Markus Bischoff, Präsident der Zürcher parlamentarischen Untersuchungskommission zur BVK, will über sein Mandat informiert haben – nach der Wahl. Der Entscheid-Datenbank des Zürcher Sozialversicherungsgerichts ist zu entnehmen, dass Bischoff als Anwalt mit der BVK im Streit liegt. Er vertritt eine Lehrerin, deren Ansprüche auf eine Invalidenrente aberkannt worden sind. Mit Urteil vom 28. Januar 2011 hat das Zürcher Gericht die Lehrerin und mit ihr Bischoff abblitzen lassen. Welchen Einfluss Bischoffs beruflicher Streit mit der BVK auf seine Rolle als PUK-Präsident hat, ist offen. Erledigt ist die Sache noch nicht. Bischoff hat den Fall vor Bundesgericht gezogen.
Rechtsfälle
TA: “Können die Richter in der BVK-Affäre ohne Groll urteilen?”
Einmalig: Alle Zürcher Richter sind von der Korruptionsaffäre um die kantonale Pensionskasse betroffen. In den Ausstand treten wollen sie deswegen nicht., schreibt der Tages-Anzeiger.
CP Valaisanne: Trois ans et demi en appel contre l’ex-président
BVK: Verfahren gegen Ex-Mitarbeiter der CS
Die Bestechungsaffäre um die Beamtenversicherung (BVK) weitet sich aus. Credit-Suisse-Pressesprecher Marc Dosch bestätigt Recherchen des «Tages-Anzeigers», wonach eine Untersuchung gegen ehemalige Mitarbeiter der CS laufe. Im Fokus steht ein Vertrag, der über Retrozessionen Geld an Daniel Gloor, den ehemaligen Anlagechef der BVK leitete. Kräftig mitkassiert haben laut der Untersuchung zwei involvierte damalige CS-Mitarbeiter sowie ihr früherer Chef Alfred Castelberg. Sie sind im Visier der Staatsanwaltschaft – Castelberg, Gloor und mindestens einer der Ex-CS-Händler waren in Untersuchungshaft.
BG-Entscheid zu Einkauf: Weitere Komplikationen
Anstatt dem Frühpensionierten eine Abgangsentschädigung direkt auszubezahlen, kann der Arbeitgeber wenn es das Reglement zulässt, den Teil der Abfindung mit Vorsorgecharakter vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für bestehende und zukünftige Vorsorgelücken in die Pensionskasse einzahlen.
Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 12. März 2010 (2C_658/ 2009) gibt es neuerdings eine Komplikation: Nach einem Steuerabzug wegen eines Pensionskasseneinkaufs ist während einer dreijährigen Sperrfrist aus steuerrechtlicher Sicht jegliche Kapitalauszahlung missbräuchlich.
Der Bundesgerichtsentscheid über die dreijährige Kapitalbezugssperre nach einem steuerbefreiten Pensionskasseneinkauf hat unter den Rechtsexperten eine heftige Diskussion ausgelöst. Beispielsweise wird den Steuerbehörden dringend geraten, die Sperre bei Pensionskasseneinkäufen durch Arbeitgeber zur Deckung der zukünftigen Vorsorgelücken von Frühpensionierten aufzuheben. Es wird sich weisen, ob dieser Rat befolgt wird. Auf jeden Fall gilt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die steuerlichen Konsequenzen der vereinbarten Abgangsentschädigungen bei den zuständigen Behörden sorgfältig abklären, schreibt Dieter Müller, Qualibroker, in der Basellandschaftlichen Zeitung.
Einkauf und Kapitalbezug: BG-Entscheid geht zu weit
Bei Sozialleistungen von Arbeitgebern (Pensionskasseneinkäufe bei vorzeitiger Pensionierung) bestehen seit neuerer Zeit steuerliche Stolperfallen. Dies liegt darin begründet, dass Einkäufe des Arbeitgebers in die Pensionskasse des Arbeitnehmers gleich behandelt werden wie Einkäufe, die der letztere selber tätigt. Hinzu kommt, dass seit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_68/2009 feststeht, dass jeglicher Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach einem Pensionskasseneinkauf dessen steuerliche Abzugsfähigkeit aufhebt. Konkret heisst das, dass der vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebrachte Pensionskasseneinkauf im Nachsteuerverfahren aufgerechnet und damit nachträglich zur (ordentlichen) Besteuerung gebracht wird.
