Weshalb war jedoch der Sitz im Parlament ein Problem? Die BVK begründete dies damit, dass ein Parlamentarier politischen Einfluss auf den Arbeitgeber nehmen könnte. Im Fall von Daniel Kachel ist dies die Stadt.
In den Augen der BVK nimmt Kachel damit die Rolle eines Arbeitgebers ein. Genau dies führe zu einem Interessenkonflikt: Wer in einem kantonalen oder kommunalen Parlament sitzt, könne die Haltung des Arbeitgebers in Personal- und Vorsorgefragen entscheidend mitprägen.
Deshalb würden Parlamentarier vom passiven Wahlrecht als Arbeitnehmervertreter ausgeschlossen – also von der Möglichkeit, sich überhaupt für ein solches Mandat wählen zu lassen.
Aus Sicht von Kachel ist er aber ein Arbeitnehmer, weil er als Sekundarlehrer einen Lohn vom Kanton erhält, weswegen er auch als Arbeitnehmervertretung kandidierte. (…)
«Ich musste damit rechnen, dass es so kommt, wie es jetzt gekommen ist.» Daniel Kachel ist nicht in den Stiftungsrat gewählt worden, seine 425 Stimmen haben nicht gereicht. So war er plötzlich weder Parlamentarier noch Stiftungsrat. Dabei enttäuschte ihn nicht nur das Ergebnis, sondern auch die tiefe Wahlbeteiligung von knappen 9 Prozent, wie er auf der Plattform Linkedin lamentiert.
Kachels Rücktritt aus dem Parlament blieb jedoch nicht bloss bedauert. Brigitte Röösli (SP), Kantons- und Stadträtin in Illnau-Effretikon, kann die Handhabung des BVK-Stiftungsrats nicht nachvollziehen und reichte den Vorstoss «Fragwürdige Praxis bei der Wahl in den BVK-Stiftungsrat» beim Regierungsrat ein.
Darin stellt sie infrage, ob es rechtlich zulässig ist, dass Parlamentsmitglieder als Arbeitnehmervertretung im Stiftungsrat der BVK ausgeschlossen werden. Mitunterzeichnet haben Kantonsrat Andreas Hasler (GLP) und Parlamentarier René Truninger (SVP), beide aus Illnau-Effretikon.
Gemäss damaligem Wahlreglement der BVK ist die Doppelfunktion als Parlamentarier und arbeitnehmervertretender Stiftungsrat nicht per se verboten.In der Regelung werden lediglich Exekutivämter wie Gemeinde- oder Regierungsräte konkret genannt. Ein Sitz im Stadtparlament wird dabei nicht erwähnt. Die Forderung, ein Kandidat müsse sein Mandat niederlegen, stützte sich somit nicht direkt auf das Reglement. (…)
Die BVK hält an seiner Handhabung jedoch fest. Der Entscheid sei vorgängig sorgfältig geprüft, begründet und dem Kandidaten fristgerecht mitgeteilt worden, schreibt die BVK auf Anfrage. Ein wesentlicher Punkt für das Vorgehen sei dabei die Gleichbehandlung mit einem Fall bei der vorangegangenen Wahl gewesen. Die Beschwerdefrist ist abgelaufen und das Resultat somit rechtsgültig, schreibt die BVK.