Die OAK Berufliche Vorsorge hat die Mitteilung M-01/2024 publiziert. Sie ist die leicht überarbeitete Fassung der Mitteilung M-02/2023 die bei den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen und den Fachverbänden auf heftige Kritik gestossen ist. Es handelt sich um eine Auslegung von Art. 46 BVV2.  Zu der Mitteilung schreibt die OAK:

Die OAK BV hat sich mit den Kritiken befasst, die von den verschiedenen Akteuren im Bereich der Vorsorge an den letztjährigen Mitteilungen geäussert wurden und hat diese Mitteilungen überarbeitet.

In den neuen Mitteilungen wird die Verzinsungsobergrenze für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die weniger als 75 % der Zielschwankungsreserven geäufnet haben, neu definiert.

Die neue Obergrenze setzt sich zum einen aus dem Marktzins und zum andern aus einem Drittel der über dem Marktzins liegenden aktuellen Durchschnittsperformance der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zusammen.

Nach unten wird die Obergrenze mit dem BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 0,25 Prozentpunkte limitiert, nach oben mit 2,5 Prozentpunkten über dem Marktzins.

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