Ein Beitrag der Autorinnen Franziska Bur Bürgin und Dr. Katharina Luethy im “Jusletter” zeigt auf, dass die aktuelle Praxis einiger Steuerbehörden, namentlich bei arbeitgeberseitigen Einkäufen im Hinblick auf vorzeitige Pensionierungen, zu weit geht. Die Autorinnen rufen insbesondere das Kreisschreiben EStV Nr. 1/2003 in Erinnerung und legen dar, dass mindestens bei vorzeitigen Pensionierungen Kapitalleistungen an den Arbeitnehmer durchaus der Vorsorge dienen können.
Website L+P / Beitrag / BG-Entscheid
BVK: Medienmitteilung und Untersuchungsberichte
Die Autoren der Administrativuntersuchung zur BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich anerkennen, dass die Organisation der Pensionskasse in den letzten Jahren stark verbessert worden ist. Sie haben aber mehrere Mängel eruiert und daraus Verbesserungsvorschläge abgeleitet. Dazu zählen stärkere Kontrollmechanismen und eine breitere personelle Abstützung. Um einem Korruptionsverdacht früher begegnen zu können, schlagen sie zudem eine kantonale Whistleblowing-Stelle vor, schreibt die Zürcher Finanzdirektion auf der Website des Kt. Zürich in der offiziellen Mitteilung zur BVK.
Auf der Website können die Untersuchungsberichte von Prof. G. Müller, BDO und Balmer-Etienne herunter geladen werden.
Mitteilung ZH / Kurzfassung Bericht BDO / Schlussbericht Müller / Bericht Balmer-Etienne
BVK: Ergebnisse der Administrativ-Untersuchung
Die Organisation der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich weist verschiedene Mängel auf und muss verbessert werden. Zu diesem Schluss kommt die von der kantonalen Finanzdirektion bei Prof. G.Müller in Auftrag gegebene Administrativuntersuchung. Ziel der Untersuchung war, die Organisation der BVK auf Schwachstellen zu durchleuchten und Vorschläge für Verbesserungen zu erhalten. Es sei also nicht darum gegangen, strafrechtlich relevante Tatbestände an den Tag zu bringen, sagte Finanzdirektorin Ursula Gut vor den Medien. Die Revisionsfirmen BDO und Balmer-Etienne sollten einige verdächtige Mandatsverhältnisse untersuchen.
Thomas Schönbächler, der neue BVK-Chef, der seit 2009 im Amt ist, hat laut Gut einige unbefriedigende externe Mandate aufgelöst, andere neu ausgehandelt. Dabei konnten offenbar ohne Probleme Honorarkürzungen von 30 bis 35 Prozent durchgesetzt werden. Der BVK-Chef tat dies gegen Widerstand aus dem Asset Management der BVK: Einige Tage vor seiner Verhaftung hat D.G. seinen Chef wissentlich hintergangen und eine dieser Firmen mit Informationen gefüttert. «Allein deswegen wäre eine Entlassung gerechtfertigt gewesen», sagt Gut.
Die Complementa AG hatte bei der BVK ein Dreifachmandat inne. Die Firma war Investment Controllerin der Pensionskasse und sie hat auch bei der Strategiefindung und bei der Vergabe von Mandaten mitgeholfen und berät gleichzeitig auch noch die Finanzdirektorin in Sachen BVK. Diese Rollenkumulation hält Müller für problematisch.
Ebenso problematisch sei, dass die Geschäftsbeziehung mit der Complementa AG seit 1991 besteht. Eine derart lange Auftragsdauer könne zu «unerwünschter Routine, Verlust an Kritikfähigkeit und personellen Verflechtungen» führen, kritisiert Müller. Aus diesen beiden Gründen soll der Vertrag mit Complementa aufgelöst werden. “Um diese Risiken zu minimieren, sollte nach meinem Dafürhalten geprüft werden, ob die Aufgabe des Investment Controlling nicht einer anderen Firma übertragen werden sollte.” “Die Complementa AG übt ihr Mandat seit dem Jahre 1991 ununterbrochen aus. Ihre Arbeit wurde bisher nie beanstandet.”
