In seiner schriftlichen Antwort auf eine Anfrage von Albert Vitali zu den Verwaltungskosten kündigt der Bundesrat auf Ende April ein Hearing mit Spezialisten zu dieser Frage an. Im Fokus steht eine Begrenzung der Vermögensverwaltungskosten.
Gesetzgebung
Motion: Investitionen von PKs in Energieinfrastrukturen erleichtern
Die von der grünen Fraktion eingereichte Motion wurde zurück gezogen, nachdem BR Berset klargestellt hatte, dass Direktinvestitionen von Pensionskassen in Infrastrukturanlagen möglich sind.
NZZ: Aufwind für 1e-Pläne
Michael Ferber befasst sich in NZZ-Equity mit den sog. 1e-Plänen, die unter bestimmten und restriktiven Bedingungen Pensionskassen-Versicherten die Freiheit zur Wahl von Anlagestrategien geben. Der Bundesrat hat dazu kürzlich die Botschaft publiziert. Ferber schreibt u.a: “Branchenvertreter zeigen sich zufrieden mit der Botschaft des Bundesrats. Die bisherige Regelung im Freizügigkeitsgesetz sei ein grosser Bremsklotz gewesen, der nun beseitigt sei, sagte etwa Jérôme Cosandey, Altersvorsorge-Experte bei der Denkfabrik Avenir Suisse. Mehrere Versicherer hätten bereits Produkte für «1e-Vorsorgepläne» vorbereitet und könnten damit nun breit auf den Markt kommen.
Mit der Änderung dürfte die Attraktivität von «1e-Plänen» deutlich steigen, dies erwarten auch Peter Zanella von der Beratungsgesellschaft Towers Watson und Isabelle Amschwand, die Chefin des Personal-Outsourcing-Dienstleisters Trianon. Die beiden Unternehmen bilden eine strategische Allianz. Viele Unternehmen hätten bisher mit der Einführung solcher Lösungen bei ihren Pensionskassen gewartet, bis sich die gesetzliche Lage kläre. Der jetzige Vorschlag sei eine liberale Lösung. Zudem helfe er auch hierzulande tätigen Grosskonzernen, die so Anlagelösungen für die Altersvorsorge ihrer international orientierten Mitarbeiter anbieten könnten. Nun würden «1e-Pläne» wohl auch für kleinere Schweizer Unternehmen und deren Pensionskassen zum Thema. (…)
Es sei davon auszugehen, dass mit der wachsenden Eigenverantwortung auch das Interesse der Versicherten an solchen «1e-Plänen» steige, dies erwarten Zanella und Amschwand. Angesichts des dafür nötigen Einkommens kämen aber nur schätzungsweise 8% bis 10% der Bevölkerung in der Schweiz überhaupt für solche Pläne infrage. Aus Sicht von Cosandey könnte es gerade für jüngere Versicherte mit längerem Anlagehorizont bei solchen «1e-Plänen» interessant sein, Strategien mit einem höheren Aktienanteil zu verfolgen. Viele Kassen sind stark im Bereich Obligationen investiert, hier ist in den nächsten Jahren kaum Rendite zu erwarten. Ein weiterer Vorteil aus Sicht von Cosandey ist, dass Versicherte bei solchen «1e-Plänen» davon befreit sind, Wertschwankungsreserven aufbauen zu müssen. Auch werden keine Sanierungsbeiträge fällig, weil die Versicherten die Risiken, aber auch die Chancen ihrer Strategiewahl tragen. Weil «1e-Pläne» strikt nur Lohnanteile oberhalb von 126’900 Fr. versichern, lasse sich auch die Problematik der Umverteilung vom Überobligatorium ins Obligatorium der beruflichen Vorsorge umgehen. Diese Argumente könnten viele Kader in Schweizer KMU ansprechen, dies erwartet Cosandey.”
Ständeräte fordern Negativzins-Befreiung für PKs
(SDA). Die Nationalbank soll auf Guthaben von Sozialversicherungen und Pensionskassen keine Negativzinsen erheben. Vertreter der vier grossen Parteien im Ständerat verlangen, dass die kleine Kammer dazu eine Erklärung abgibt. Damit wollen sie den politischen Druck auf die Nationalbank erhöhen.
