In der NZZ befasst sich Hansueli Schöchli mit den Kritiken des Minder-Initiativkomitees an der Verordnung zu ihrer Initiative gegen die Abzockerei. Er schreibt: “Wenn das Komitee der Minder-Initiative den rhetorischen Zweihänder hervornimmt, mit Adjektiven wie «skandalös» oder «grotesk» um sich wirft und in der Verordnung viele «Schlupflöcher» ortet, dann lässt das aufhorchen. Die Interpretation einer angenommenen Initiative «gehört» allerdings nicht den Initianten – denn die Initiative wurde vom gesamten Stimmvolk angenommen. Gemäss Rechtsprechung und Praxis sind Initiativen nach den Kriterien Wortlaut, Zweck der Initiative, Rechtssystematik und Entstehungsgeschichte zu interpretieren – wobei der Wortlaut am Anfang steht. Das Initiativkomitee hat eine Mängelliste von 44 Punkten vorgelegt”.

Zum Thema Pensionskassen hält Schöchli u.a. fest: “

Kritik: Pensionskassen (PK) könnten sich wie bisher der Stimme enthalten.
Kommentar: Der Initiativtext (wonach Stimmrechte im Interesse der Versicherten auszuüben sind) war hier unklar. Eine Enthaltung kann im Interesse der Versicherten sein. Verordnung und Erläuterungen dazu sind ebenfalls nicht ganz klar. Eine pauschale Stimmenthaltung nach dem Motto «wir können uns aus Zeitgründen nicht um Aktionärsabstimmungen kümmern» wäre aber für Pensionskassen unzulässig.

Kritik: Arbeitnehmervertreter in PK-Stiftungsräten hätten keinen massgeblichen Einfluss auf die Stimmabgabe.
Kommentar: Weder die Initiative noch die Verordnung sagen, wie das «Interesse der Versicherten» zu eruieren ist. Das bleibt Sache jeder Pensionskasse. Deren Stiftungsräte sind paritätisch besetzt. Der Stiftungsrat muss Grundsätze zur Konkretisierung des Versicherteninteresses festlegen.

Kritik: Der AHV-Fonds sei komplett vergessen worden.
Kommentar: Das ist richtig. Vergessen haben ihn aber die Initianten. Die Initiative erwähnte nur Pensionskassen. Der AHV-Fonds ist etwas anderes.

Kritik: Keine detaillierte Offenlegung der Pensionskassen über Stimmabgabe zu allen Traktanden.
Kommentar: Es wäre wohl unverhältnismässig, wenn eine Pensionskasse, die pro Jahr zum Beispiel über 500 oder 1000 Traktanden abstimmt, detaillierte Listen publizierte. Inhaltlich bekommen die Versicherten aber den gleichen Informationsstand, weil die Pensionskassen bei Stimmabgaben gegen den VR-Antrag oder bei Stimmenthaltung jeden Einzelfall offenlegen müssen.

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