Weisung W-02/2025 der OAK soll die nicht einfach zu bewerkstelligende Übertragung von 1e-Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung regeln. Der ASIP nimmt dazu in der Fachmitteilung 137 Stellung und zeigt auf, wie die Pensionskassen die OAK-Weisung reglementarisch umsetzen können. In der Fachmitteilung wird u.a. ausgeführt:

In Ermangelung einer gesetzlichen Übertragungspflicht kommt der übertragenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung ein Ermessensspielraum zu.

Entweder kann sie eine Übertragung von Vorsorgeguthaben und kollektiven Mitteln gemäss den Weisungen der OAK BV vornehmen, wobei sie die in den Weisungen genannten Anforderungen sowohl an die Ermittlung als auch an die Übertragung zu erfüllen hat.

Oder sie kann auf die Übertragung verzichten. Bei diesem Übertragungsverzicht muss es sich aber um eine allgemein gültige Entscheidung mit entsprechender Grundlage handeln, da ansonsten die oben genannte Gleichbehandlung verletzt wird.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der ASIP denjenigen Mitgliedern, die potentiell von einer Übertragung von Vorsorgeguthaben und kollektiven Mitteln auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung betroffen sein werden, die Frage eines Übertragungsverzichts vor dem Eintritt des ersten Falls zu prüfen und den Entscheid für die zukünftige Anwendung festzuhalten.

Für die Umsetzung in der Praxis steht entweder ein Beschluss des obersten Organs oder eine (neue) reglementarische Bestimmung zur Verfügung.

  ASIP