notfälle (etwa schwere Störungen der inneren und äusseren Sicherheit), doch um einen solchen Fall gehe es bei der Umsetzung der Minder-Initiative nicht.
Botschaft: Erweiterter Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Der Bundesrat will gemäss eigener Aussage “Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen”. Er hat die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Demnach werden künftig die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.
Sinn und Notwendigkeit der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden von keiner Seite bestritten, heisst es in einer Mitteilung des BJ (Bundesamt für Justiz). Kritisiert werde aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt. Zudem wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen. Darunter hätten vor allem Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und deshalb über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügen. Gleichzeitig wird aber auch mehr Flexibilität gefordert, gerade wenn sich die Ehegatten über die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind.
Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei gilt neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern erfolgt der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente.
Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einräumen, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
Nach dem Willen des Bundesrates werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben übertragen wird. Schliesslich soll – wenn dies nicht anders möglich ist – ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erhält, bei der Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können.
SonntagsZeitung: “Bundesrat irritiert Pensionskassen”
Die Sonntagszeitung berichtet über die Empfehlung des Bundesrates zur Annahme des Postulats Jacqueline Fehr, welches die Übernahme der Altersrenten der über 85-Jährigen durch den Sicherheitsfonds fordert. Das Blatt schreibt: “Der Vorstoss soll in der Sommersession im Nationalrat behandelt werden. Wie Recherchen zeigen, liess die Gewerkschaft Unia bereits ein Gutachten erstellen. Dass der Bundesrat das Postulat zur Annahme empfiehlt, löst bei den Pensionskassen, die direkt davon betroffen wären, Kopfschütteln aus. Laut Hanspeter Konrad, Präsident des PK-Verbandes Asip, handle es sich hierbei um eine Scheinlösung, die das BVG schwäche. «Um das Problem wirklich zu lösen, muss es an der Wurzel gepackt werden. Das ist ohne eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes und flankierende Massnahmen, wie zum Beispiel die Erhöhung der Beiträge, nicht möglich», sagt er.
Für Martin Janssen, Leiter des PK-Dienstleisters Ecofin, ist klar: «In der 2. Säule drohen griechische Verhältnisse, wenn die berufliche Vorsorge nicht rasch ins Gleichgewicht kommt.» In Bundesbern zeigen sich vornehmlich bürgerliche Politiker irritiert über den Entscheid des Bundesrates, den Vorschlag zu prüfen. FDP-Ständerätin und VR-Mitglied der ASGA-Sammelstiftung, Karin Keller-Sutter, sagt: «Der Bundesrat hat immer gesagt und geschrieben, dass er zwar eine Gesamtrevision will, jedoch keine Vermischung der 1. und der 2. Säule.» Mit dem Vorschlag würden aber weitere nicht erwünschte Umlagerungsmechanismen in die berufliche Vorsorge eingebaut.
Postulat Fehr / Artikel SonntagsZeitung
Motion: Minder-Initiative und freie PK-Wahl, Antwort des Bundesrates
In der Motion Aeschi wird als Konsequenz zur Minder-Initiative die freie PK-Wahl gefordert. Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort u.a.: “Für die freie Wahl einer Vorsorgeeinrichtung dürfte deren jeweiliges Abstimmungsverhalten nicht ausschlaggebend sein. Dies ist auch heute beispielsweise bei den Anlagefonds kaum der Fall. Das Beispiel des privaten Sparens respektive der privaten Vorsorge zeigt, dass die Interessen der Sparer respektive der privaten Vorsorgenehmer nur schwierig zu organisieren sind. Es dürfte demnach mit einer freien Wahl eher schwieriger werden, starke Stimmblöcke zu bilden, als im heutigen System. Die freie Wahl würde somit dem Bestreben der Abzocker-Initiative zuwiderlaufen, dass die Vorsorgeeinrichtungen mittels starker Stimmblöcke die Rechte der Aktionäre stärken sollen. Zudem könnte auch durch einen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht sichergestellt werden, dass die neue Einrichtung bei einem nächsten Traktandum genau so abstimmt, wie dies den Wünschen des Versicherten entspricht, selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung strenge Regeln bezüglich Abstimmungsverhalten besitzen würde. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn die Versicherten jedes Mal, wenn sie mit der Leitung der Vorsorgeeinrichtung unzufrieden sind, die Einrichtung wechseln würden.”
”Der Bundesrat wie auch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge haben sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der freien Wahl der Vorsorgeeinrichtung beschäftigt und diese aus den genannten Gründen abgelehnt. Das kollektive System der beruflichen Vorsorge hat sich insgesamt gut bewährt. Die Einführung der freien Wahl der Vorsorgeeinrichtung aufgrund der Abzocker-Initiative ist weder sachgerecht noch zielführend.”
Postulat: Vergleichbare PK-Deckungsgrade, Antwort des Bundesrates
In seiner Antwort auf das Postulat zur Vergleichbarmachung der Deckungsgrade von Pensionskassen schreibt der Bundesrat u.a.: “Einen Index oder sogar ein Ampelsystem mit den wichtigsten Indikatoren aufzubauen wäre durchaus denkbar, um verschiedene Vorsorgeeinrichtungen miteinander vergleichen zu können. Allerdings wäre dies eine sehr schwierige Aufgabe. Der Index würde auch nicht das Grundproblem lösen, nämlich dass man nicht Dinge vergleichen kann, die angesichts verschiedener Kontexte nicht vergleichbar sind. Hier liegen die Grenzen eines solchen Indexes.”
“Für gewisse Vorsorgeeinrichtungen beziehungsweise in gewissen Situationen würde ein solcher Index zudem zwangsläufig falsche oder gar unlogische Ergebnisse liefern. Dieses Problem zeigt sich beispielsweise auch beim BVG-Mindestzinssatz: Eine Formel wäre zwar wünschenswert, aber sie würde der Situation nur teilweise Rechnung tragen und je nach Jahr inadäquate Ergebnisse liefern. Die Folge davon wäre, dass ein solcher Index ständig in Frage gestellt würde, wie dies auch im Zusammenhang mit einer Formel für den BVG-Mindestsatz der Fall ist.”
”Die Einführung eines solchen Indexes wäre für Vorsorgeeinrichtungen eine Zusatzbelastung und hätte somit administrative Mehrkosten zur Folge. Dies liefe den derzeitigen Bemühungen zuwider, die Umsetzung der beruflichen Vorsorge zu vereinfachen oder zumindest nicht noch komplizierter zu gestalten.”
Motion: BVG-Umverteilung aufzeigen
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit die einzelnen BVG-Versicherten über die ungewollte Umverteilung innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich informiert werden: Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sollen auf den jährlich ausgehändigten Vorsorgeausweise aufzeigen, wie viel Kapital zur Stützung des gesetzlich zu hoch angesetzten Mindestumwandlungssatzes – im Widerspruch zum Kapitaldeckungsprinzip – zu ihren Ungunsten umverteilt wird.
Interpellation: Pensionsalter 65 statt 62 für das SRG-Kader
Eingereichter Text: Die SRG hat 2012 ein Rekorddefizit von 117 Millionen Franken eingefahren. Als Grund gibt die SRG Rückstellungen für die Sanierung der Pensionskasse an. Nicht angetastet wird seitens der SRG das Rentenalter 62 für das Kader, was inakzeptabel ist. Diese Frühpensionierungen gehen voll zu Lasten der Gebührenzahler; die Versicherten müssen keinen eigenen Beitrag leisten.
SRG-Generaldirektor Roger De Weck meinte im SonntagsBlick vom 15. April: «Da besteht ein krasser Zielkonflikt. Einerseits geht die allgemeine Tendenz richtigerweise auf ein höheres Pensionsalter zu. Andererseits braucht ein Medienunternehmen immer mehr Digital Natives in Führungspositionen». Und auf NZZ.ch am 15. Oktober 2012: «…Wie wir das klugerweise lösen, weiss ich noch nicht. Da ist noch viel nachzudenken. Seit ich bei der SRG bin, denke ich eher mehr nach als früher, als ich Schreiber war.»
