Der Bundesrat hat auf die Interpellation Rickli geantwortet. Er hält u.a. fest: “Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verantwortung für die Pensionskasse von Gesetzes wegen beim Stiftungsrat liegt, ist es nicht Sache des Bundesrates, in die Entwicklung der Pensionskasse oder die Festlegung des Rentenalters einzugreifen. Der Bundesrat nimmt jedoch zur Kenntnis, dass bereits 2012 eine SRG-interne Arbeitsgruppe geschaffen wurde, welche die Möglichkeit einer Heraufsetzung und Flexibilisierung des Rentenalters für das Kader sowie die Voraussetzungen dafür prüfen soll.
Das Reglement der Pensionskasse der SRG gestattet dem versicherten Personal, ab dem Alter von 58 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen, dies jedoch mit einer gekürzten Rente. Für Mitarbeitende, welche das 60. Altersjahr vollendet haben, gewährt die Pensionskasse auf Wunsch eine Übergangsrente bis zum gesetzlichen Rentenalter. Gemäss Information der SRG wird die Hälfte dieser Übergangsrente von der versicherten Person selbst in Form einer lebenslänglichen Rentenkürzung finanziert, und die andere Hälfte wird von der Pensionskasse aus deren Vermögensertrag und über Beiträge finanziert.
Allfällige Nebenerwerbseinkünfte sind Einnahmen, die Mitarbeitende von anderen Arbeitgebern beziehen. Ob und wie diese Einkünfte den BVG-Bestimmungen unterliegen, hängt vom privaten Vertragsverhältnis zwischen diesen Mitarbeitenden und ihren anderen Arbeitgebern ab.”