Die Wirtschaftskommission des Nationalrats will eine Reihe von zusätzlichen Bedingungen bei den geplanten Ueberbrückungsleistungen einführen:
Zu einzelnen Artikeln stellt die WAK-N der SGK-N folgende Anträge: eine Erhöhung der vorgesehenen Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre (Art. 2 Abs. 1 ÜLG, mit 15 zu 8 Stimmen), die Berücksichtigung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften bei der Berechnung der AHV-Versicherungsjahre bzw. des massgebenden Erwerbseinkommens (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ÜLG, mit 10 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen), ein Verbot des Exports von Überbrückungsleistungen ins Ausland (streichen von Art. 6 ÜLG, mit 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen) sowie den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Überbrückungsleistung (Art. 24 Bst. k DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. n StHG, mit 11 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen).
Überdies empfiehlt sie der SGK-N die Prüfung von Lohnzuschüssen für die Wiedereingliederung von älteren Langzeitarbeitslosen sowie eine vertiefte Abklärung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Überbrückungsleistung.

Mitteilung WAK
Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2019 die Botschaft und den Entwurf für ein neues Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose verabschiedet. Damit will er eine Lücke in der sozialen Sicherheit schliessen. Personen, die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, sollen bis zur ordentlichen Pensionierung eine Überbrückungsleistung (ÜL) erhalten, wenn sie in erheblichem Umfang erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen.