Othmar Simeon (Swisscanto Vorsorge) und Marco Curti (ZKB) befassen sich in einem Beitrag in der Sendung 10vor10 auf TV DRS mit der aktuellen Finanzierungssituation der Schweizer Pensionskassen, welche aufgrund des aktuellen Börsenverlaufs gegenwärtig deutlich bessere Deckungsgrade aufweisen als noch im März, was Sanierungsmassnahmen zunehmend überflüssig macht und auch eine bessere Verzinsung erlaubt. Curti rechnet mit einer Fortdauer der Hausse zumindest noch im laufenden Jahr.
2009
Times: The silence of the pension funds
One of the great mysteries of the past couple of years has been the extraordinary silence of pension funds. They are perhaps the biggest victims of the financial crisis, with billions wiped from the value of their investments. Few have more reason to complain about the reckless greed of bankers, yet there has been barely a peep from the sector. The National Association of Pension Funds (NAPF), the body with the authority, credibility and firepower to make its voice heard, has stayed schtum. Even today it refuses to criticise the banks who led the world over the precipice.
Kammer der PK-Experten: Stellungnahme zur Nullverzinsung, Kritik an Artikel Erich Peter
Die Kammer der Pensionskassen-Experten kommentiert in einer Stellungnahme die Frage der Nullverzinsung und wendet sich darin gegen Ausführungen in einem Fachartikel von Erich Peter, Chef der Zürcher Aufsichtsbehörde. In der Stellungnahme der Kammer heisst es: “In einem kürzlich veröffentlichten Fach-Artikel zum Thema „Unterdeckung und Sanierung“ wird eine Null- oder Minderverzinsung bei Überdeckung und somit auch bei eingeschränkter Risikofähigkeit als unzulässig bezeichnet. Argumentiert wird mit dem Schutz der wohlerworbenen Ansprüche auf das überobligatorische Altersguthaben. Die Anwendung des Anrechnungsprinzips führe zu einer Negativverzinsung des überobligatorischen Altersguthabens und damit zu einer Einschränkung der wohlerworbenen Ansprüche.
Diese Argumente sind aus Sicht der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten nicht haltbar. Der in der Praxis geprägte Begriff Anrechnungsprinzip ist unglücklich gewählt, denn er stipuliert eine falsche Interpretation. Es geht bei einer Null- oder Minderverzinsung nicht um Anrechnung, sondern eigentlich nur um die sogenannte BVG-Schattenrechnung, d.h. um eine Vergleichsrechnung zwischen dem reglementarischen Altersguthaben und dem BVG-Altersguthaben. Vorsorgeeinrichtungen führen nur ein reglementarisches
Altersguthaben für die Versicherten. Mittels der BVG-Schattenrechnung wird lediglich die Einhaltung des gesetzlichen Minimums kontrolliert.”
Und weiter wird betont: “Ausdrücklich halten wir fest, dass für Vorsorgeeinrichtungen, die mehr als die BVG-Mindestleistungen gewähren, in Art. 49 Abs. 2 BVG abschliessend geregelt ist, welche Vorschrift für die weitergehende Vorsorge gelten. Insbesondere bestehen keine Vorschriften bezüglich der Festsetzung der Höhe des Zinssatzes. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Vorsorgeeinrichtung in einer Über- oder Unterdeckung befindet. Die in den Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge beschriebenen Voraussetzungen zur Minder- oder Nullverzinsung beziehen sich auf unterdeckte Vorsorgeeinrichtungen. Daraus den Umkehrschluss abzuleiten, eine Null- oder Minderverzinsung sei bei einer Überdeckung nicht zulässig, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Weisungen des Bundesrats äussern sich zu dieser Frage nämlich nicht.”
Stellungnahme der Kammer / Artikel Peter / Rev. Weisung BR 2004
Nationale Internetplattform zu Beruf und Familie
Eine neue Internetplattform bietet erstmals einen Überblick über die kantonalen und kommunalen Politiken im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese Plattform auf www.berufundfamilie.admin.ch wurde am in Bern von den Direktoren des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), Jean-Daniel Gerber und Yves Rossier, vorgestellt.
FT: Pension funds turn to low-risk microfinance
Microfinance – where financial institutions back tiny start-ups and would-be entrepreneurs in the poorest parts of the world – is little more than a gleam in the eye of most of the world’s biggest banks. But it is the one area of subprime lending that still has a reputation for being relatively low risk in spite of the financial crisis and is attracting new investment. Some of the world’s biggest pension funds have increased their investments in microfinance this year and expect to raise it further in the next few years.
work: “nun ist aber genug”
Die Unia-Zeitung “work” empört sich über Vorschläge zur Flexibilisierung der Alters-Rente in der 2. Säule und weiss, wie diese erhöht werden kann: mit Vorschriften und einem fixierten Umwandlungssatz.
