Erich Peter, früherer Direktor der Zürcher BVG-Aufsicht, jetzt Partner bei Poledna, Boss, Kurer und CEO der PFCpeter, hat in der SZS einen Aufsatz über die Anwendbarkeit von Art. 46 BVV 2 auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen und ehemalige Konzerneinrichtungen publiziert. Es geht um die Gewährung von Leistungsverbesserungen bei Kassen mit eingeschränkter Risikofähigkeit. Ein Thema, das für einige Zeit die Gemüter sehr beschäftigte.
In seinem Fazit hält Peter fest: “Die Regelung von Art. 46 BVV 2 zu Leistungsverbesserungen bei eingeschränkter Risikofähigkeit wurde eingeführt, um Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die gemäss BSV ein besonders hohes Risiko aufweisen, wenn unverantwortlich hohe Leistungsverbesserungen zugesprochen werden, in ihrer Verzinsungspolitik zu zügeln. (…)
Art. 46 BVV 2 ist weder auf ehemalige Konzerneinrichtungen noch auch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen anwendbar; es sei denn, diese hätten ausnahmsweise ihren Kreis möglicher anzuschliessender Arbeitgeber vollständig geöffnet.
Die Entstehungsgeschichte von Art. 46 BVV 2 zeigt, dass der Bundesrat den BVG-Mindestzins gerade nicht als Grenze für Leistungsverbesserungen festlegen wollte. Eine Verzinsung über dem BVG-Mindestzins qualifiziert nicht per se als Leistungsverbesserung im Sinne von
Art. 46 BVV 2. Für die Beurteilung dieser Frage müssen die gesamten Umstände der Vorsorgeeinrichtung im konkreten Einzelfall betrachtet werden.”