Die Pensionskasse Energie schreibt in ihrer Stellungnahme zur Strukturreform und insbesondere zu Art. 35 BVV2: “Die in Art. 35 Abs. 2 vorgeschriebene materielle Prüfung der Loyalitätserklärung widerspricht aus unserer Sicht klar dem zugrundeliegenden Art. 52c Abs. 1 lit. c BVG. Gemäss diesem Artikel prüft die Revisionsstelle richtigerweise nur, ob „..die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird". Von einer materiellen Prüfung durch die Revisionsstelle ist im Gesetz keine Rede, im Gegenteil.
Aufgrund der Natur der Sache ist es auch nicht möglich, die Vollständigkeit und damit die Richtigkeit einer solchen Erklärung zu überprüfen. Nicht einmal Strafuntersuchungsbehörden können in jedem Fall Gewissheit über die Vollständigkeit von Bank- oder Transaktionsunterlagen einer Person erlangen, geschweige denn eine Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Prüfung. Solche Vorschriften suggerieren eine Scheinsicherheit, wo keine Sicherheit erlangt werden kann. Sie haben damit nicht nur keinen Nutzen, sondern sind gefährlich, da sie nur den Expectation Gap erhöhen. Auch daher sollte von solchen Prüfungen und Bestätigungen abgesehen werden.
Zudem sind die Anweisungen, wonach die Revisionsstelle „stichprobenartig" und „risikoorientiert” prüfen soll, unnötig. Die Art und Weise, wie die Revisionsstellen ihre Arbeiten durchführen müssen, ist in den knapp 600 Seiten umfassenden „Schweizer Prüfungsstandards1′ bereits ausführlich beschrieben.”