imageDie Jungfreisinnigen haben ihre seit geraumer Zeit angekündigte Initiative für ein Rentenalter mit Anbindung an die Lebenserwartung gestartet.  Im Text der Initiative wird eine Änderung der Bundesverfassung in Art. 112 gefordert. Der neue Artikel soll neu lauten:

Art. 112 Abs. 2 Bst. ater
2 Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze:
ater. Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben;

Erläuternd heisst es dazu: Es wird festgehalten, dass das Rentenalter an die Lebenserwartung gebunden wird. Zudem wird die Regel definiert: Das Rentenalter wird um 80 Prozent der Zunahme der Lebenserwartung erhöht. Sprich: Wenn die Lebenserwartung um einen Monat ansteigt, erhöht sich das Rentenalter um 0,8 Monate. Weiter wird sichergestellt, dass die Erhöhung maximal 2 Monate pro Jahr beträgt. Anzumerken ist, dass gemäss den Bevölkerungsprognosen des Bundes die Erhöhung in der Realität etwa ein Monat pro Jahr betragen dürfte. Schliesslich wird festgehalten, dass das Rentenalter fünf Jahre vor der Pensionierung bekannt gegeben werden muss.

Die neue Regelung wird begleitet von mehreren Uebergangsvorschriften.

  Website Renteninitiative / Jungfreisinnige