Mit Nachdenken alleine wird dieser Zielkonflikt nicht gelöst. Unter dem Deckmantel der «Unabhängigkeit» kann die SRG schalten und walten wie sie will. Dem Parlament sind hier leider die Hände gebunden.
1. Ist der Bundesrat bereit, bei der SRG darauf hinzuwirken, dass auch für das Kader Rentenalter 65 gilt?
2. Ist er auch der Meinung, dass die SRG zuerst das Pensionsalter für das Kader auf 65 anheben muss, bevor mit Gebührengeldern die Pensionskasse saniert werden darf?
(…)
Interpellation Nathalie Rickli
BVV2: Anforderungen an Vermögensverwalter präzisiert
Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge müssen gemäss Vorgaben der Strukturreform hohen Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Professionalität genügen. Externe Vermögensverwalter müssen darum bis Anfang des nächsten Jahres grundsätzlich einer Aufsicht unterstellt sein oder über eine Zulassung verfügen. Der Bundesrat hat diese Umsetzungsbestimmungen mit einer Revision der BVV2 geregelt.
Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG;
b. Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG;
c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG;
d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934;
e. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995;
f. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006;
g. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004;
h. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen.
Keine Befähigungserklärung benötigen:
a. Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten;
b. Arbeitgeberverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
c. Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten.
Die Oberaufsichtskommission kann andere Personen oder Institutionen auf Gesuch hin für die Vermögensverwaltung als befähigt erklären, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Sie befristet die Befähigungserklärung auf drei Jahre. In Abs. 2 wird festgehalten: Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten.
Mitteilung BSV, Verordnungstext / Erläuterungen
SGK-N will Umwandlungssatz aus dem BVG nehmen
Volksabstimmungen wie 2010 über die Höhe des Umwandlungssatzes bei Pensionskassen soll es nach dem Willen der Sozialkommission des Nationalrates (SGK) nicht mehr geben. Die Kommission will die Festlegung des Satzes aus dem Gesetz entfernen.
Mit 14 zu 8 Stimmen hiess die Kommission eine parlamentarische Initiative von Toni Bortoluzzi (svp., Zürich) gut, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Er verlangt, dass der Mindestumwandlungssatz und Mindestzins aus dem Gesetz gestrichen werden. Damit wäre ein Referendum gegen Änderungen des Satzes nicht mehr möglich.
Wegen der gesetzlichen Bestimmungen zum Umwandlungssatz müssten die Pensionskassen Leistungen ausrichten, die nicht gedeckt seien, hält Bortoluzzi zur Begründung seines Vorstosses fest. Das gehe auf Kosten der heutigen Beitragszahler.
Griffige Regeln seien angesichts der Grösse der zweiten Säule zwar nötig. Heute hinke die Politik dem Kapitalmarkt aber wegen der rigiden Regeln permanent hinterher. Zudem sei das BVG generell überreguliert. Es solle der Wettbewerb zwischen den Anbietern von Vorsorgelösungen spielen.
Da es sich um eine parlamentarische Initiative handelt, geht das Geschäft nun an die Schwesterkommission des Ständerats. Stimmt diese ebenfalls zu, kann die nationalrätliche Kommission einen Entwurf ausarbeiten.
Postulat: BVG-Deckungsgrade vergleichbar machen
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, inwiefern die Vergleichbarkeit der finanziellen Lage von Schweizer Vorsorgeeinrichtungen verbessert werden kann. Um die Fähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung auszuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann, sollen Vorsorgeeinrichtungen einen, über die verschiedenen Pensionskassen hinweg vergleichbaren, Kennwert publizieren. Als Alternative zu einem Kennwert soll auch ein Ampelsystem geprüft werden.