Das Parlament könne der Nationalbank (SNB) keine Vorgaben machen, sagte Anita Fetz (SP/BS) auf Anfrage. Es könne aber auf mögliche Kollateralschäden durch Negativzinsen hinweisen, welche die Nationalbank nicht beabsichtigt habe.
Die Forderung ist nicht neu. Der Pensionskassenverband und Politiker haben sie in den letzten Wochen mehrfach erhoben. SNB-Präsident Thomas Jordan antwortete bisher abschlägig: Die Negativzinsen wirkten nur, wenn es keine Möglichkeiten zur Umgehung gebe, sagte er.
Das ist auch Fetz bewusst. Mit der Erklärung gehe es aber darum, der Nationalbank zu signalisieren, dass über die Parteigrenzen hinweg die Erwartung nach einer Ausnahme bestehe. Neben Fetz haben Peter Bieri (CVP/ZG), Felix Gutzwiller (FDP/ZH) und Alex Kuprecht (SVP/SZ) den Antrag für eine Erklärung des Ständerats unterzeichnet. Sie präsidieren ihre jeweiligen Fraktionen im Ständerat.
Mit der Erklärung fordern die vier Parlamentarier, dass die SNB auf Guthaben auf Girokonten von obligatorischer Kranken- und Unfallversicherung sowie der beruflichen Vorsorge keine Negativzinsen erhebt. Das Büro des Ständerats entscheidet nächste Woche, ob der Antrag in der laufenden Session ins Programm aufgenommen wird. Behandelt würde das Geschäft dann voraussichtlich in der dritten Sessionswoche.
Gemäss Geschäftsreglement kann der Ständerat auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik eine Erklärung abgeben. Er kann dazu auch eine Diskussion führen. Es handelt sich um ein schwaches Druckmittel, deshalb wird es selten angewendet.
Nach Ansicht der Antragsteller ist die Erklärung in diesem Fall aber das richtige Mittel. Eine dringliche Interpellation richte sich an den Bundesrat, und der könne auch nicht mehr tun, sagte Fetz. Und eine Motion sei ein Gesetzgebungsauftrag, die Nationalbank sei aber unabhängig in ihrer Entscheidung. Nach Ansicht der Fraktionschefs sei der gemeinsame Auftritt ein stärkerer Ausdruck.
Über die Wahl des richtigen Mittels gibt es unterschiedliche Auffassungen: Die CVP hat eine Fraktionsmotion beschlossen, mit der sie den Bundesrat auffordern will, zusammen mit der Nationalbank Lösungen für das Problem der Negativzinsen bei Sozialversicherungen vorzuschlagen.
Mitteilung SDA / NZZ / Vorstoss ASIP
Sicherung von Alimenten durch die Pensionskassen
Mit einer Änderung des ZGB will der Bundesrat die Sicherung des Kindsunterhalts verbessern. Der Ständerat hat dazu eine Idee entwickelt, welche bei SR Sommaruga auf grosse Begeisterung gestossen ist und auch die Mehrheit des grossen Kammer überzeugte: Die Pensionskassen sollen miteinbezogen werden, weil das ja anscheinend ihre vordringlichste Aufgabe ist und sie sonst keine Sorgen haben. Dagegen gewehrt hat sich nur die SVP und Yves Nidegger als Vertreter des Minderheitenantrags hat einige graphische Bilder (“Verameisierung” der Gesellschaft, DDR als Vision) für seine Kritik gefunden:
Cette loi va dans une direction à mon avis funeste, que le Conseil des Etats a encore aggravée, par une usine à gaz servant à mobiliser les caisses de pension, dont le but n’est pas celui-là, afin de traquer les sommes d’argent éventuellement saisissables en cas de négligence dans le paiement d’une pension alimentaire.
Pourquoi est-ce une étatisation inutile? Parce que celui qui néglige ses pensions alimentaires se voit, aujourd’hui déjà, confronté à un organe de recouvrement cantonal, à qui la créance a été cédée, lequel organe dépose une plainte pénale et agit par la voie des poursuites. Il se retrouve donc confronté à un procureur et à des saisies, et la possibilité d’éluder le paiement lorsque de liquidités existent est extrêmement limitée.
En regard de cela, mobiliser les caisses de pension en les obligeant à tenir des dossiers, à se faire indiquer qui est mauvais payeur en termes de contribution alimentaire, à mentionner l’existence-même de mise en gage de la caisse de pension au profit de l’achat d’un bien immobilier, bref tous ces domaines d’information, d’incombance et d’obligations des caisses, qui n’ont pas cette mission, tombent à plat. Ils n’expriment ici que cette intention d’étatisation générale et de prise en main par l’Etat de relations qui, au départ, recourent au droit privé, avec les moyens de l’Etat qui existent déjà lorsque quelqu’un néglige ses obligations de manière fautive, ce qui atteste que cela suffit.
Sommaruga hatte ihre Sympathien bei der Mehrheit, deren Ideen sie wortreich erläuterte:
Die Inkassobehörden erhalten mit der beantragten Ergänzung die Möglichkeit, den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen diejenigen Personen zu melden, die ihre Unterhaltspflicht seit mindestens vier Monaten vernachlässigen.
Danach soll die betreffende Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung verpflichtet werden, die Inkassobehörden über jede vorgesehene Auszahlung des Kapitals zu informieren, und mit dieser Meldung erhält die Inkassobehörde dann die Möglichkeit sicherzustellen, dass das auszubezahlende Kapital auch tatsächlich für das Begleichen der offenen Unterhaltsverpflichtungen verwendet wird. Mit andern Worten: Wenn eine Person ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt und die Inkassobehörde weiss, in welcher Vorsorgeeinrichtung diese Person ihr Guthaben hat, dann soll die Inkassobehörde diese Einrichtung informieren. Wird bei dieser Einrichtung eine Barauszahlung beantragt, muss die Einrichtung die Inkassostelle, die sie kontaktiert hat, umgehend darüber informieren – und die Inkassostelle erhält die Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen die notwendige Massnahme zur Sicherung der Unterhaltsansprüche einzuleiten.
Das Schöne an dieser Ergänzung ist, dass wir keine neuen Institutionen schaffen. Wir führen lediglich eine Informationspflicht ein, damit die Behörden die bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die Alimentenansprüche durchzusetzen. Es stimmt, es wird einen gewissen Mehraufwand für die Pensionskassen geben, aber wir denken: In einer Gesamtabwägung ist dieser Mehraufwand vertretbar, weil die Vorlage die öffentlichen Kassen entlastet.
Die Mehrheit erhielt 134, die Minderheit 54 Stimmen.
Ratsprotokoll / Botschaft, Dokumente
SGK-S: Stärkung der Wohlfahrtsfonds, Beratung der AV2020
Die Sozialkommission des Ständerates nahm den Erlassentwurf zur Pa.Iv. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (Pelli) in der Gesamtabstimmung einstimmig an. Sie folgte damit in der grossen Linie den Beschlüssen des Nationalrates, der mit verschiedenen Vereinfachungen in der Regulierung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessenleistungen deren Attraktivität verbessern will.
Im Gegensatz zum Nationalrat unterstützte die Kommission die Anträge des Bundesrates zur Aufnahme einer Transparenzbestimmung (7 zu 3 bei 3 Enthaltungen) sowie zur expliziten Aufnahme der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit (11 zu 0 bei 2 Enthaltungen). Letzteres soll garantieren, dass nicht Konflikte im Rahmen des FATCA-Abkommens entstehen könnten. Die Vorlage kommt in die kommende Frühjahrssession.
Die Kommission setzte ihre Anhörungen zur Reform der Altersvorsorge 2020 (14.088 s) fort. Eingeladen waren: das Initiativkomitee zur Volksinitiative AHVplus (14.087 s), die Oberaufsichtskommission BVG, die FINMA, die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten sowie die Herren Prof. Hato Schmeiser (Uni SG) und Dr. Jürg Keller (Pensionsversicherungsexperte). Am 26./27. März 2015 wird sie über Eintreten entscheiden und die Detailberatung beginnen.
Mitteilung SGK / Parl. Initiative Pelli
FZG-Revision: Selbstgewählte Anlagestrategie auf eigenes Risiko
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen. Neu sollen Versicherte in der zweiten Säule, welche für den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals die Anlagestrategie selber wählen können (sogenannte 1e-Pläne), in jedem Fall nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens erhalten. Dies gilt auch für den Fall, wenn zum Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung ein Anlageverlust resultiert.
Die Änderung betrifft ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von über 126‘900 Franken, die den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals bei Vorsorgeeinrichtungen versichern, die lediglich im überobligatorischen Teil tätig sind. Nur solche Einrichtungen dürfen ihren Versicherten eine frei wählbare Anlagestrategie anbieten.
Bei einem Austritt muss eine solche Vorsorgeeinrichtung in Zukunft nur noch den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts mitgeben und nicht wie bisher einen gesetzlich garantierten Mindestbetrag. Führt eine Anlagestrategie zu Verlusten, müssen diese durch den Versicherten getragen werden, statt wie bisher durch die Vorsorgeeinrichtung und die verbleibenden Versicherten. Um trotzdem einen gewissen Schutz für die Versicherten zu wahren, müssen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Zudem müssen sie die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.
Mit der neuen Bestimmung im Freizügigkeitsgesetz wird eine Motion von Nationalrat Jürg Stahl aus dem Jahr 2008 erfüllt. Damit wird eine Flexibilisierung bei den Vorsorgelösungen im höheren Lohnbereich ermöglicht.
Mitteilung BSV / Botschaft und Gesetz
Minder: Nach der Verordnung das Gesetz
Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Initiative gegen die Abzockerei (Minder-Initiative) in die Vernehmlassung gegeben. Diese dauert bis 15. März nächsten Jahres. Damit soll der in der Verfassung geforderte sofortige Erlass der Verordnung (VegüV) jetzt nachträglich auch die gesetzliche Grundlage erhalten. Bei der geplanten Revision des Aktienrechts haben Bundesrat und Verwaltung mit der grossen Kelle angerührt und einen über 70seitigen Vorentwurf ausgebrütet.
Von der Revision betroffen sind auch die Vorsorgeeinrichtungen, nachdem schon für die VegüV der Bundesrat eine sehr extensive Auslegung des Initiativtextes vorgenommen hat. Im Gesetzesentwurf ist zu den Kassen folgendes vorgesehen:
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 21
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für
die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
21. die Vermögensverwaltung (Art. 71 BVG) und die Ausübung der
Aktionärsrechte (Art. 71a und 71b BVG);
Art. 53g Abs. 1
1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen
nach den Artikeln 80 ff. des Zivilgesetzbuches30 gegründet werden.
Art. 65a Abs. 3
3 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den
Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten,
die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die
Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionär (Art. 71a BVG) abgeben
zu können.
Art. 71a Stimmpflicht als Aktionär
1 Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620 ff.
des Obligationenrechts31 (OR), deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das
Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben.
Sie müssen es überdies bei von ihnen nicht selber gehaltenen Aktien dann ausüben, wenn ihnen vertraglich die Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung eingeräumt ist
oder sie die Aktionärin kontrollieren.
2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Das Interesse der
Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen
der Vorsorgeeinrichtung dient.
3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die
Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des
Stimmrechts konkretisieren.
Art. 71b Berichterstattung und Offenlegung betreffend Stimmpflicht
1 Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich in einem
zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber
ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.
2 Folgen die Vorsorgeeinrichtungen den Anträgen des Verwaltungsrats nicht oder
enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht
detailliert offenlegen.
Im erläuternden Bericht wird ausgeführt:
Bestimmungen zu den Vorsorgeeinrichtungen
Der Vorentwurf überführt die Artikel 22, 23 und 25 VegüV auf die formellgesetzliche
Stufe. Die Regeln der VegüV zu den Stimm- und Offenlegungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz124 unterstellt sind, werden
ins Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG)125 überführt (s. insbesondere Art. 71a f. und Art. 76
Abs. 1 Bst. h VE BVG).
Der in Artikel 95 Absatz 3 Ziffer 1 BV verwendete Begriff der «Pensionskassen»
entspricht dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der «Vorsorgeeinrichtungen».
Auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Stimm- und Offenlegungspflicht
auf den AHV-Fonds, den IV-Fonds, den EO-Fonds oder die Anlagestiftungen wird
verzichtet, da diese unmittelbar keine Versicherten haben. Da die Stimmpflicht
gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV im Interesse der Versicherten ausgeübt
werden muss, ist nur dort eine Stimmpflicht vorgesehen, wo sich die Interessen der
Versicherten direkt bestimmen lassen. Bei den Anlagestiftungen stehen zudem die
daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen meistens in keinem Verhältnis zueinander,
sondern sind eine heterogene Gruppe, die durch den Anlagezweck faktisch verbunden
sind.
Botschaft / Erläuterungen / Begleitschreiben
Motion: Bilanz des Generationenvertrags
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt regelmässig einen Bericht zu verfassen und dem Parlament zu unterbreiten, welcher die effektive und erwartete Verteilung der Lasten zwischen den Generationen aufzeigt. Dieser "Bericht zum Generationenvertrag" soll insbesondere aufzeigen, welche finanziellen Lasten den nächsten Generationen aufgebürdet werden (Ausmass und Bedeutung der wachsenden Staatsquote, langfristige Finanzierung der Sozialversicherungssysteme (explizite und implizite Schulden), Ausmass der gesetzeswidrigen Umverteilung zwischen Aktiven und Pensionierte im BVG, erwartete Belastung der sozialisierten Kosten im Gesundheitswesen, inkl. Alterspflege etc.).
Motion: Einheitssatz der Altersgutschriften
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament zwei Varianten einer BVG-Gesetzesrevision vorzulegen, welche
a. einen Einheitssatz für die Altersgutschriften anstelle der bisherigen Abstufung nach Alterskategorien vorsieht (Art. 16 BVG) und
b. einen Einheitssatz bis zum 54. Lebensjahr und einen reduzierten Satz für ältere Erwerbstätige ab 55 vorsieht.
Die Ziele dieser Gesetzesrevision sollen mittels ausreichend langer Übergangsfristen erreicht werden, um Renteneinbussen zu vermeiden.
Antwort des Bundesrates: Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erwerbstätigkeit der älteren Arbeitnehmenden gefördert werden muss. Er schlägt deshalb im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 neben der Neuregelung des Koordinationsabzugs und der Herabsetzung der Eintrittsschwelle eine neue Staffelung für die Alterskategorie 45-54 Jahre sowie für jene über 55 Jahre vor. Damit wird es keine Mehrkosten mehr geben für die berufliche Vorsorge der Personen ab dem Alter von 55 Jahren. Der Bundesrat wird dem Parlament seine Botschaft bis Ende Jahr vorlegen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
BVV2: Richtwert oder Begrenzung?
In einer Anfrage wollte SR Didier Berberat (SP, NE) vom Bundesrat wissen, wie bez. Art. 55 BVV2 (Anlagerichtlinien) der Begriff “Begrenzung” zu verstehen sei, wenn diese doch überschritten werden dürfe. Der BR antwortete:
Die Anlagebegrenzung von Artikel 55 der BVV2 ist in der Tat nicht absolut zu verstehen. Gemäss Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 kann die Immobilienlimite von Artikel 55 Buchstabe c überschritten werden, sofern dies im Anlagereglement vorgesehen ist und die Einhaltung von Artikel 50 Absätze 1 bis 3 BVV 2 (Sorgfalt, Sicherheit und angemessene Diversifikation) im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt wird. In den "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge" Nr. 109 des Bundesamtes für Sozialversicherungen wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einem höheren Immobilienanteil als 30 Prozent die Vorsorgeeinrichtung keineswegs gezwungen ist, Immobilien zu verkaufen. Das Erreichen bzw. Überschreiten der Limite ist jedoch als ein Signal zu werten, dass sich die Vorsorgeeinrichtung mit dem Thema auseinandersetzen muss und insbesondere mit der Frage, ob die Sicherheits- und Sorgfaltspflicht weiterhin eingehalten ist.
Im Übrigen war im Bericht über die Zukunft der zweiten Säule, der eine allgemeine Bestandsaufnahme der beruflichen Vorsorge beinhaltete, die Erhöhung der Anlagelimite für Immobilien in Betracht gezogen worden. In den Anhörungen sprachen sich die interessierten Parteien jedoch klar gegen diese Idee aus, da die Limiten ihrer Ansicht nach nur als Leitplanken dienen und somit nicht verbindlich sind.
Motion Grossen: Verbesserte BV für Arbeitnehmende mit mehreren Teilzeitstellen
Der NR folgte dem Bundesrat, der mit Verweis auf die AV2020 Verbesserungen ankündigte und lehnte die Motion ab.
ESTV Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge veröffentlicht. Das Kreisschreiben ist gemäss Einschätzung der Steuerinformationen.ch “sicher von eminenter Bedeutung für alle in der Beratungs- und Lebens- sowie Sozialversicherungsbranche tätigen Fachleute.”
Das neue Kreisschreiben ersetzt das bisher gültige Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 4. Mai 1995.
Im neuen KS 41 werden – wie bis anhin im KS 22 – steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] und der entsprechenden Ausführungsverordnung erläutert.
Es scheint folgender Passus auf einen eigentlichen Paradigmenwechsel hinzuweisen: “Dabei ist zu beachten, dass ein Bezug "in Tranchen" (Teilkapitalbezug) steuerlich unbeachtlich ist. Tritt ein entsprechender Vorsorgefall oder Barauszahlungsbestand (mit Barauszahlungsbegehren) ein, wird steuerlich stets über das ganze Vorsorgeguthaben abgerechnet. Ausnahmen, in welchen nur der ausgerichtete (Teil-)Betrag zur Besteuerung kommt, sind ausschliesslich im Rahmen des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung sowie bei Anwendbarkeit von Art. 25f FZG bei definitivem Verlassen der Schweiz möglich."
Wir werden Sie über die Reaktion der Fachverbände auf dem Laufenden halten.
Steuerinformationen KS 41 / Kreisschreiben 41 / KS 22
Eingliederung ins Erwerbsleben wird gestärkt
Der Bundesrat möchte die Eingliederung ins Erwerbsleben in der IV weiter fördern. Er hat die Verordnung über die Invalidenversicherung angepasst und auf den 1.1.2015 in Kraft gesetzt. Damit können die Integrationsmassnahmen flexibler eingesetzt werden. Ausserdem wird die Beratung von Arbeitgebern und Fachpersonen in Schule und Ausbildung explizit als Aufgabe der IV-Stellen verankert. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Qualität von medizinischen Gutachten und die Beratung von Personen, die einen Assistenzbeitrag beantragen.
Bundesrat für Stärkung der Wohlfahrtsfonds
Der Bundesrat spricht sich für den Vorschlag der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates aus, wie die parlamentarische Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» umgesetzt werden soll – bringt aber auch Ergänzungen an. Die Initiative setzt sich für die Erhaltung dieser von den Arbeitgebern finanzierten sozialen Einrichtungen ein. Ihr Vermögen beläuft sich auf rund 16 Mrd. Franken
Artikel 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) führt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auf, die für Personalfürsorgestiftungen gelten. Diese sind auch auf die Wohlfahrtsfonds anwendbar. Deren Besonderheiten werden so nur ungenügend berücksichtigt, was zu einer Überreglementierung und zu einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand für diese Fonds führt.
Das Parlament hat die Initiative Pelli «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» gutgeheissen, welche die Revision von Artikel 89a ZGB fordert. Die Zahl der Bestimmungen des BVG, die auch für patronale Wohlfahrtsfonds gelten, die nur Ermessensleistungen ausrichten, soll reduziert werden. Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat nun einen Entwurf für die Revision erarbeitet.
Der Bundesrat heisst den Entwurf der Kommission gut, da er die geltende Rechtsunsicherheit beseitigt und die Bemühungen der Arbeitgeber zum Erhalt der Wohlfahrtsfonds unterstützt. Der Bundesrat schlägt jedoch zusätzlich vor, den Grundsatz der Transparenz (Rechnungslegung und Verwaltungskosten) auch auf die Arbeitgeberfonds anzuwenden. Ferner müssen nach Ansicht des Bundesrats auch die Rahmenbedingungen für die Steuerbefreiung dieser Fonds präzisiert werden, um eine missbräuchliche Verwendung für andere als Vorsorgezwecke auszuschliessen.
Mitteilung BSV / Initiative Pelli / Stellungnahme des Bundesrates