Die NZZ berichtet über den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Anpassung laufender Renten gemäss Modell der Pensionskasse von PricewaterhouseCoopers (PwC). Hansueli Schöchli schreibt:

Die Pensionskasse der Beratungsfirma PricewaterhouseCoopers (PwC) wagte sich 2014 an ein Tabuthema. Die laufenden Renten sollten je nach Finanzlage der Kasse nicht nur erhöht, sondern auch gesenkt werden können. Das Modell sah alle drei Jahre eine Neuberechnung vor. 89% der ursprünglichen Gesamtzahlung galten quasi als fixe Grundrente, der Rest war der Bonusteil. Der einzelne Anpassungsschritt beim Bonusteil konnte in beide Richtungen maximal 2% der ursprünglichen Gesamtzahlung (hier als 100% definiert) ausmachen. Für 2014 bis 2016 war eine Gesamtzahlung von 100% vorgesehen, für 2017 bis 2019 eine solche von knapp 102%. Das Modell sollte mehr Generationengerechtigkeit und finanzielle Nachhaltigkeit ermöglichen. Doch die Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht haben das Modell nicht akzeptiert, da das Gesetz für Pensionskassen ohne Finanzloch keine Kürzung von laufenden Renten zulasse.

Das Bundesgericht hat nun die Sichtweise der Vorinstanzen gestützt. Die entscheidende Hürde für das Modell der Kasse ist Artikel 65d im Gesetz zur beruflichen Vorsorge. Laut diesem Artikel können Vorsorgeeinrichtungen «während der Dauer einer Unterdeckung» auch laufende Renten kürzen – in dem Umfang, in dem diese Renten in den zehn Vorjahren durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Massnahmen erhöht worden sind. «Unterdeckung» heisst, dass die versprochenen Leistungen nicht voll durch Kapital gedeckt sind. Die PwC-Pensionskasse hatte aber bei Einführung des Modells kein solches Finanzloch und hat es auch jetzt nicht. Laut Bundesgericht ist der Wortlaut des besagten Gesetzesartikels klar. Der Wille des Gesetzgebers sei auch aus der Entstehungsgeschichte klar. Wenn selbst Pensionskassen in finanzieller Schieflage nur in beschränktem Ausmass die laufenden Renten kürzen dürften – und damit nie unter das Niveau des Anspruchs zum Zeitpunkt des Rentenbeginns kämen –, bleibe «für eine Kürzung der Anfangsrente bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts (keine Unterdeckung) von vornherein kein Raum».

  NZZ / “Gerichtsfall Rentenmodell” / Kommentar Bur-Bürgin