Begründung: Das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Vorsorge ist in den letzten Jahren geschwunden und die Pensionskassen stehen in der Kritik, nicht transparent zu sein. Es ist nicht zuletzt auch für den sozialen Frieden unbedingt nötig, dass die Bevölkerung den Pensionskassen und unseren Vorsorgesystemen wieder vertrauen kann. Dafür ist insbesondere dort Transparenz unabdingbar, wenn es um die Fähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung geht, die versprochenen Leistungen (Renten, Austrittsleistungen, etc.) zu erbringen.
Motion: Verbesserung der Altersvorsorge für Kulturschaffende
Eingereichter Text: Um Kulturschaffenden eine angemessene Rente zu sichern, wird der Bundesrat beauftragt, über den Rahmen des Kulturförderungsgesetzes (KFG) hinauszugehen und gemäss dem durch das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG, Art. 2, Abs. 4) erteilten Auftrag "die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen" zu regeln.
Begründung: Der Grossteil der Kulturschaffenden kann trotz Inkrafttretens von Artikel 8 des Kulturförderungsgesetzes (KFG) am 1. Januar 2013 noch immer nicht für seine Rente sparen.
Durch Artikel 9 des KFG wurde die Verbesserung der Altersvorsorge von Kulturschaffenden ermöglicht. So werden seit dem 1. Januar 2013, wenn die Kulturschaffenden eine Finanzhilfe des Bundes erhalten (über Pro Helvetia oder das Bundesamt für Kultur) 12 Prozent des Betrags (ohne Spesen) für die berufliche Vorsorge verwendet.
Motion: BVG-Umverteilung aufzeigen
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit die einzelnen BVG-Versicherten über die ungewollte Umverteilung innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich informiert werden: Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sollen auf den jährlich ausgehändigten Vorsorgeausweise aufzeigen, wie viel Kapital zur Stützung des gesetzlich zu hoch angesetzten Mindestumwandlungssatzes – im Widerspruch zum Kapitaldeckungsprinzip – zu ihren Ungunsten umverteilt wird.
Begründung: Den heutigen Erwerbstätigen ist bewusst, dass die Finanzierung der AHV mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Wenigsten wissen aber, dass im BVG eine systemwidrige Umverteilung von der jungen Generation zu den Rentnern vonstattengeht. Die nicht erfüllbaren gesetzlichen Mindestleistungen untergraben das Kapitaldeckungsprinzip und die zweite Säule verkommt immer mehr zur Umverteilungsmaschinerie. Jährlich werden die BVG-Konten der erwerbstätigen Generation um mehrere hundert Millionen Franken "erleichtert" (schliesst man das Überobligatorium mit ein, werden gemäss dem Bericht des Bundesrates zur Zukunft der Zweiten Säule jährlich sogar 600 Millionen systemwidrig umverteilt). Dieses umverteilte Geld wird den heute jungen Erwerbstätigen beim Renteneintritt als Sparkapital fehlen.
Motion Aeschi: Freie PK-Wahl als Folge der Annahme der Abzocker-Initiative
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Umsetzung der Abzocker-Initiative die freie Pensionskassenwahl zu garantieren, damit PK-Versicherte bei Unzufriedenheit mit dem Stimmverhalten ihrer Pensionskasse auch tatsächlich eine Wahlmöglichkeit haben und ihr Anlagevermögen zu einer anderen Pensionskasse transferieren können.
Begründung: Die eidgenössische Volksinitiative "gegen die Abzockerei", welche am 3. März 2013 mit einer Zustimmung von 68 Prozent vom Schweizer Volk angenommen wurde, verlangt in Artikel 95 Absatz 3 litera a: "Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben." Um diese Verfassungsbestimmung im Gesetz umzusetzen, muss zwingend die freie Pensionskassenwahl garantiert werden. Nur so wird sichergestellt, dass PK-Versicherte bei Unzufriedenheit mit dem Stimmverhalten ihrer Pensionskasse auch tatsächlich eine Wahlmöglichkeit haben und ihr Anlagevermögen zu einer anderen Pensionskasse transferieren können, welche auch tatsächlich in ihrem Interesse abstimmt.