In der Anlageberater-Szene kursierten seit längerem Gerüchte über das Gebaren des ehemaligen BVK-Anlagechefs. Konkrete Hinweise gingen beim Kanton aber nie ein. Für solche Situationen wäre es laut Müller eine Stelle wünschenswert, wo sich Insider anonym melden können. Die kantonale Ombudsstelle, die heute solche Meldungen entgegennehmen sollte, ist dafür ungeeignet, weil keine Anonymität gewährleistet ist. Der Gutachter fordert, dass ein kantonsweites anonymes Meldesystem geprüft wird – eine Whistleblowing-Stelle.
Laut den Autoren der dreiteiligen Untersuchung hat sich die Organisationskultur der BVK in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert. Die Experten schlagen jedoch vor, die Kontrollmechanismen zu verstärken. Auch brauche es in gewissen Managementbereichen mehr Personal. Die Berichte seien aber noch sehr neu. Die Empfehlungen werde sie nun «Punkt für Punkt» mit BVK-Chef Schönbächler durchgehen. Erst dann werde sie entscheiden, welche weiteren Punkte man realisieren könne, meinte Gut.
BG: Keine Entschädigung für die Vermögensanlage
Die St. Galler Regierung war im Juni mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im April 2010 zugunsten der Personalverbände entschieden hatte. Beim Streit geht es darum, ob der Kanton Gewinne in Millionenhöhe aus den seinerzeitigen Vermögensanlagen der Versicherungskasse des Staatspersonals sowie der kantonalen Lehrerversicherungskasse in den Staatshaushalt abzweigen durfte, dies unter dem Titel «Entschädigung für die Vermögensanlagen ».
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage verneint, schreibt der Sarganserländer. “Es stellte zwar klar, dass der Kanton für die Vermögensanlagen entschädigt werden soll. Auch ein Erfolgshonorar sei zulässig, doch nicht in dem Umfang, wie es der Kanton berechnet hatte. Dies habe den Charakter einer Gewinnbeteiligung und übersteige die blosse Deckung der Verwaltungskosten. Allein in den Jahren 1999 und 2000, als die Aktiengewinne sprudelten, hatte der Kanton rund 14 Mio. Franken zulasten der beiden staatlichen Pensionskassen abgeschöpft und für den allgemeinen Staatshaushalt vereinnahmt. Später kamen weitere, jedoch niedrigere Gewinne hinzu.”
Artikel Sarganserländer / Entscheid BG
Stellungnahme von Helbling und Leutwyler zu Gemini
Die NZZ, welche in den Besitz der Expertise Degen über die Situation bei der Sammelstiftung Gemini gelangt ist, hat begleitend zu ihrem Artikel dazu auch eine Stellungnahme der beiden Beschuldigten Carl Helbling und Oskar Leutwyler publiziert. Die beiden halten fest:
STELLUNGNAHME VON CARL HELBLING UND OSKAR LEUTWYLER
1. Streitpunkt zwischen der Gemini-Sammelstiftung und Prof. Carl Helbling und Dr. Oskar Leutwyler war die Frage, auf welcher rechtlichen Basis Zahlungen der Swiss Life / Rentenanstalt an die Gemini Personalvorsorge AG im Zeitraum 2001 bis 2006 in der Höhe von 6,03 Mio. Fr. erfolgt sind.
2. Diese Zahlungen wurden von der Gemini Personalvorsorge AG als Ertrag verbucht und versteuert. Entnahmen fanden keine statt. Die Gemini Personalvorsorge AG zahlte weder Dividenden noch VR-Honorare. In der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe einer persönlichen Bereicherung oder gar der Korruption sind grund- und haltlos.
3. Dem BSV, Aufsichtsbehörde für die Gemini-Sammelstiftung und die Gemini-Struktur, waren diese Zahlungen bekannt. Die Gemini-Struktur mit der Gemini-Sammelstiftung, der Gem-Stiftung und der Gemini Personalvorsorge AG wurde 1998 unter aktiver Beteiligung des BSV geschaffen.
