Eingereicht von: Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit-NR

Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, die AHV-Betragspflicht für Leistungen von Personalfürsorgestiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und Finanzierungsstiftungen, die nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind) – und damit im gleichen Zug für alle Arbeitgeber – gegenüber heute zu lockern, und dazu folgende zwei Massnahmen vorzunehmen:

1. Artikel 8ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) soll insofern revidiert werden, als Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen neu bis zum viereinhalbfachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen werden und damit beitragsbefreit wären.

2. Von der Beitragspflicht befreit werden sollen neu auch Leistungen für sogenannte Härtefälle, die nicht im engeren Sinn als Sozialleistungen nach den Artikeln 8bis und 8ter AHVV betrachtet werden können.

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