Die Kammer der PK-Experten (SKPK) hat ihre Stellungnahme zum Weisungsentwurf der OAK über die Unabhängigkeit des Pensionskassen-Experten publiziert. In einer Reihe von Punkten wird dabei Kritik am Entwurf geäussert und festgehalten: “Die vorliegende Weisung ist in vielen Punkten für uns unproblematisch. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die Unabhängigkeit der Experten für berufliche Vorsorge teilweise strenger geregelt wird als bei den Revisionsstellen und der Aufsicht, dies auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellungen.”
Zu den entsprechenden Punkten zählen u.a. die Mitwirkung bei der Geschäftsführung, längerfristige wirtschaftliche Abhängigkeit, Doppel- oder Mehrfachmandate, Vergütungen Dritter, Reglement zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Sanktionen.
Die Kammer hebt verschiedentlich hervor, dass die OAK ihre Weisungsbefugnis überschreitet, weil die entsprechenden Verordnungsgrundlagen entweder nicht gegeben sind oder die Weisung mit diesen im Widerspruch steht. So wird etwa im Abschnitt über die Mitwirkung bei der Geschäftsführung betont, dass “eine rein auf die technische Verwaltung oder Buchhaltung beschränkte Dienstleistung gemäss Erläuterungen zu Art. 40 BVV 2 mit dem Expertenmandat vereinbar” sei.
Die Kammer hält fest: “Es handelt sich hier nicht bloss um eine Ausweitung eines nicht abschliessenden Katalogs unvereinbarer Konstellationen, sondern um eine Verletzung des verordnungsgeberischen Willens, die Mitwirkung bei der Geschäftsführung resp. ganz allgemein in der Entscheidungsfindung zu verbieten, dabei aber unter anderem die rein technische Versichertenverwaltung und die kaufmännische Buchhaltung durch den Experten für berufliche Vorsorge zuzulassen. Dies kann für die SKPE nicht akzeptabel sein.”
Zusätzlich zur Stellungnahme der Kammer sind von der Homepage der Kammer auch die Stellungnahmen einer Reihe von Kammer-Mitgliedern einzusehen. Sie stimmen im Kern meist mit den Vorbehalten der Kammer überein, bringen aber zusätzlich eine Vielzahl neuer Elemente zur Sprache.