Finews: «Pensionskassen stehen im Stresstest»
Erich Peter: Die Aufsicht in Zeiten der Krise
In einem Interview zur Swisscanto-Studie äussert sich Erich Peter, Chef des Amtes für berufliche Vorsorge des Kts. Zürich, zu aktuellen Fragen der Aufsicht. Auf die Frage, ob Kassen auf die beschlossenen Sanierungsmassnahmen verzichten können, wenn ihr Deckunsgrad die 90 Prozent-Grenze wieder überschreitet, gab Peter zur Antwort: “Es gibt keine fixen Grenzen, bei welchen Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind. Es gibt auch nicht einen bestimmten Deckungsgrad, bei welchem einschneidende Massnahmen zu beschliessen sind. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Situation immer umfassend beurteilen. Die Versichertenstruktur ist hierbei zentral. Der Anteil der Rentner, das Verhältnis der Rentnerkapitalien zu den Kapitalien der Aktiven und das Verhältnis der Kapitalien zur Lohnsumme sind wichtige Punkte, die in die Beurteilung mit einzufliessen haben.
Auch die zwischenzeitliche Entwicklung der Anlagemärkte soll beobachtet und beurteilt werden. Nur darf dies nicht zu einer unkontrollierten Hektik führen. Obwohl die Deckungsgradberechnung per 31. Dezember eine reine Stichtagsbetrachtung ist, ist sie für die Vorsorgeeinrichtung und die Aufsichtsbehörde doch wesentlich, da sie die Richtung für die Sanierung anzeigt. Gerade die in den ersten beiden Quartalen beobachtete Volatilität zeigt, dass eine quartalsweise Betrachtung trügerisch sein kann. Im Übrigen würden es die Versicherten kaum verstehen, wenn ihnen im Januar ein Sanierungsbeitrag von beispielsweise 1% vom Lohn abgezogen würde, dies nach einer Erholung der Anlagemärkte im April nicht mehr passiert, und der Sanierungsbeitrag im Oktober, nach einem erneuten Absinken der Anlagen, auf 2% erhöht würde.
Auf Grund dieser Unsicherheiten beurteilt die Aufsichtsbehörde das Sanierungskonzept grundsätzlich nach den Gegebenheiten per Abschluss des Geschäftsjahres. Doch auch hier muss klar festgehalten werden, dass nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das oberste Organ mit einem erhöhten Führungsrhythmus nach pflichtgemässem Ermessen für die Sanierung der Vorsorgeeinrichtung zuständig ist. Die Aufsicht macht nur eine Rechtskontrolle. Kurzfristige Erholungen der Anlagemärkte können demzufolge kaum einen Einfluss auf die Prüfungstätigkeit der Aufsicht haben.”
Anlagestiftung Swiss Life: Portfolio mit Schweizer Immobilien
Die Anlagestiftung Swiss Life ergänzt ihre Anlagepalette für Pensionskassen mit einem Portfolio aus Schweizer Immobilien. Mit der neuen Anlagegruppe im Gesamtwert von rund 350 Mio. Franken erhalten Pensionskassen erstmals die Möglichkeit, an den Entwicklungschancen eines repräsentativen Teils des Swiss Life-Immobilienbestandes zu partizipieren.
Stephan Thaler, Geschäftsführer der Anlagestiftung Swiss Life: «Bei Schweizer Pensionskassen ist die Nachfrage nach indirekten Immobilienanlagen in den letzten Jahren stark angestiegen. Mit unserer neuen Anlagegruppe bieten wir ein breit diversifiziertes Portfolio mit stabiler Rendite und tiefer Volatilität.»
Die Zeichnungsfrist ist für den 2. bis 20. November 2009 vorgesehen. Die Zuteilung erfolgt voraussichtlich am 23. November und die Liberierung ist für den 1. Dezember 2009 geplant. An ihrer Herbsttournee stellt die Anlagestiftung Swiss Life unter anderem auch dieses Angebot vor. Anmeldung unter www.swisslife.ch/herbsttournee.
Moneycab / Mitteilung Swisslife
Revision FZG: Freizügigkeitsleistung auch für ältere Arbeitnehmer
Im Juni 2009 hat die Bundesversammlung einer Parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer Folge geleistet und eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) beschlossen: Versicherte, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, können nach dem neuen Art. 2 Abs. 1bis FZG die Freizügigkeitsleistung beanspruchen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder arbeitslos gemeldet sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durften die Vorsorgeeinrichtungen bisher in ihren Reglementen vorsehen, dass Versicherte die Altersrente in jedem Fall beziehen müssen, wenn ihr Arbeitsverhältnis in der Zeitspanne zwischen frühestmöglichem Vorbezugsalter und ordentlichem reglementarischen Rentenalter endet. Ein Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung stand den Versicherten selbst dann nicht zu, wenn sie weiterhin erwerbstätig waren. Die Gesetzesänderung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
Wohneigentum: Pensionskasse hilft aus der Patsche
Le Temps: Les techniques de gestion semi-institutionnelle
La gestion semi-institutionnelle dans le cadre de la prévoyance professionnelle individualisée. Après la présentation de l’origine et des avantages de la gestion semi-institutionnelle, ce cinquième volet traite de sa mise en œuvre dans le domaine de la prévoyance professionnelle.
