Anstatt dem Frühpensionierten eine Abgangsentschädigung direkt auszubezahlen, kann der Arbeitgeber wenn es das Reglement zulässt, den Teil der Abfindung mit Vorsorgecharakter vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für bestehende und zukünftige Vorsorgelücken in die Pensionskasse einzahlen.

Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 12. März 2010 (2C_658/ 2009) gibt es neuerdings eine Komplikation: Nach einem Steuerabzug wegen eines Pensionskasseneinkaufs ist während einer dreijährigen Sperrfrist aus steuerrechtlicher Sicht jegliche Kapitalauszahlung missbräuchlich.

Der Bundesgerichtsentscheid über die dreijährige Kapitalbezugssperre nach einem steuerbefreiten Pensionskasseneinkauf hat unter den Rechtsexperten eine heftige Diskussion ausgelöst. Beispielsweise wird den Steuerbehörden dringend geraten, die Sperre bei Pensionskasseneinkäufen durch Arbeitgeber zur Deckung der zukünftigen Vorsorgelücken von Frühpensionierten aufzuheben. Es wird sich weisen, ob dieser Rat befolgt wird. Auf jeden Fall gilt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die steuerlichen Konsequenzen der vereinbarten Abgangsentschädigungen bei den zuständigen Behörden sorgfältig abklären, schreibt Dieter Müller, Qualibroker, in der Basellandschaftlichen Zeitung.

Artikel Müller / BG-Entscheid