In der Luzerner Zeitung zeigt Rebecca Morgenegg (LUKB) die Konsequenzen der BVG 21-Reform für die berufliche Vorsorge resp. die Pensionskassen auf. Sie hält u.a. fest.
Anpassung des Referenzalters und Flexibilisierung
Die Reform AHV 21 hebt das Referenzalter der Frauen auf jenes der Männer (65 Jahre) an. Zudem wird im BVG erstmals eine gesetzliche Grundlage für die flexible Pensionierung verankert. Versicherte erhalten neu einen Anspruch auf Vorbezug ab 63 Jahren sowie einen Aufschub der Altersleistungen bis maximal 70 Jahre.Teilpensionierung neu geregelt
Die Altersrente kann neu in bis zu drei Teilschritten bezogen werden – sowohl in Renten- als auch in Kapitalform. Ein Teilbezug vor dem Referenzalter darf die prozentuale Lohnreduktion nicht übersteigen. Die Teilpensionierung ermöglicht es, den Arbeitsumfang schrittweise zu reduzieren, wobei der erste Teilbezug mindestens 20 % der Altersleistung betragen muss.Aufgeschobene Pensionierung und Weiterarbeit
Ein Rentenaufschub bis 70 Jahre ist steuerlich begünstigt, setzt aber eine Weiterbeschäftigung voraus. Beitragszahlungen sind in dieser Phase nicht mehr obligatorisch, das Altersguthaben wird jedoch weiter verzinst. Reglementarisch kann eine freiwillige Weiterversicherung vorgesehen werden.Informationspflicht bei Pensionskassenwechsel
Neu gilt eine Pflicht zur Weitergabe von Informationen über bereits getätigte Kapitalbezüge zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, um eine transparente und rechtskonforme Teilpensionierung sicherzustellen.Steuerrechtliche Fallstricke
Trotz neuer gesetzlicher Klarheit bleiben bei Kapitalbezügen steuerliche Risiken bestehen. Das Steuerrecht kann eine vom Vorsorgerecht erlaubte Option einschränken. Besonders bei Vorbezügen (z. B. Wohneigentum) oder mehreren Kapitalbezügen ist eine vorgängige Abklärung mit dem Steueramt empfehlenswert.