Die OAK BV hat sich mit den Kritiken befasst, die von den verschiedenen Akteuren im Bereich der Vorsorge an den letztjährigen Mitteilungen geäussert wurden und hat diese Mitteilungen überarbeitet.
In den neuen Mitteilungen wird die Verzinsungsobergrenze für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die weniger als 75 % der Zielschwankungsreserven geäufnet haben, neu definiert.
Die neue Obergrenze setzt sich zum einen aus dem Marktzins und zum andern aus einem Drittel der über dem Marktzins liegenden aktuellen Durchschnittsperformance der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zusammen.
Nach unten wird die Obergrenze mit dem BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 0,25 Prozentpunkte limitiert, nach oben mit 2,5 Prozentpunkten über dem Marktzins.
Die OAK BV wird den Wert der Obergrenze jeweils in der ersten Oktoberhälfte publizieren, rechtzeitig für die Saison der Verzinsungsentscheidungen der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Zeitgleich mit den Mitteilungen hat die OAK BV die Obergrenze erstmalig, per Oktober 2024, publiziert.
Die Vorsorgeeinrichtungen erzielten in den letzten zwölf Monaten eine durchschnittliche Performance, die per Oktober 2024 zu einer Obergrenze von 3,25 % führt.
Nico Fiore, Geschäftsführer von inter-pension, sieht in der neuen keine wesentliche Verbesserung. Er hält dazu in einer Stellungnahme fest:
Obschon eine Überarbeitung der Mitteilung des letzten Jahrs zu diesem Thema als positiv zu werten ist, setzt diese Anpassung erneut zu strikte Grenzen für die zukünftigen Verzinsungen der Altersguthaben unserer Mitglieder.
Wir üben Kritik an dieser neuen Obergrenze, da sie weder die individuelle Risikofähigkeit der einzelnen Pensionskassen noch die spezifische finanzielle Lage der betroffenen Einrichtungen berücksichtigt.
inter-pension sieht die gesetzte Limite als willkürlich und realitätsfern an, insbesondere weil die Flexibilität der betroffenen Kassen unnötig eingeschränkt wird.
Es ist wichtig zu betonen, dass es sich hier um eine Mitteilung der OAK handelt – und nicht um eine Weisung. Die Auswirkungen dieser Anpassungen auf die Zukunft der beruflichen Vorsorge bleiben abzuwarten.
Mitteilung M 1-24 OAK / Obergrenze per Oktober 2024 / M2-2023 / FR