Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST) nimmt Stellung zur revidierten Verordnung über die Anlagestiftungen ASV. Einleitend hält sie fest: “Die KGAST begrüsst eine Anpassung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) aufgrund des dringenden Änderungsbedarfes”. Sie fasst ihre Meinung wie folgt zusammen:
· Die schon seit Erlass der ASV in Kritik stehenden Diversifikationsbestimmungen werden mit der geplanten Änderung der ASV zweckmässiger ausgestaltet.
· Eine sinnvolle Änderung betrifft auch gewisse Mischvermögen der Anlagestiftungen, wonach die Kategorienbegrenzungen unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden dürfen.
· Diese für die Anlagestiftungen wesentlichen Änderungen wurden von der KGAST schon seit geraumer Zeit gefordert. Die KGAST befürwortet diese Änderungen deshalb weitestgehend.
· Die KGAST ist jedoch der Meinung, dass nicht – wie vom Bundesrat in der Medienmitteilung vom 14. September 2018 kolportiert – die Angleichung an die Fondsregelung das Ziel der Änderung der ASV sein muss, sondern adäquate und sinnvolle Regelungen, um auch Anlagestiftungen zweckmässige, auf ihre Anleger zugeschnittene Anlagemöglichkeiten zu ermöglichen.
· Aufgrund der für Anlagestiftungen äusserst dringenden Änderungen, welche dem Bundesrat verschiedentlich kommuniziert wurden, erhofft sich die KGAST eine zügige Weiterbearbeitung der Vernehmlassungsantworten und eine In-Kraft-Setzung der geänderten ASV-Vorschriften bis spätestens Mitte 2019.

Das Thema der Entschädigung für Broker gewinnt zusehends an Virulenz. Jetzt hat der ASIP in einer Fachmitteilung bekannt gegeben, dass sich der Verband der damit zusammenhängenden Fragen annimmt und Forderungen stellt. In der Fachmitteilung heisst es u.a.:


