bgerWer bei der Scheidung eine zeitlich befristete Rente zugesprochen erhielt, hat beim Tod des früheren Gatten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der beruflichen Vorsorge. Das Bundesgericht widerspricht einem Teil der Lehre, die bisher davon ausging, dass der Rentenanspruch nur besteht, wenn im Scheidungsurteil unbefristete Alimente zugesprochen wurden, schreibt die NZZ. Gemäss der massgeblichen Verordnung zum Gesetz über die berufliche Vorsorge ist eine geschiedene Person nach dem Tod des früheren Ehegatten einer Witwe oder einem Witwer gleich- gestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und «dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde» (Art. 20 BVV2).

Ob sich das Wort «lebenslänglich» nur auf die Kapitalabfindung oder auch auf die Rente bezieht, hatte das Bundesgericht bisher noch nicht entschieden. Laut einstimmig ergangenem Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern verlangen indes weder Wortlaut noch Zweck der Verordnungsbestimmung, dass es sich um eine lebenslängliche Rente handeln muss. Die Regelung wolle den Versorgerschaden ausgleichen, der dem überlebenden Geschiedenen durch den Wegfall der Alimente entstehe. Dem höchsten Gericht leuchtet «nicht ein, weshalb ein Versorgerschaden nur bei einer lebenslänglichen Unterhaltsrente (und bei einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente) entstehen sollte». Daher vermag auch eine befristet zugesprochene Scheidungsrente einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der beruflichen Vorsorge zu begründen. (Urteil 96_35/2011 vom 6. 9. 11).