Laut drei Berner Juristen darf der Bundesrat in seiner Verordnung zur Minder-Initiative deren Strafbestimmungen nicht wörtlich umsetzen. Vor allem Freiheitsstrafen seien unzulässig. Aber nicht alle sehen das so, schreibt Hansueli Schöchli in der NZZ.

Das Festschreiben von Strafbestimmungen gemäss Wortlaut der Initiative in der bundesrätlichen Verordnung «ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für Freiheitsstrafen ausgeschlossen», erklären die Autoren. Ihre Argumentation geht im Wesentlichen so: Die Bundesverfassung und das Strafgesetzbuch verlangten für jede Grundrechtseinschränkung eine spezifische Gesetzesgrundlage; bei schweren Grundrechtseingriffen wie etwa Freiheitsstrafen sei auch eine Gesetzesdelegation an den Bundesrat nicht zulässig, ausser es handle sich um Notfälle (etwa schwere Störungen der inneren und äusseren Sicherheit), doch um einen solchen Fall gehe es bei der Umsetzung der Minder-Initiative nicht.

  NZZ