4. Im Frühjahr 2007 gelangten die Swisscanto Holding AG und die Swisscanto Vorsorge AG (Letztere damals mit der Administration der Gemini-Sammelstiftung betraut) mit schweren Vorwürfen gegen Carl Helbling, damals noch Präsident des Stiftungsrates der Gemini-Sammelstiftung, und Oskar Leutwyler, damals Ersatzmitglied des Stiftungsrates und Geschäftsleiter der Swisscanto Vorsorge AG, an die Öffentlichkeit.
5. Das BSV betraute in der Folge Dr. Christoph Degen mit der Abklärung der Vorwürfe. Entgegen den ursprünglichen Erwartungen führte das BSV kein Untersuchungsverfahren durch. Carl Helbling und Oskar Leutwyler hatten somit weder Parteirechte noch Rekursmöglichkeiten. Das BSV nahm den Bericht Degen lediglich im Rahmen der immerwährenden Aufsicht über die Gemini-Sammelstiftung entgegen. Der Bericht Degen hat folglich keinen amtlichen Charakter, sondern ist ein Bericht, der für die Gemini-Sammelstiftung erstellt wurde und dieser zuzurechnen ist. Die von Christoph Degen in seinem Bericht vertretenen Auffassungen werden von Carl Helbling und Oskar Leutwyler ausdrücklich nicht geteilt.
6. Carl Helbling und Oskar Leutwyler hatten lediglich die Möglichkeit, zu einem Entwurf des Berichts Degen Stellung zu nehmen. Befragt wurden sie von Christoph Degen nie. Auch wurde ihnen die Akteneinsicht verweigert. Nach Vorliegen der Endfassung des Berichts zeigte sich, dass die zentralen Dokumente, auf die sich Christoph Degen abstützte, Carl Helbling und Oskar Leutwyler zur Stellungnahme vorenthalten wurden. Diese Dokumente sind Letzteren bis heute nicht bekannt.
7. Die Gemini-Sammelstiftung, Carl Helbling, Oskar Leutwyler und die Gemini Personalvorsorge AG schlossen – ohne gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Standpunkte (einschliesslich der im Bericht Degen vertretenen Auffassungen) – am 17. Mai 2010 eine Vergleichsvereinbarung ab. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurden die bei der Gemini Personalvorsorge AG verfügbaren Mittel zum grössten Teil auf die Gemini-Sammelstiftung übertragen. Diese entsprechen einem weit überwiegenden Teil der Vergleichssumme von 6,4 Mio. Fr.
8. Carl Helbling und Oskar Leutwyler sind nach wie vor und unverändert der Auffassung, dass die Vereinnahmung der Zahlungen der Swiss Life / Rentenanstalt durch die Gemini Personalvorsorge AG in allen Teilen korrekt war. Sie sind ebenfalls unverändert der Auffassung, dass die Gemini-Struktur rechtlich einwandfrei war.
Gemini: Bericht Degen jetzt auch bei der NZZ
Nachdem eine Kopie der Expertise des Basler Anwalts Christoph Degen über die Vorfälle bei der Gemini-Sammelstiftung bereits vor einiger Zeit ihren Weg zur Tages-Anzeiger- SonntagsZeitungs-Redaktion gefunden hat, ist jetzt gemäss einem Artikel von Werner Enz in der NZZ auch diese Zeitung in den Besitz des Berichts gelangt. In Auftrag gegeben wurde er vom BSV, dafür bezahlt hat jedoch die Gemini. Da nicht völlig klar ist, was die angeblichen Verfehlungen von Carl Helbling und Oskar Leutwyler wirklich sind und ob und wie sie gegen das Gesetz verstossen haben sollen, wäre die Veröffentlichung der Expertise natürlich von allgemeinem Interesse. Das BSV wie auch die direkt Beteiligten haben dies jedoch abgelehnt. Nachdem sie nun aber zunehmende Verbreitung findet (auf WikiLeaks ist sie allerdings noch nicht zu finden), wäre die Veröffentlichung jetzt mehr als opportun. Am Freitag will die NZZ die wichtigsten Erkenntnisse des Berichts offenlegen. Die im Bericht “angegriffenen Personen” kommen gemäss Enz dabei ausgiebig zu Wort.
Freiburger Stadtammann freigesprochen
Das Bezirksgericht Saane hat den Freiburger Stadtamman Pierre-Alain Clément und zwei ehemalige Chefbeamte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.
Beim Prozess ging es um falsche Angaben, die 2000 bis 2003 in der städtischen Rechnung auftauchten. Der SP-Politiker Clément war in dieser Zeit Finanzdirektor. Er wurde zusammen mit zwei seiner damaligen Chefbeamten dafür verantwortlich gemacht, dass der Garantiebeitrag für die Pensionskasse viel zu tief angegeben wurde – 15 Millionen Franken statt 91 Millionen Franken.
Die Pensionskasse des Stadtfreiburger Personals wies Ende 2003 mit 31,4 Prozent den tiefsten Deckungsgrad aller Kassen in der Schweiz auf. Der Missstand wurde 2006 mit einer Einlage von 30 Millionen Franken behoben.
Das Gericht befand nun, dass die in den Jahren 2000 bis 2003 angegebenen Garantiebeträge sehr wohl ausreichend gewesen seien. Sie seien sogar höher gewesen als die vom Generalrat vorgesehenen 6 Millionen Franken.
Clément hatte vor Gericht erklärt, er habe bei der Festlegung der städtischen Garantie seinen Mitarbeitern vertraut. Die beiden Kader beriefen sich ihrerseits auf Angaben des früheren Pensionskassenverwalters.
Daniel Gloor aus U-Haft entlassen
Der Hauptverdächtige in der BVK-Korruptionsaffäre, Daniel Gloor, ist am 26.11.2010 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Ende Mai dieses Jahres (2010) war der damalige Anlagechef der Personalvorsorge des Kantons Zürich wegen Korruptionsverdachts verhaftet worden.
Laut der jüngsten Mitteilung der Oberstaatsanwaltschaft «besteht der dringende Verdacht, dass sich der weitgehend geständige Hauptangeschuldigte zwischen 1997 und 2010 von verschiedenen Personen wiederholt bestechen liess». Erstmals beziffert sie die Bestechungssumme mit «mindestens 1,5 Millionen Franken». Sie begründet die Haftentlassung damit, dass keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehe. Über das weitere Verfahren will die Oberstaatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Strafuntersuchung informieren, schreibt der Tages-Anzeiger.
PK Pro scheitert mit Klage gegen NZZaS
Die Pensionskasse Pro in Schwyz ist vor dem Bezirksgericht Schwyz mit einer Klage weitgehend gescheitert. Die Pro hatte die Zeitung «NZZ am Sonntag» wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt. In einer Serie von acht Artikeln hatte sich die Zeitung zwischen 2006 und 2009 kritisch mit der an der Bahnhofstrasse 4 in Schwyz domizilierten Pensionskasse auseinandergesetzt. Im Prozess vom August 2009 klagte die Kasse, insgesamt 37 Aussagen in dieser Artikelserie seien widerrechtlich, heisst es in einem Artikel der Schwyzer Zeitung.
BGer: Teilungsregel kennt kaum Ausnahmen
Auch ein Ehegatte mit einem hohen eigenen Vermögen erhält bei der Scheidung die Hälfte des Pensionskassenguthabens seines Ex-Partners. Das Bundesgericht hält daran fest, dass von dieser Teilungsregel nur in seltenen Fällen eine Ausnahme gemacht werden darf, heisst es in einer SDA-Meldung der NZZ.
Der Fall betrifft ein kinderloses Paar aus dem Kanton Schaffhausen, das 1988 geheiratet hatte. Die Frau besorgte den Haushalt, der Mann ist Kadermitarbeiter bei einer Privatbank. Bei der Trennung von seiner Frau im Jahr 2005 verdiente er 14’000 Franken pro Monat. Die Frau ihrerseits erzielt monatlich einen Ertrag von rund 10’000 Franken aus geerbten Liegenschaften, die einen Steuerwert von 3,1 Millionen Franken aufweisen. Gemeinsame Ersparnisse hat das Paar nicht. 2007 wurde die Ehe geschieden. Aufgrund ihres eigenen Einkommens wurde der Frau kein Unterhalt zugesprochen.
Allerdings entschied das Schaffhauser Obergericht, dass ihr trotz ihres Vermögens die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Ex-Gatten zusteht, das insgesamt über eine halbe Million Franken beträgt. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen.