Der Bundesrat hat die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angepasst. Damit werden die Änderungen in der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigt. Die neue Fassung der seit zehn Jahren erstmals angepassten Fachempfehlungen tritt per 1. Januar 2014 in Kraft.
Der geltende Wortlaut der BVV 2 verweist auf die Fassung vom 1. Januar 2004 der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26. Die neue Fassung berücksichtigt die für Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfolgten gesetzlichen Änderungen (Modalitäten bei der Bildung von Wertschwankungsreserven). Zudem integriert sie die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltungskosten und die Vermögensverwaltungskosten in der Jahresrechnung auszuweisen. Anlagen, bei denen die Verwaltungskosten nicht ausgewiesen werden können, sind im Anhang der Jahresrechnung separat auszuweisen.
Die aktualisierte Fassung der Fachempfehlungen steht in Einklang mit den von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV am 23. April 2013 veröffentlichten Weisungen zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 aufzustellen und zu gliedern. Eine Anpassung der BVV 2 ist notwendig, damit die aktualisierte Swiss GAAP FER 26 zur Anwendung kommt.