Bruno Christen: «Für jede neue Vorschrift eine alte abschaffen»
Bruno Christen von Ernst & Young hat sich in einem Interview mit dem Beobachter über seine Erfahrungen mit den Aufsichtsbehörden unterhalten. Auszüge aus dem Gespräch:
Beobachter: Wann ärgern Sie sich über die Aufsichtsämter der zweiten Säule?
Bruno Christen: Die Ämter haben oft ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber den Arbeitgebervertretern in Vorsorgeeinrichtungen. Das ist nicht gerechtfertigt. Im Allgemeinen machen Aufsichtsbehörden aber keinen schlechten Job.
Beobachter: Sind die Kontrollen auch effizient und verhältnismässig?
Christen: Das Konzept der Kontrollpyramide – Führungsorgane der Vorsorgeeinrichtung, externe Revision und Pensionskassenexperte sowie Aufsichtsbehörden – ist an sich effizient. Es kommt aber vor, dass Aufsicht und Kassenverantwortliche nicht dieselbe Sprache sprechen und Kontrollen zum formalistischen Pingpong ausarten – auf Kosten der Versicherten.
Beobachter: Machen die Aufsichtsbehörden die zweite Säule sicherer?
Christen: Ja und nein. Weil es eine Aufsicht gibt, verhalten sich die Beteiligten anders als ohne diese Kontrolle. Die Aufsicht ist nachgelagert und kann Missstände nicht verhindern. Sie agiert sozusagen als Feuerwehr, wenn das Haus schon in Vollbrand steht.
Beobachter: Was wäre die Alternative?
Christen: Die Eigen- und Führungsverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen hat sich bewährt. Heute schüttet man jedoch dieselbe Kontrollsauce über alle. Das führt dazu, dass Vorsorgeeinrichtungen, die beispielsweise nur noch wenige Rentner versichern, gleich behandelt werden wie grosse Kassen mit allen Risiken und Verpflichtungen. Die Aufsicht sollte ihren Ermessensspielraum besser nützen.
Beobachter: Die Klage über zu viel Reglementierung ist weit verbreitet. Sind diese Vorwürfe gerechtfertigt?
Christen: Das Vorsorgesystem ist überreglementiert. Jede Vorschrift zur zweiten Säule ist auch ein Kostentreiber. Eigentlich sollte man für jede neue Vorschrift eine alte abschaffen. Mein Vorschlag: Nur Vorsorgeeinrichtungen, die feste Leistungsversprechen abgeben, müssen auch alle Vorschriften erfüllen.
Beobachter: BL-Aufsicht greift durch
Eine BL Mini-Pensionskasse passt ihre Reglemente nicht an – und wird unter Zwangsverwaltung gestellt. Zu Unrecht, finden die Stiftungsräte. Jetzt wird’s teuer für die Versicherten. Die «Vorsorgestiftung der Glatt und Vettiger AG» ist eine teilautonome Pensionskasse, die nicht alle Risiken selbst versichert. In der Vorsorgestiftung führen die beiden Betriebsinhaber eine Kaderversicherung. Das im Jahr 2007 ausgewiesene Stiftungsvermögen von rund sechs Millionen Franken steckt zu gut 80 Prozent in Liegenschaften und einem Darlehen bei der eigenen Firma.
Das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Baselland genehmigte die Jahresrechnung der Kleinstkasse bis 2003 jeweils anstandslos. Dann verschärfte der Gesetzgeber die Bestimmungen: Für ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber – wie das Darlehen der PK – gilt seit 2004 eine Obergrenze von fünf Prozent des Vermögens. Allerdings können Vorsorgeeinrichtungen davon abweichen, sofern die Sicherheit der Vorsorgegelder schlüssig dargelegt wird. In der Regel eine Formsache.
Das dachte sich auch Stiftungsratspräsident Vettiger, als die kantonale Aufsicht fehlende Reglemente, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaften und die unzureichende Sicherung des Darlehens monierte. Er fühlte sich auf der sicheren Seite – und kam der Aufforderung nicht nach. 2006 und 2007 verschärfte die Aufsicht den Druck, verfügte Bussen, setzte neue Fristen und drohte schliesslich, die Stiftungsräte abzusetzen. Mitte 2008 entzog er den beiden Stiftungsräten die Zeichnungsberechtigung und setzte eine Anwältin als Sachwalterin ein. Diese hatte den Auftrag, «gegebenenfalls die Liquidation der Vorsorgestiftung durchzuführen».
Dass die Aufsicht so schweres Geschütz auffährt, ist selten. Laut Fahrländer werden ein- bis zweimal pro Jahr solch scharfe Sanktionen ergriffen – meist wegen Interessenkonflikten oder Untätigkeit des Stiftungsrats. Sein Amtskollege Erich Peter von der Zürcher Aufsicht registrierte in den letzten fünf Jahren 19 Fälle, wo Stiftungsräte abgesetzt oder suspendiert wurden – auch hier vor allem wegen «Interessenkonflikten oder mangelnder Handlungsfähigkeit des Stiftungsrats». Daten für die ganze Schweiz gibt es nicht.