In einer Motion verlangt die Sozialkommission des Nationalrats:

Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Rechtsbestimmungen so anzupassen, dass die Guthaben der beruflichen Vorsorge wieder vollständig für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes genutzt werden können.

In der Begründung heisst es u.a.:

2012 änderte die FINMA die Vorschriften für Vorbezüge aus der zweiten Säule und erschwerte so den Liegenschaftserwerb. Seither gilt, dass die Hälfte der Eigenmittel vom künftigen Eigentümer bzw. der künftigen Eigentümerin eingebracht werden muss und die andere Hälfte aus der zweiten Säule entnommen werden kann.

Damit wurde der Kauf von Wohneigentum erschwert. Darüber hinaus wurde das Ziel dieser Massnahme, nämlich die Stabilisierung des Immobilienmarktes, nicht erreicht, da die Vorsorgeeinrichtungen in den letzten zehn Jahren ihre Investitionen in Schweizer Immobilien deutlich erhöht haben. Paradoxerweise werden diese Investitionen mit dem Kapital der Versicherten finanziert.

Unter diesen Umständen wäre eine Rückkehr zur Situation, die vor 2013 galt, angezeigt. Der geforderte Mindestbetrag an Eigenmitteln für den Wohneigentumserwerb muss wieder vollumfänglich mit Geldern aus der zweiten Säule gedeckt werden können. Es existieren Instrumente – Mindestbetrag an Eigenmitteln, Amortisierung mit Fristen, Anpassung der Berechnung der theoretischen Rückzahlungsfähigkeit -, um allfällige Bedenken bezüglich der Zahlungsfähigkeit der künftigen Eigentümerinnen und Eigentümer zu zerstreuen.

Der Bundesrat stellt sich gegen die Motion. In seiner Antwort schreibt er:

Der heute geforderte Mindestanteil eigener Mitteln ausserhalb der 2. Säule stellt als Puffer sicher, dass eine gewisse Wertminderung der Immobilie aufgefangen werden kann. Stünden für diese Verlustabsorption ausschliesslich Guthaben aus der 2. Säule zur Verfügung, könnte der Versicherte gegebenenfalls seiner Rückzahlungspflicht gemäss BVG nicht nachkommen. Dieses Risiko gilt es mit dem Mindestanteil an Eigenmitteln ausserhalb der 2. Säule zu adressieren.

Im Rat argumentierte als Vertreter der SGK NR Nantermod (FDP):

Deux arguments plaidaient pour cette limitation. Le premier était d’éviter de vider son deuxième pilier, nécessaire à la retraite, et de bénéficier de prestations complémentaires lorsque l’on atteint l’âge fatidique des 64 ou 65 ans. La Commission de la sécurité sociale et de la santé publique s’est penchée sur cette question et arrive à la conclusion inverse.

D’abord, les chiffres: selon l’Office fédéral des assurances sociales, seulement 3 pour cent des personnes qui ont retiré leur deuxième pilier bénéficient de prestations complémentaires à la retraite, contre 17 pour cent des bénéficiaires de l’AI ou de l’AVS.

Par ailleurs, retirer son deuxième pilier est déjà limité. On ne peut retirer que le montant qui a été capitalisé à l’âge de 50 ans, et l’on sait que c’est après cet âge-là – en raison de l’augmentation des salaires et des taux de bonification -, que l’essentiel du deuxième pilier se constitue.

Der Rat nimmt die Motion mit 81 gegen 71 Stimmen an.

  Ratsprotokoll / Motion SGK / Bericht SDA