stocksDer Kanton Basel-Stadt versteuert  Kapitalleistungen aus Vorsorge zwar separat, aber je nach begünstigter Person zu einem anderen Steuertarif. So können zum privilegierten Steuertarif Kapitalleistungen aus Vorsorge lediglich dann versteuert werden, wenn diese dem Vorsorgenehmer, dem überlebenden Ehegatten, den direkten Nachkommen oder Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Hauptsache aufkam,
ausgerichtet werden. Ansonsten sind die Kapitalleistungen aus Vorsorge separat zum ordentlichen Einkommenssteuertarif zu versteuern. Von dieser nicht privilegierten steuerlichen Behandlung waren die Eltern eines Verstorbenen betroffen, an die eine Kapitalleistung aus Vorsorge in Höhe von rund 1,2 Millionen Franken ausbezahlt wurde. So besteuerte die Steuerverwaltung BS die deklarierte Kapitalleistung separat vom übrigen Einkommen nach dem ordentlichen Einkommenssteuertarif und erhob darauf eine Steuer von annähernd 330000 Franken. Eine Besteuerung zum privilegierten Tarif hätte indessen lediglich eine Steuerschuld von rund 95000 Franken ergeben. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Betroffenen Einsprache und gelangten ans Verwaltungsgericht des Kantons BS, das die Einsprache jedoch abwies.

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