In einem Postulat mit dem Titel “Darf die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge in die Organisationshoheit der Kantone eingreifen?” schreibt Daniel Fässler (CVP):
Die OAK BV stellt sich gegenüber den Aufsichtsbehörden der Ostschweizer, der Zentralschweizer und der Westschweizer Kantone auf den Standpunkt, Regierungsmitglieder und Angestellte der kantonalen Verwaltung dürften nicht in das oberste Organ der Aufsichtsbehörde gewählt werden. Ein Gutachten der Staatskanzlei des Kantons St. Gallen vom 28. September 2012 bezeichnet die bestehende Praxis als bundesrechtskonform. Die Organisation der Aufsicht falle in die alleinige Organisationshoheit der Kantone.
Da die OAK BV nicht von ihrem Standpunkt abrückt, ist eine Klärung im Interesse der 16 betroffenen Kantone nötig. Der Bundesrat wird in diesem Sinne ersucht, für die Auslegung von Artikel 64a BVG darzulegen, welche Aufgaben der Gesetzgeber der OAK BV übertragen hat.